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25. März 2021
Altersruhegeld: Diskriminierung wegen Teilzeitbeschäftigung?

Altersruhegeld: Diskriminierung wegen Teilzeitbeschäftigung?

Wird eine in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmerin unzulässig diskriminiert, wenn ihr aufgrund einer im Betrieb geltenden Versorgungsregelung das Altersruhegeld dem Teilzeitgrad entsprechend gekürzt wird? Dazu hat das Bundesarbeitsgericht nun ein Urteil gefällt.

Bei der Berechnung des Altersruhegelds können die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung lediglich anteilig berücksichtigt werden, wenn eine Versorgungsregelung dies wirksam vorsieht. Ebenso kann eine Versorgungsregelung vorsehen, dass eine Höchstgrenze eines Altersruhegelds bei in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern entsprechend dem Teilzeitgrad während des Arbeitsverhältnisses gekürzt wird. Diese Regelungen stellen laut Bundesarbeitsgericht (BAG) keine unzulässige Diskriminierung wegen der Teilzeitarbeit im Sinne von § 4 Abs. 1 TzBfG dar.

Im konkreten Fall war die Klägerin annähernd 40 Jahre bei der Beklagten beschäftigt – überwiegend in Teilzeit. Seit Mai 2017 bezieht sie auf Grundlage der im Betrieb geltenden Konzernbetriebsvereinbarung („Leistungsordnung“) ein betriebliches Altersruhegeld. Dessen Höhe hängt von dem zum Ende des Arbeitsverhältnisses erreichten versorgungsfähigen Einkommen und den zurückgelegten anrechnungsfähigen Dienstjahren ab. Soweit das maßgebende Einkommen ein Entgelt für Teilzeitarbeit ist, wird das Einkommen zugrunde gelegt, das der Mitarbeiter in Vollzeit erzielt hätte. Die Leistungsordnung enthält ferner eine Regelung, wonach Dienstzeiten in Teilzeitarbeit nur anteilig angerechnet werden. Die anrechnungsfähige Dienstzeit ist auf höchstens 35 Jahre begrenzt. Wird dieser Zeitraum überschritten, werden die Jahre mit dem für den Arbeitnehmer günstigsten Verhältnis berücksichtigt.

Nach der Leistungsordnung gilt für das Altersruhegeld eine absolute Höchstgrenze von 1.375,00 Euro im Monat, wenn das Einkommen bei Eintritt des Versorgungsfalls die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Bei der Klägerin sieht die Leistungsordnung einen Teilzeitfaktor von 0,9053 vor, obwohl sie in ihrem annähernd 40 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnis insgesamt 34,4 Vollzeitarbeitsjahre gearbeitet hat. Gegen die Berücksichtigung des Teilzeitfaktors hat sich die Klägerin mit ihrer auf die Zahlung der Differenz zum höchstmöglichen Altersruhegeld gerichteten Klage gewandt.

Klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts wiederhergestellt

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr teilweise stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte nun – im Gegensatz zur Anschlussrevision der Klägerin – vor dem Dritten Senat des BAG Erfolg. Die insgesamt klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts wurde wiederhergestellt. Die in der Leistungsordnung vorgesehene Berechnung des Altersruhegelds unter Berücksichtigung eines Teilzeitgrads ist wirksam.

BAG: Über 40 Teilzeitjahre nicht ohne Weiteres in 34,4 Vollzeitjahre umrechenbar

Das BAG vertritt die Ansicht, die Klägerin werde nicht im Sinne von § 4 Abs. 1 TzBfG wegen ihrer Teilzeitarbeit benachteiligt, nur weil ihre über annähernd 40 Jahre erbrachte Arbeitsleistung nicht in 34,4 Vollzeitarbeitsjahre umgerechnet wurde. Denn mit einem Arbeitnehmer, der 34,4 Jahre in Vollzeit gearbeitet hat und dann in den Altersruhestand getreten ist, sei sie nicht vergleichbar. Auch könne sie nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie wegen ihrer Teilzeitarbeit benachteiligt werde, weil der nach der Leistungsordnung ermittelte Teilzeitfaktor auch auf die Versorgungshöchstgrenze angewandt werde. Die Klägerin erhalte ein Altersruhegeld in dem Umfang, der ihrer erbrachten Arbeitsleistung im Verhältnis zur Arbeitsleistung eines gleich lang im Unternehmen der Beklagten in Vollzeit tätigen Arbeitnehmers entspreche. Das sei zulässig. (ad)

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2021, Az.: 3 AZR 24/20; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 19.08.2019, Az.: 8 Sa 56/18

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