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3. September 2026
Anfechtung BU-Vertrag: Was müssen Versicherte beachten?
Anfechtung BU-Vertrag: Was müssen Versicherte beachten?

Anfechtung BU-Vertrag: Was müssen Versicherte beachten?

Ein BU-Versicherungsvertrag ist langfristig angelegt. Doch nicht immer bleibt er „unangetastet“ bestehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Versicherer den Vertrag anfechten. Was dabei zu beachten ist, erläutert Rechtsexperte Björn Thorben M. Jöhnke in seiner BU-Kolumne.

Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Neben den Gestaltungsrechten der Kündigung und dem Rücktritt ist die Anfechtung ein wichtiges Instrument, mit dem der Versicherer den Vertrag „zum Erliegen“ bringen und leistungsfrei werden kann.

Die Anfechtung nach § 22 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 123 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) setzt das Vorliegen einer arglistigen Täuschung voraus. Das heißt, der Versicherungsnehmer muss den Versicherer vorsätzlich über wichtige Tatsachen getäuscht haben, die für den Vertragsschluss von wesentlicher Bedeutung sind. Im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung betrifft dies vor allem Angaben zur Gesundheit, zu beruflichen Tätigkeiten oder zum Einkommen.

Eine Täuschung kann sowohl durch falsche Angaben („positives Tun“) als auch durch das bewusste Verschweigen relevanter Informationen („Unterlassen“) erfolgen. Besonders kritisch sind unrichtige oder unvollständige Angaben im Gesundheitsfragebogen, da Krankheiten, Vorerkrankungen oder frühere Krankenhausaufenthalte das Risiko der Berufsunfähigkeit maßgeblich beeinflussen. Beispielsweise kann die Nichtangabe einer chronischen Erkrankung, die die Arbeitsfähigkeit einschränken könnte, als Täuschung gewertet werden.

Damit eine Anfechtung wirksam ist, muss der Versicherungsnehmer arglistig gehandelt haben. Das bedeutet, er wusste um die Unrichtigkeit seiner Angaben und hatte die Absicht, den Versicherer durch falsche Informationen zu einer bestimmten Entscheidung zu bewegen, nämlich dem Vertragsabschluss. Eine fahrlässige oder versehentliche Falschangabe reicht nicht aus. Zudem muss die Täuschung ursächlich für den Vertragsschluss sein, das heißt, der Vertrag wäre ohne die Täuschung entweder nicht zustande gekommen oder nur unter anderen Bedingungen.

Vorliegen einer spontanen Anzeigeobliegenheit

Enthält der Gesundheitsfragebogen vor Abschluss eines Versicherungsvertrags unpräzise oder mehrdeutige Fragen, die der Versicherungsnehmer anders versteht als der Versicherer, liegt grundsätzlich keine falsche Angabe vor. Dennoch kann in engen Ausnahmefällen eine spontane Anzeigeobliegenheit greifen – also eine unaufgeforderte Mitteilungspflicht des Versicherungsnehmers, selbst ohne direkte Frage durch den Versicherer. Die Voraussetzungen dafür sind äußerst restriktiv:

  • 1. Die Information muss außergewöhnlich und wesentlich sein, sodass das Aufklärungsinteresse des Versicherers ganz erheblich tangiert wird und
  • 2. muss für den Versicherungsnehmer offenkundig sein, dass es sich um eine signifikante Angabe handelt – selbst ohne explizite Nachfrage durch den Versicherer.

Diese Grundsätze entsprechen dem Urteil des Bundesgerichtshofs wonach eine solche Pflicht nach „Treu und Glauben“ (§ 242 BGB) bestehen kann, aber nur in „krassen Einzelfällen“. Ob eine solche spontane Anzeigenobliegenheit also besteht, ist damit dem individuellen Einzelfall vorbehalten und häufig auch Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen (siehe hierzu auch: Die spontane Anzeigeobliegenheit – ein Mythos oder gelebte Pflicht?).

Erwähnenswert ist zudem, dass sich der Versicherte Täuschungshandlungen eines von ihm beauftragten Versicherungsmaklers gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss.

