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16. September 2026
Altersvorsorgedepot: Diese Fragen werden in der Beratung auftreten
Altersvorsorgedepot: Diese Fragen werden in der Beratung auftreten

Altersvorsorgedepot: Diese Fragen werden in der Beratung auftreten

Mit dem Start des Altersvorsorgedepots zum Jahreswechsel kommt eine neue Beratungsaufgabe auf Makler zu. Wer die Funktionsweise, Förderlogik und Unterschiede zur klassischen Riester-Rente kennt, kann Kunden frühzeitig Orientierung geben und das neue Vorsorgeinstrument gezielt in der Beratung einsetzen.

Ein Artikel von Martin Schmidt, Geschäftsführer, DieFinanzchecker GmbH

Mit dem Altersvorsorgereformgesetz ist die Riester-Nachfolge beschlossen. Zum 01.01.2027 startet das Altersvorsorgedepot, eine renditeorientierte Form der privaten Altersvorsorge. Erstmals ist eine geförderte Altersvorsorge auch außerhalb eines Versicherungsmantels möglich, weshalb vor allem Neobroker wie Trade Republic und Scalable Capital den Markt aufmischen wollen.

Wer als Vermittler jetzt schon alle Fragen zum AV-Depot sicher beantwortet, hat im Beratungsgespräch einen klaren Vorteil. Hier sind einige Fragen, die besonders häufig auftreten werden.

Was genau ist das Altersvorsorgedepot und wo liegt der Unterschied zur Riester-Rente?

Das Altersvorsorgedepot ist der Kern der Reform. Es ist ein gefördertes Depot, das zu 100% in Fonds und ETFs investiert. Und das ohne die Garantie, die bei der Riester-Rente so oft kritisiert wurde.

Wer jedoch weiterhin Sicherheit braucht, bekommt sie auch. Garantieprodukte bleiben in zwei Stufen erhalten, mit 80 oder 100% Garantie der Beiträge zum Rentenbeginn. Je höher die Garantie, desto geringer die Rendite.

Für Einsteiger gibt es das Standarddepot, eine vereinfachte Variante mit zwei vorgegebenen Fonds, die vor Rentenbeginn automatisch in die sicherere Anlage umschichtet. Der Kunde muss nichts selbst auswählen. Die Kosten sind auf 1,0% pro Jahr gedeckelt. Jeder Anbieter muss ein solches Standarddepot führen, notfalls über einen Partner.

Für die Beratung heißt das: Vor der Wahl der Gesellschaft steht die Frage, welche Form zum Kunden passt.

Wer ist förderberechtigt?

Förderberechtigt bleibt der bisherige Kern: gesetzlich Pflichtversicherte, Beamte und gleichgestellte Gruppen. Neu ist die Öffnung für Selbstständige. Wer als Gewerbetreibender oder Freiberufler Einkünfte erzielt und eine Steuererklärung abgibt, ist künftig unmittelbar förderberechtigt, auch ohne Pflichtmitgliedschaft in der Rentenversicherung. Das Gleiche gilt für Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke.

Das ist eine der wichtigsten Änderungen, weil eine große Gruppe erstmals Zugang zur Förderung erhält, die bei der Riester-Rente noch ausgeschlossen war.

Wie hoch fällt die Förderung aus?

Die Grundzulage wird beitragsproportional und löst die starre 175-Euro-Zulage ab. Für jeden eingezahlten Euro bis 360 Euro gibt es 50 Cent, für jeden weiteren Euro von 361 bis 1.800 Euro noch 25 Cent. Bei vollem Eigenbeitrag von 1.800 Euro ergibt das eine Grundzulage von 540 Euro.

Der Mindesteigenbeitrag liegt fest bei 120 Euro pro Jahr. Die einkommensabhängige Berechnung, meist 4% der Vorjahreseinnahmen, und die anteilige Kürzung der Zulage entfallen. Wer zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhält einmalig 200 Euro Berufseinsteiger-Bonus zusätzlich.

Was bedeutet die Reform für Familien mit Kindern?

Die Kinderzulage beträgt künftig 100% der Eigenbeiträge, höchstens 300 Euro je kindergeldberechtigtem Kind. Den vollen Betrag erreichen Eltern damit schon bei 300 Euro Eigenbeitrag pro Kind, nicht erst bei höheren Beträgen. Die alte Staffelung nach Geburtsjahrgang entfällt.

