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Steuern & Recht
21. September 2017
Angemessenheit von Bestattungsvorsorgeverträgen

Angemessenheit von Bestattungsvorsorgeverträgen

Der Vermögensschutz gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII umfasst auch eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall. Kann eine Pflegehilfebezieherin weiterhin über die Mittel verfügen, die sie für eine angemessene Bestattung angespart hat?

Einer Bezieherin von Hilfe zur Pflege sind die Mittel zu belassen, die sie für eine angemessene Bestattung zurückgelegt hat. Die Klägerin befand sich seit Oktober 2015 in vollstationärer Pflege und bezog ab Juni 2016 Pflegehilfe. Zuvor hatte sie im Mai 2016 einen Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen und 6.300 Euro auf ein Treuhandsammelkonto eingezahlt. In den angefochtenen Bescheiden stellte der beklagte Landkreis fest, dass die Klägerin über ein Vermögen in Höhe von 3.187,09 Euro verfüge. Die damalige Vermögensfreigrenze in Höhe von 2.600 Euro wird somit um 587,09 Euro überschritten. Dieser Betrag sei als einzusetzendes Vermögen zu leisten. Daraufhin klagte die Frau gegen den zuständigen Landkreis wegen des geforderten Vermögenseinsatzes.

Das Urteil des Sozialgerichts (SG)

Das Gericht gab der Klägerin Recht. Es stellte fest, dass das Anliegen von Menschen, bereits zu Lebzeiten für die Zeit nach dem Tod vorzusorgen, hinsichtlich der Art und Weise der Bestattung durch Bestattungsvorsorgeverträge zu ermöglichen ist. Die Verwertung eines angemessenen Vermögens zur Bestattungsvorsorge ist als unzumutbare Härte anzusehen, wird aber vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich festgeschrieben. Die Voraussetzung des Schutzes nach § 90 Abs. 3 SGB XII stellt die Angemessenheit der Bestattungsvorsorgeverträge dar. Um diese zu bestimmen, sind die örtlichen Preise für eine Bestattung und die Beurteilung der Wünsche des Vorsorgenden ausschlaggebend. Es sind hierbei die Besonderheiten des Einzelfalles gemäß § 9 SGB XII zu berücksichtigen. Dieser Grundbetrag, den die örtlich zuständige Behörde als erforderliche Kosten gemäß § 74 SGB XII ansieht, ist bis zur Grenze der Angemessenheit zu erhöhen. Dabei sind die Kosten einer durchschnittlichen Bestattung als Richtschnur anzusetzen. Für eine einfache Bestattung belaufen sich die Kosten im Bundesdurchschnitt auf ca. 5.000 Euro. Die Annahme eines pauschalen Betrags sei allein schon unter dem Aspekt der unterschiedlich hohen Friedhofsgebühren nicht möglich. Dieser Betrag liegt allerdings nicht unter 5.000 Euro. (kk)

SG, Urteil vom 25.07.2017, Az.: S 18 SO 160/16