Beweislast bei Anfechtung: Herausforderung für den Versicherer

Die Anforderungen an den Versicherer sind hoch, denn er muss die arglistige Täuschung beweisen. Dies betrifft sowohl die objektive Täuschungshandlung als auch die subjektive Arglist des Versicherungsnehmers. Gerade die innere Absicht des Täuschenden lässt sich meist nur indirekt über Indizien ermitteln. Häufig müssen Widersprüche in den Aussagen oder fehlende Dokumentationen den Vorsatz nahelegen.

Gelingt dem Versicherer der Nachweis der objektiven Falschheit der Angaben und der subjektiven Arglist, so trifft den Versicherten eine sekundäre Darlegungslast. Er muss plausibel erklären, warum die falschen Angaben gemacht wurden und weshalb keine Arglist vorlag. Zum Beispiel kann er darlegen, dass verschwiegene Krankheiten für die Entscheidung des Versicherers unerheblich waren. Wenn diese Erklärung nachvollziehbar erscheint, muss der Versicherer wiederum beweisen, dass diese Erklärung nicht glaubhaft ist oder der Arglist nicht im Wege steht.

Fristen für die Anfechtung

Liegen die rechtlichen Voraussetzungen vor, kann der Versicherer die Anfechtung erklären. Diese ist allerdings zeitlich begrenzt. Gemäß § 124 BGB muss die Anfechtung innerhalb eines Jahres erfolgen, nachdem der Versicherer von der Täuschung Kenntnis erlangt hat. Die Frist beginnt erst, wenn sowohl die objektive Falschheit der Angaben als auch die subjektive Arglist bekannt sind. Erfolgt die Anfechtung außerhalb der Jahresfrist und beruft sich der Versicherungsnehmer darauf, dass das Anfechtungsrecht nicht fristgemäß ausgeübt worden ist, so muss der Versicherungsnehmer den Beweis für diese Verfristung führen.

Zudem gilt eine absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren: Liegt eine etwaige Täuschung mehr als zehn Jahre zurück, ist eine Anfechtung grundsätzlich ausgeschlossen und der Vertrag bleibt bestehen, so der BGH (Urt. v. 25.11.2015 – IV ZR 277/14).

Rechtliche Folgen einer erfolgreichen Anfechtung

Wird die Anfechtung wirksam erklärt, wirkt sie rückwirkend, also „ex tunc“. Das bedeutet, der Vertrag gilt von Anfang an als nicht geschlossen. Für den Versicherungsnehmer heißt das konkret, dass kein Versicherungsschutz besteht und auch keine Leistungen aus dem Vertrag verlangt werden können. Zugleich entfällt die Pflicht zur Zahlung weiterer Beiträge. Allerdings besteht auch kein Anspruch auf Rückzahlung der bereits gezahlten Beiträge, was für viele Betroffene eine bittere Konsequenz darstellt.

Fazit und Handlungsempfehlung für Versicherungsnehmer

Erhält ein Versicherungsnehmer die Mitteilung über eine Anfechtung des Vertrages durch den Versicherer, ist absolute Vorsicht geboten und der Gang zum Rechtsanwalt fast unumgänglich. Denn nicht selten lassen sich Leistungsablehnungen der Berufsunfähigkeitsversicherung rechtlich „korrigieren“, etwa wenn die Voraussetzungen zum Beispiel nicht vollständig vorliegen oder formelle Fehler (zum Beispiel die Nichteinhaltung von Fristen) gemacht wurden. Auch kann es im Einzelfall durchaus möglich sein, den Versicherungsschutz wiederherzustellen – notfalls mit gerichtlicher Hilfe.

Es ist jedenfalls sehr wichtig, alle Unterlagen sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls auch Belege oder ärztliche Bescheinigungen vorzulegen, die das Fehlen einer Täuschungsabsicht beweisen. Häufig ist es sinnvoll auch mit den damalig behandelnden Ärzten zu sprechen, ob gegebenenfalls Diagnosen gar nicht mitgeteilt wurden, was das Fehlen von Arglist beweisen könnte.

Zwingend ist jedoch eine anwaltliche Überprüfung des jeweiligen Einzelfalls geboten, um die Erfolgsaussichten einer möglichen Anspruchsverfolgung genau überprüfen zu können.