AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
2. September 2019
Altersgrenze: Mutter hat keinen Anspruch auf bAV

Altersgrenze: Mutter hat keinen Anspruch auf bAV

Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde einer Frau abgewiesen, die sich von der Altershöchstgrenze einer bAV diskriminiert sah. Das Gericht erkennt keine Diskriminierung von Frauen mit Kindern darin, dass eine bAV nur bis zum Alter von 50 Jahren bei Eintritt ins Unternehmen angeboten wird.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 23.07.2019 beschlossen, dass die Verfassungsbeschwerde einer Frau nicht zur Verhandlung zugelassen wird. Diese hatte das Gericht angerufen, nachdem sie bereits vor dem Arbeitsgericht Essen, dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf und dem Bundesarbeitsgericht mit ihrer Klage gescheitert war.

Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nur unter Bedingungen

Im konkreten Fall ging es um das Angebot der betrieblichen Altersversorgung durch den ehemaligen Arbeitgeber der Frau. Die Beschwerdeführerin war mit der Geburt ihres Kindes zuerst aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und hatte dann als 51-Jährige wieder begonnen zu arbeiten. Bei ihrem Arbeitgeber hatte die Frau dann gemäß eines Leistungsplans Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung (bAV), sofern sie zehn Jahre dort tätig wäre und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hätte. Da sie jedoch bei Arbeitsaufnahme in dem Unternehmen bereits älter war, lehnte die Unterstützungskasse die Leistungen ab. Dies geschah jedoch erst bei Renteneintritt und die Frau hatte fest mit der Auszahlung durch die bAV gerechnet.

Diskriminierung möglich, aber in diesem Fall nicht gegeben

Dagegen klagte die Rentnerin, aber scheiterte nun letztinstanzlich. Für ihre Verfassungsbeschwerde machte sie geltend, dass sie als Frau mit Kindern einer Diskriminierung ausgesetzt sei, weil es ihr schwerer als einem Mann falle, vor dem 50. Lebensjahr wieder eine Beschäftigung aufzunehmen. Dies sah das Gericht als nicht gerechtfertigt an. Grundsätzlich sei eine Ungleichbehandlung bei Altersgrenzen denkbar, aber im konkreten Fall nicht nachvollziehbar. Eine derartige Ausschlussregel greife unabhängig vom Geschlecht und diskriminiere Frauen deshalb nicht.

Auch Mütter seien durch die Bedingung für den Eintritt in die bAV nicht ungleich behandelt. Laut statistischer Daten – begründete das Gericht – gehe die Mehrheit aller Mütter wieder einem Erwerb nach, sobald ihre Kinder die Grundschule besuchten. Deshalb sei eine Wiederaufnahme der Erwerbsarbeit vor dem 50. Lebensjahr ohne Weiteres auch für Frauen mit Kindern machbar. Die Beschwerdeführerin habe im Gegensatz dazu erst wieder angefangen zu arbeiten, als ihr Kind bereits 25 Jahre alt war und eine Ausbildung abgeschlossen hatte. Gegen den Beschluss können keine Rechtsmittel eingelegt werden. (tku)

BVerfG, Beschluss vom 23.07.2019, Az.: 1 BvR 684/14

Bild: © photoschmidt – stock.adobe.com