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13. Januar 2020
Altersteilzeit: Krankentagegeld in der Freistellungsphase?

Altersteilzeit: Krankentagegeld in der Freistellungsphase?

Der Bezug von Krankentagegeld ist an eine Arbeitsunfähigkeit geknüpft - so die Regel. Der Bundesgerichtshof hatte sich jedoch jüngst mit der Frage zu befassen, ob Arbeitnehmer auch in der Freistellungsphase der Altersteilzeit Krankengeld beziehen können.

Tritt ein Arbeitnehmer in die Freistellungsphase der Altersteilzeit nach dem Blockmodell ein, dann führt dies nicht dazu, dass die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung wegfallen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Er muss das Krankentagegeld, das er während der Freistellungsphase erhalten hat, auch nicht zurückzahlen.

Arbeitsunfähig während der passiven Phase der Altersteilzeit

Im konkreten Fall klagte ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gegen einen Versicherungsnehmer: Er sollte das Krankentagegeld zurückzahlen, dass er während der passiven Phase der Altersteilzeit erhalten hatte. Der Arbeitnehmer hatte im Juli 2012 die Freistellungsphase begonnen. Im August des darauf folgenden Jahres kündigte ihn der Arbeitgeber fristlos. Wenige Tage nach der Kündigung, erkrankte der Arbeitnehmer und wurde arbeitsunfähig. Ab November erhielt er von seiner Versicherung Krankentagegeld. Im Jahr 2014 wurde die fristlose Kündigung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs als gegenstandslos erklärt. Die Freistellungsphase dauerte somit bis ins Jahr 2015 hinein an. Als der Versicherer die Krankentagegeldleistungen zurückverlangte, landete der Fall vor Gericht.

Arbeitsverhältnis besteht auch während der Freistellungsphase

Laut BGH besteht ein Anspruch seitens des Versicherers auf Rückzahlung von Krankentagegeldleistungen nur für Leistungen, die nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses erbracht werden. Es endet, wenn bestimmte Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit wegfallen. Während der Altersteilzeit besteht jedoch ein Arbeitsverhältnis auch während der Freistellungsphase. Die Einkünfte während dieser Zeit sind ebenso Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Daher bleibe der Arbeitnehmer laut BGH versicherungsfähig.

Versichert auch ohne Verdienstausfall

Natürlich findet während der Freistellungsphase kein Verdienstausfall statt. Da die Krankentagegeldversicherung jedoch eine Summenversicherung sei, bleibe laut dem Gericht die Versicherungsfähigkeit erhalten. Versichert sei nicht der Verdienstausfall, sondern der „abstrakte Bedarf“ des Arbeitnehmers, der bei Arbeitsunfähigkeit entstehen könne. (tos)

BGH, Urteil vom 27.11.2019, Az.: IV ZR 314/17

Bild: ©bernardbodo – stock.adobe.com

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