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4. November 2019
BU: Sind zeitlich befristete Anerkenntnisse unzulässig geworden?

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BU: Sind zeitlich befristete Anerkenntnisse unzulässig geworden?

Der BGH hat ein auch für Versicherungsvermittler weitreichendes Urteil gefällt, bei dem es um die Wirksamkeit von befristeten Anerkenntnissen in der BU geht. Wie das Urteil lautet, was für Konsequenzen es nach sich zieht und was es in der Praxis nun zu beachten gilt, erklärt Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke.

Mit Urteil vom 09.10.2019, Az. IV ZR 235/18, hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Rechtsfrage zu befassen, inwieweit der Versicherer bei einem befristeten Anerkenntnis dem Versicherten gegenüber eine Begründung für diese Entscheidung schuldet. Die Entscheidung des BGH zu dieser Frage ist sehr weitreichend und setzt neue Maßstäbe für die Regulierung durch Berufsunfähigkeitsversicherungen.

Der Sachverhalt vor dem BGH

Der Kläger verlangt von der beklagten Berufsunfähigkeitsversicherung weitere Leistungen aus dem geschlossenen Versicherungsvertrag. In § 8 Abs. 2 den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (AVB) der Beklagten ist das Folgende geregelt:

„Grundsätzlich sprechen wir keine zeitlich befristeten Anerkenntnisse aus. Wir können aber in begründeten Einzelfällen einmalig ein auf maximal 18 Monate zeitlich begrenzte Anerkenntnis aussprechen. Bis zum Ablauf der Frist ist das zeitlich begrenzte Anerkenntnis für uns bindend. Anschließend wird die Berufsunfähigkeit erneut beurteilt.ʺ

Im Oktober 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente. Im Februar 2014 erstellte ein Gutachter, der vom Krankentagegeldversicherer des Klägers beauftragt worden war, eine Stellungnahme, nach welcher der Kläger infolge einer schweren depressiven Episode voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50% außerstande sei, seinem zuletzt ausgeübten Beruf nachzugehen; es handele sich um einen Dauerzustand, der eine Besserung unwahrscheinlich erscheinen lasse. Die Stellungnahme wurde der Beklagten übermittelt.

Mit Schreiben vom 19.03.2014 teilte die beklagte Versicherung dem Kläger Folgendes mit: „[…] nach Prüfung aller vorliegenden Unterlagen erbringen wir die vertragsgemäßen Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung für den Zeitraum vom 01.03.2014 – 01.06.2015 nach § 173 VVG. Ab diesem Termin entfällt die Beitragszahlung. […] Die künftig fälligen Renten überweisen wir jeweils im Voraus auf das angegebene Konto.“

Im Mai 2015 beantragte der Kläger, die Versicherungsleistungen über den 01.06 2015 hinaus zu erhalten. Ein von der Beklagten daraufhin eingeholtes ärztliches Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine leichtgradige depressive Episode mit Somatisierung vorliege und er noch zu mehr als 50% in seiner letzten beruflichen Tätigkeit leistungsfähig sei. Hierauf gestützt lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 18.04.2016 weitere Leistungen ab. Der Kläger meint, die Beklagte sei aufgrund ihres Anerkenntnisses im Schreiben vom 19.03.2014 über den 01.06.2015 hinaus verpflichtet, Versicherungsleistungen zu erbringen. Die Vorinstanzen wiesen jedoch die Klage ab.

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