Die Einführung des Altersvorsorgedepots könnte Bewegung in die Vergütungsmodelle der privaten Altersvorsorge bringen. Ein Modell, das dabei an Bedeutung gewinnen könnte, ist die sogenannte NAV-basierte Vergütung. NAV steht für „Net Asset Value“ und bezeichnet den Wert des beim Kunden vorhandenen Anlagevermögens. Bei diesem Vergütungsmodell richtet sich die laufende Vergütung entsprechend nach der Höhe des verwalteten Vermögens: Steigt der Wert des Depots, erhöht sich auch die Vergütung des Versicherungsmaklers.
Für Makler bedeutet ein solches Modell allerdings eine klare Verschiebung der Vergütungsstruktur. Während bei einer klassischen Abschlussvergütung ein großer Teil der Vergütung am Beginn der Vertragslaufzeit anfällt, fällt die Vergütung bei einem NAV-Modell zu diesem Zeitpunkt deutlich geringer aus. Dafür entsteht über die Laufzeit eine fortlaufende Vergütung, die an das vorhandene Vorsorgevermögen und damit auch an die laufende Betreuung des Kunden gekoppelt ist. Die Frage ist daher nicht nur, ob sich die NAV-Vergütung im Altersvorsorgedepot durchsetzen kann, sondern auch, wie sich dadurch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Beratung verändern. AssCompact hat sich in der Branche dazu umgehört.
Noch keine belastbare Prognose
In Fondspolicen ist die NAV-Vergütung schon heute bekannt. Doch wird sie sich im Rahmen des Altersvorsorgedepots tatsächlich durchsetzen? „Das halte ich durchaus für möglich“, sagt Norman Wirth, Vorstand des AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. „Laufende Vergütungsmodelle können zur langfristigen Betreuung von Altersvorsorge passen.“ Eine belastbare Prognose sei aber derzeit verfrüht. Zunächst müsse man sehen, welche Produkte und Vergütungsmodelle die Anbieter tatsächlich auf den Markt bringen.
Und wie sieht das der Marktführer? Michael Bastian, Bereichsleiter Vertrieb bei Allianz Leben, kommentiert: „Wir gehen davon aus, dass auf dem Markt unterschiedliche Kosten- und Vergütungsmodelle zu sehen sein werden. Einer NAV-Vergütung sind dabei aber Grenzen gesetzt, auch wenn die endgültige Altersvorsorgekosten- und Informationspflichtenverordnung (AltvKInfV) noch aussteht. Wenn man zwischen Abschluss- und Vertriebskosten und Verwaltungskosten differenziert, entspricht es nach unserem Verständnis dem Willen des Gesetzgebers, aus Verwaltungskosten Leistungen zu vergüten, die über Vermittlung und Vertrieb hinausgehen, während Vergütungen für letztere beide den Abschluss- und Vertriebskosten zu entnehmen sind.“
Liechtenstein Life setzt dagegen schon jetzt auf das NAV-Tarif-Modell. Dr. Aron Veress, CEO der Liechtenstein Life Assurance AG, erklärt: „Wir gehen davon aus, dass sich der Markt durch das Altersvorsorgedepot noch schneller in Richtung einer NAV-basierten Vergütung entwickeln wird. Klassische Abschlussprovisionen dürften zunehmend schwer durchsetzbar sein, wenn sich im Massenmarkt einfache, kostengünstige Überträge etablieren.“ Nach seiner Einschätzung könne es für Vermittler daher sinnvoll sein, frühzeitig selbst auf eine NAV-basierte Vergütung umzustellen. Wirtschaftlich besonders attraktiv werde dieses Modell im Rahmen einer ganzheitlichen Beratung, vor allem, wenn Produkte mit höheren Beiträgen vermittelt werden.
Kostenentwicklung über die Laufzeit beim NAV-Modell
Wenn nun aber die Vergütung und damit die Kosten über die Laufzeit in Verbindung mit einer steigenden Anlagesumme stehen, wie kann dann sichergestellt werden, dass die Kosten auch über die komplette Laufzeit im Rahmen der regulatorischen Vorgaben bleiben? „Das muss zunächst in der Produktgestaltung und Kalkulation des Anbieters abgesichert werden. Dabei sind die jeweils einzubeziehenden Kosten insgesamt zu betrachten, nicht allein die Vertriebsvergütung. Eine NAV-basierte Vergütung ist für sich genommen noch keine Garantie dafür, dass das Gesamtprodukt die Kostenvorgaben einhält“, stellt Wirth klar.
Die Allianz verweist dagegen auf die langfristige Kalkulation der Produkte. Bastian erläutert die Lage der Versicherer: „Lebensversicherer sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Kosten so zu kalkulieren, dass diese ausreichen, um die tatsächlich anfallenden Aufwände zu decken und auch nach Jahrzehnten ihren Leistungsversprechen nachkommen zu können. Wir als Allianz Leben fixieren vertraglich die von uns beinflussbaren Kosten für die gesamte Laufzeit.“
Liechtenstein Life verweist ebenfalls auf eine langfristige Betrachtung der Kosten. „Die Produktkosten werden über die gesamte Vertragslaufzeit konstant gehalten und bleiben damit innerhalb der regulatorischen Vorgaben. Darüber hinaus werden die im Standarddepot eingesetzten Fonds und insbesondere deren laufende Kosten kontinuierlich überwacht. Sollten sich die Fondskosten erhöhen, kann frühzeitig reagiert und die Fondsauswahl gegebenenfalls entsprechend angepasst werden,“ erklärt Veress.
