Ein Artikel von Hans-Ludger Sandkühler
Der Deutsche Bundestag hat am 27.03.2026 das Altersvorsorgereformgesetz beschlossen. Ziel der Reform ist, die private Altersvorsorge zu revitalisieren, um breiten Bevölkerungsgruppen die Sicherung ihres Lebensstandards im Rentenalter zu ermöglichen. Dazu werden die bisher geltenden Rahmenbedingungen für Altersvorsorgeverträge (Riester-Rente) modifiziert und deutlich erweitert. Jetzt muss nur noch der Bundesrat zustimmen. Dann können die wesentlichen Teile des Gesetzes am 01.01.2027 in Kraft treten. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Inhalte.
Hauptanliegen der Reform: Renditemöglichkeiten des Kapitalmarkts stärker nutzen
Zentrales Element der Reform ist die Ermöglichung einer realwertorientierten Anlagestrategie mit höheren Renditechancen. Dazu wird neben den weiterhin geförderten Garantieprodukten (ehemals Riester-Rente) mit dem Altersvorsorgedepot eine neue Produktkategorie eingeführt, mit der ohne nominale Garantien in geeignete aktiv oder passiv gemanagte Fonds investiert werden kann. Damit sollen langfristig höhere Renditemöglichkeiten auch für den geförderten Altersvorsorgebereich eröffnet werden.
So können zum Beispiel für ein gefördertes Altersvorsorgedepot Anteile an OGAW-Sondervermögen (streng regulierte offene Investmentfonds), die höchstens in die Risikoklasse 5 eingestuft sind, oder Anteile an offenen Publikums-AIFs (alternative Investmentfonds), die als Sondervermögen aufgelegt sind und ebenfalls höchstens in der Risikoklasse 5 eingestuft sind, erworben werden. Versicherer können dies im Rahmen fondsgebundener Lebensversicherungen anbieten.
Einführung eines Standardprodukts
Neu eingeführt wird auch ein Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge (Standarddepot), den künftig alle Anbieter von Altersvorsorgeverträgen bereithalten müssen. Das Standarddepot ist ein einfach strukturiertes Altersvorsorgedepot mit OGAW-Investmentfonds, bei dem der Anbieter eine Kombination aus OGAW-Sondervermögen mit den Risikoklassen 1 oder 2 und einem OGAW-Sondervermögen mit den Risikoklassen 3, 4 oder 5 anbietet und dem Sparer das Recht einräumt, über die Aufteilung der eingezahlten Beiträge auf die beiden Sondermögen selbst zu entscheiden. Eine Entscheidung des Anlegers ist nur erforderlich, wenn er von den Standardeinstellungen abweichen möchte.
Im Standarddepot dürfen die Effektivkosten höchsten 1% betragen. Maßgeblich sind die im Produktinformationsblatt ausgewiesenen Effektivkosten, deren richtige Berechnung regelmäßig von einem Wirtschaftsprüfer oder einem Aktuar DAV bestätigt werden muss.
Modifikation der sicherheitsorientierten Altersvorsorgeverträge
Bei sicherheitsorientierten Altersvorsorgeprodukten mit garantiertem Kapital mussten die Anbieter bisher vertraglich zusagen, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Beiträge einschließlich der Altersvorsorgezulagen für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen. Künftig kann das Garantieniveau alternativ 100% oder 80% betragen. Das niedrigere Garantieniveau von 80% soll auch risikobewussten Anlegern eine chancenorientierte Kapitalanlage ermöglichen.
Zur Unterscheidung der unterschiedlichen Altersvorsorgeprodukte wird für die sicherheitsorientierten Altersvorsorgeverträge der Begriff des Garantieproduktes eingeführt.
Fokus auf die Altersvorsorge
Mit der Reform soll der Fokus auf die Kernaufgabe Altersvorsorge gelegt werden. Deshalb ist es nicht mehr zulässig, Zusatzversicherungen gegen Erwerbsminderung oder zur Hinterbliebenenabsicherung mit dem Altersvorsorgevertrag zu verbinden. Lediglich die Vereinbarung einer Rentengarantiezeit von zehn oder 20 Jahren bleibt bei einer lebenslangen Leibrente zulässig.
Erleichterung eines Anbieterwechsels
Um einen Anbieterwechsel bei den in der Regel sehr langen Laufzeiten von Altersvorsorgeverträgen zu erleichtern, müssen die Abschlusskosten bei allen Anbietern von Altersvorsorgeverträgen zukünftig über die gesamte Laufzeit verteilt werden. Abgebende Anbieter dürfen in den ersten fünf Jahren eine Wechselgebühr in Höhe von 150 Euro erheben. Ein Wechsel nach Ablauf von fünf Jahren muss kostenfrei ermöglicht werden.