Bei verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Eltern fällt die Kinderzulage dem Elternteil zu, dem das Kindergeld festgesetzt wird.

Ein Rechenbeispiel für eine Familie mit zwei Kindern: Zahlt ein Elternteil 1.200 Euro im Jahr in das Depot ein, ergeben sich 390 Euro Grundzulage, nämlich 50% auf die ersten 360 Euro und 25% auf die weiteren 840 Euro, plus zweimal 300 Euro Kinderzulage. Zusammen sind das 990 Euro Zulagen auf 1.200 Euro Eigenbeitrag.

Wie werden die Beiträge besteuert, und sind sie absetzbar?

Neben den Zulagen wirkt die Förderung über die Steuer. Beiträge und Zulagen lassen sich als Sonderausgaben geltend machen. Absetzbar sind bis zu 1.800 Euro Eigenbeitrag zuzüglich der Zulagen.

Das Finanzamt prüft automatisch, ob der Steuervorteil über den Zulagenanspruch hinausgeht. Beides wird nicht addiert, sondern verrechnet: Die Zulage fließt fest ins Depot, nur der darüber hinausgehende Teil des Steuervorteils kommt als Erstattung hinzu.

Beispiel: 1.800 Euro Eigenbeitrag, dazu 540 Euro Zulage, macht 2.340 Euro, die sich absetzen lassen. Bei 42% Spitzensteuersatz entspricht das einem Vorteil von knapp 982 Euro. Da die Zulage bereits geflossen ist, bleibt als zusätzliche Erstattung nur die Differenz von rund 442 Euro.

In der Ansparphase bleiben die Erträge steuerfrei. Besteuert wird erst in der Auszahlungsphase. Für das geförderte Kapital wird dann die gesamte Leistung einschließlich der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz erfasst, der im Ruhestand meist niedriger ausfällt. Beiträge oberhalb der Förderhöchstgrenze sind nicht gefördert und werden bei Auszahlung nicht in voller Höhe besteuert.

Wann und wie wird ausgezahlt?

Die Auszahlungsphase beginnt frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres, die erste Zahlung spätestens mit 70. Das Mindestalter steigt damit von 60 bzw. 62 auf 65 Jahre.

Zur Wahl stehen eine lebenslange Leibrente oder ein Auszahlungsplan, der frühestens mit dem 85. Lebensjahr endet.

Bis zu 30% des Kapitals lassen sich zu Beginn als Teilkapital entnehmen. Zusatzabsicherungen für Tod oder Erwerbsminderung sind in neuen Verträgen nicht mehr vorgesehen.

Zulässig bleibt lediglich eine optionale Rentengarantiezeit von zehn oder 20 Jahren bei der Leibrente, andere Laufzeiten sind ausgeschlossen.

Ein reines Depot ohne Verrentungsoption, nur mit Auszahlungsplan, ist ebenfalls möglich. Wer später eine lebenslange Rente will, kann zu Beginn der Auszahlungsphase zu einem Versicherer wechseln und das Kapital in eine Leibrente umwandeln.

Was passiert mit bestehenden Riester-Verträgen?

Vor dem 01.01.2027 abgeschlossene Verträge laufen im alten Recht weiter, geschützt durch den gesetzlichen Bestandsschutz. Die bisherige Förderung gilt bis zum Beginn der Auszahlungsphase fort. Ein Neuabschluss von Riester-Verträgen ist ab 2027 nicht mehr möglich.

Der Wechsel ins neue Altersvorsorgedepot steht offen, wirkt aber einheitlich für alle Verträge eines Berechtigten und ist unwiderruflich. Riester und AV-Depot lassen sich nicht mischen.

Fazit für die Beratung

Für Vermittler ist das AV-Depot gerade ein extrem spannendes Thema. Zum ersten Mal kommt eine geförderte Vorsorge ohne Versicherungsmantel, und Neobroker stehen schon in den Startlöchern. Wer das Thema jetzt schon beherrscht und aktiv bei seinen Kunden anspricht, geht mit einem klaren Vorsprung ins Beratungsgespräch.

 
Ein Artikel von
Martin Schmidt