Wettbewerbsvorteil für ETFs und Direktvertrieb?
Die Kostendebatte betrifft aber natürlich nicht nur das NAV-Vergütungsmodell, sondern das Provisionsmodell als solches. Insofern wird immer wieder diskutiert, ob Fonds insbesondere ETFs im Rahmen des Altersvorsorgedepots einen Wettbewerbsvorteil gegenüber fondsgebundenen Versicherungen haben.
Verbandschef Wirth will einen solchen Wettbewerbsvorteil als nicht gegeben ansehen. „Solange die konkrete Umsetzung nicht ausreichend erkennbar ist, wäre eine pauschale Aussage über Gewinner und Verlierer voreilig. Für uns ist der Idealmaßstab aber klar: Wirtschaftlich vergleichbare Beratungs- und Betreuungsleistungen sollten unabhängig vom Produkt angemessen vergütet werden können. Unser Interesse gilt deshalb fairen Wettbewerbsbedingungen – auch und vor allem gegenüber Neobrokern, Banken und Sparkassen und gebundenen Vertrieben – und einer bedarfsgerechten Produktauswahl – nicht der Bevorzugung einer Seite.“
Auch Veress von Liechtenstein Life sieht keinen derartigen Wettbewerbsvorteil. Allerdings: „Ein Vorteil mag jedoch für den B2C-Direktvertrieb gegenüber beratungsbasierten B2B2C-Modellen entstehen. Da Investmentlösungen im Direktvertrieb auch ohne persönliche Beratung angeboten werden können, ermöglichen sie eine aggressivere Preisgestaltung. Dadurch entsteht im Kostenvergleich ein verzerrtes Bild, weil bei beratungsbasierten Lösungen die Kosten einer qualifizierten Beratung und laufenden Betreuung enthalten sind.“ Zudem weist er daraufhin, dass Banken und Neobroker ihre Angebote zunächst besonders günstig positionieren und die Entgelte später erhöhen können. Versicherer würden bei langfristigen Verträgen über deutlich geringere Möglichkeiten verfügen, die vereinbarten Kosten nachträglich anzupassen.
Bastian von der Allianz fügt einen weiteren Punkt an: „Der Gesetzgeber bestimmt im Rahmen des Altersvorsorgereformgesetzes, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher bei Anbieter- und Produktwechseln nicht erneut mit Abschluss- und Vertriebskosten auf übertragenes Altersvorsorgevermögen belastet werden dürfen. Damit diese Vorgabe im Sinne des Verbraucherschutzes für sämtliche Produkt- und Anbietergruppen gleichermaßen wirkt, sollten Vertriebsvergütungen auf übertragenes Altersvorsorgevermögen daher ausgeschlossen sein.“
Vergütung muss zur Beratungsleistung passen
Rund um die Vergütung bleiben also noch viele Fragen offen. Insofern darf man gespannt sein auf die Produkte, die nun auf den Markt kommen und wie die Kostendebatte weitergeführt wird. Für Wirth steht fest: „Wir sollten weder ein bestimmtes Vergütungsmodell vorschnell zum Gewinner erklären noch unabhängige Beratung auf einen Kostenfaktor reduzieren. Für uns muss eine tragfähige Lösung sowohl die Erstberatung, die Vermittlung als auch die langfristige Betreuung ermöglichen – gerade bei Menschen, die zunächst nur kleine Beträge sparen können. Die Vergütung muss nicht nur zum Produkt passen, sondern vor allem auch zur Leistung, die für den Kunden erbracht wird.“ Was für eine NAV-basierte Vergütung sprechen könnte, erklärt Versicherungschef Veress dabei so: „Sie schafft einen nachhaltigen Interessengleichlauf zwischen Kunden, Vermittlern und Vorsorgeinstituten. Gleichzeitig trägt sie dem erheblichen Beratungsbedarf in der Bevölkerung Rechnung, ohne die Bedeutung qualifizierter Vorsorgeberatung zu untergraben.“
Die Sache mit der Stornohaftung
Bleibt zum Schluss noch die Frage, ob tatsächlich eine Verlängerung der Stornohaftung im Gespräch bleibt, wie sie Bafin-Exekutivdirektorin Julia Wiens für möglich hält. Hier geht es allgemein um die Refinanzierung vorfinanzierter Abschlussvergütungen, nicht speziell um die NAV-Vergütung. „Zusätzliche Belastungen, die einseitig den Versicherungsvertrieb treffen, wären aus unserer Sicht durchaus wettbewerbsrelevant,“ so Wirth. Deshalb lehne man eine Verlängerung der Stornohaftung ab und ist damit auf einer Linie mit anderen Vermittlerverbänden. (bh)
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