Auszahlungsphase
Der früheste Beginn der Auszahlungsphase wird von dem bisher 62. Lebensjahr auf das 65. Lebensjahr angehoben. Der späteste Beginn der Auszahlung der Altersleistungen ist auf das Erreichen des 70. Lebensjahres des Altersvorsorgenden festgelegt, damit das Altersvorsorgevermögen tatsächlich der Altersvorsorge dient und nicht nur zur Kapitalbildung und damit zu einer ausschließlichen Vererbung zweckentfremdet wird.
Für die Auszahlungsphase sind neben der Möglichkeit einer lebenslangen Leistung nun lang laufende Auszahlungspläne ohne Restverrentung zulässig. Ein Auszahlungsplan darf nicht vor Vollendung des 85. Lebensjahres enden. Anbieter, die kein Lebensversicherungsunternehmen sind, müssen deshalb nicht mehr eine lebenslange Leibrente bei einem Lebensversicherer zukaufen.
Produktinformationen
Um dem Anleger mehr Transparenz im Hinblick auf unterschiedliche Kosten, Anlagemöglichkeiten und damit korrespondierende Risiken zu ermöglichen, müssen Anbieter standardisierte Produktinformationen zur Verfügung stellen.
Staatliche Förderung
Die staatliche Förderung wird vereinfacht. Sie erfolgt durch Zulagen und/oder durch eine Steuerersparnis. Für eine jährliche Einzahlung auf den Altersvorsorgevertrag bis zu einer Höhe von 360 Euro erhält der Sparer vom Staat eine Grundzulage in Höhe von 50%. Für weitere jährliche Einzahlungen bis maximal 1.800 Euro erhält der Sparer für den 360 Euro übersteigenden Betrag eine weitere Grundzulage in Höhe von 25%. Der Mindestbeitrag liegt bei 120 Euro pro Jahr.
Eltern erhalten zusätzlich eine Kinderzulage in Höhe von 100% der eingezahlten Beiträge bis maximal 300 Euro pro Jahr.
Ob zusätzlich Steuervergünstigungen in Betracht kommen, wird im Rahmen einer Günstigerprüfung bei der Einkommensteuerveranlagung festgestellt.
Fazit für Makler
Vermittlerverbände haben sich kritisch gegenüber der Reform, insbesondere gegen die Verteilung der Abschlusskosten auf die Laufzeit und die Begrenzung der Effektivkosten beim Standarddepot positioniert. Ungeachtet dessen sind Makler nunmehr gut beraten, sich inhaltlich intensiv mit den neuen Regeln zu beschäftigen. Makler ohne Zulassung als Finanzanlagenvermittler müssen sich auf Altersvorsorgeprodukte der Versicherungswirtschaft beschränken und sollten darauf in der Kommunikation mit dem Kunden hinweisen.
Anleger stehen vor der Wahl eines Garantieproduktes oder eines Altersvorsorgedepots mit den entsprechenden Chancen und Risiken. Entscheiden sie sich für ein Altersvorsorgedepot, stehen sie vor der weiteren Entscheidung, ob sie die Kapitalanlage selbst festlegen wollen oder eine vom Anbieter ausgeführte Anlagestrategie wählen. Deshalb ist eine angemessene individuelle Beratung bzw. Aufklärung wichtig. In der Gesetzesbegründung wird darauf ausdrücklich hingewiesen und auf die für Anlageberatung und die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten erforderliche Geeignetheitsprüfung Bezug genommen, in der u. a. die Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers/Versicherungsnehmers und seine Anlageziele unter verschiedenen Gesichtspunkten abgefragt werden müssen.
Ob sich der damit verbundene Aufwand angesichts der Vergütungsbeschränkungen lohnt, muss jeder Makler für sich selbst entscheiden. Wenn Makler in Altersvorsorgefragen beraten, dürfen sie das Standardprodukt wegen ihrer Verpflichtung zur ausgewogenen Marktuntersuchung nicht einfach ignorieren.
Peinliche Randnotiz
Dass ausgerechnet Ex-Minister Walter Riester sich kritisch zur Reform äußert, sei noch am Rande bemerkt. Ausgerechnet Riester, dessen Altersvorsorgeprodukt die Begründung der aktuellen Reform hohe Kosten, geringe Renditen, komplexe Förderung, geringe Flexibilität und mangelnde Transparenz bescheinigt. Und der ungefähr 24 Jahre Zeit hatte, diese nachhaltigen Mängel anzugehen.
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