Gesetzlich Krankenversicherte bekommen Cannabisblüten seit Ende Juli 2026 nicht mehr von der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) bezahlt. Das Sozialgericht (SG) Frankfurt hatte deshalb den Eilantrag einer schwer erkrankten Patientin abgelehnt, die ihre seit rund drei Jahren bestehende Therapie mit Cannabisblüten fortsetzen wollte.
Grundsicherung zu wenig für Selbstzahlung der Cannabistherapie
Die Antragstellerin leidet nach eigenen Angaben an einer schweren und therapieresistenten neurologischen Erkrankung, für die keine Standardbehandlung zur Verfügung steht. Cannabis Fertigarzneimittel seien wegen ihrer Unverträglichkeit keine Alternative. Zudem verfüge sie als Empfängerin von Grundsicherungsleistungen nicht über die finanziellen Mittel, um die Therapie selbst zu bezahlen. Die Kosten für Cannabisblüten liegen laut Antrag bei 8,50 Euro pro Gramm.
Nachdem der Bundestag die Versorgung mit Cannabisblüten aus dem Leistungskatalog der GKV gestrichen hatte, beantragte die Patientin am 21. Juli die Fortführung ihrer Therapie. Am 27. Juli stellte sie beim SG Frankfurt einen Eilantrag. Sie verwies dabei auf eine unbefristete Genehmigung ihrer bisherigen Cannabisversorgung und einen verbleibenden Vorrat von 120 Gramm. Bei einem Abbruch der Behandlung drohten aus ihrer Sicht erhebliche gesundheitliche Folgen.
Sozialgericht sieht keine Anspruchsgrundlage
Das SG Frankfurt lehnte den Antrag ab. Mit der Änderung des Sozialgesetzbuches V durch das GKV Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24..07.2026 bestehe seit dem 30. Juli keine gesetzliche Grundlage mehr für die Versorgung mit Cannabisblüten. Eine Übergangsregelung habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Nach Auffassung des Gerichts sprechen sowohl wirtschaftliche als auch medizinische Gründe für die Neuregelung. Die Streichung soll Einsparungen in Millionenhöhe ermöglichen und damit zur Stabilisierung der GKV Beiträge beitragen. Zugleich habe der Gesetzgeber auf eine höhere Suchtgefahr bei der Inhalation von Cannabisblüten, insbesondere bei einer längerfristigen Behandlung, sowie auf Schwankungen beim Wirkstoffgehalt des Naturprodukts verwiesen. Fertigarzneimittel und Rezepturen ermöglichten dagegen eine bessere Standardisierung.
Auch Grundrechte der Patientin sieht das Gericht durch die Neuregelung nicht verletzt. Der Gesetzgeber dürfe den Leistungskatalog der GKV begrenzen und Leistungen nach den Kriterien der ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung ausgestalten. Dabei dürften auch finanzielle Erwägungen eine Rolle spielen. Ein grundrechtlicher Anspruch auf die Finanzierung einer bestimmten Behandlungsmethode bestehe grundsätzlich nicht.
Keine Ausnahme für die Patientin
Eine Ausnahme komme nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in besonderen Notstandssituationen infrage, etwa bei einer lebensbedrohlichen oder voraussichtlich tödlich verlaufenden Erkrankung, wenn keine anerkannte Behandlungsmethode zur Verfügung steht. Diese Voraussetzungen sah das Sozialgericht im konkreten Fall nicht als erfüllt an. Die neurologische Erkrankung der Antragstellerin sei zwar schwerwiegend, aber nicht lebensbedrohlich. Ihr bleibe zudem ein erneuter Therapieversuch mit cannabishaltigen Fertigarzneimitteln.
SG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.08.2026 – Az: S 14 KR 409/26, nicht rechtskräftig
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