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Steuern & Recht
4. Januar 2020
Angst vor persönlicher Haftung – Und was man dagegen tun kann

Angst vor persönlicher Haftung – Und was man dagegen tun kann

Versicherungsvermittler und Finanzanlagenvermittler treiben die Fragen um, die im Prinzip alle Unternehmer umtreiben: „Kann das Risiko aus meiner unternehmerischen Tätigkeit auch mein privates Vermögen gefährden? Und welche Maßnahmen kann ich dagegen ergreifen?“ Antworten finden sich heute unter dem modernen Begriff der Asset Protection, sagt Dr. Martin Andreas Duncker, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Schlatter Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB.

Herr Duncker, was genau verbirgt sich hinter dem Begriff Asset Protection und was sind die rechtlichen Grundlagen?

Asset Protection bedeutet erst einmal nichts anderes als Vermögensschutz. Als Oberbegriff wird Asset Protection regelmäßig verwendet für rechtlich zulässige Maßnahmen, um das eigene Vermögen für den Fall der Insolvenz vor Haftungsansprüchen und Zugriffsmöglichkeiten Dritter zu schützen. Eine gesetzliche Definition dafür gibt es nicht. Entwickelt hat sich der interdisziplinäre Bereich der Asset Protection in der Beratung aufgrund der Haftungsrisiken für selbstständige natürliche Personen, Organe von juristischen Personen sowie nicht versicherbarer Risiken im Rahmen ihrer Tätigkeiten.

Welche Rechtsgebiete sind denn dabei betroffen und welche passenden Maßnahmen gibt es dafür?

Die Asset Protection betrifft viele Rechtsgebiete – etwa das allgemeine Vertragsrecht, das Familienrecht, das Erbrecht, das Gesellschaftsrecht und das Steuerrecht. Der wirksamste Schutz des Vermögens besteht darin, dass Haftungsansprüche gar nicht erst entstehen. Zu möglichen Maßnahmen zählt die Haftungsreduzierung durch entsprechende Vertragsgestaltung, etwa durch entsprechende Regelungen in Gesellschafts- oder Geschäftsführerverträgen, die Durchführung von Due-Dilligence-Prüfungen oder Risikoanalysen vor Abschluss risikoreicher Geschäfte, der Abschluss von Versicherungen oder die Wahl der richtigen Gesellschaftsform, zum Beispiel einer GmbH.

Es gibt aber auch noch andere Möglichkeiten. Beispielsweise der Abschluss pfändungssicherer Altersvorsorgeprodukte, die strategischen und rechtzeitigen Vermögensübertragungen, zum Beispiel in Form von Schenkungen an Angehörige, die Ausnutzung bestehender Gestaltungsmöglichkeiten zu nicht pfändbaren Vermögenswerten wie etwa Wohnrechten oder die Errichtung von Familienstiftungen oder Familiengesellschaften. Natürlich sollte man bei all diesen Themen auch die steuerlichen Folgen im Blick haben.

Für wen sind die Maßnahmen sinnvoll?

Überlegungen zum Schutz des privaten Vermögens sind für jede Person sinnvoll, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit einem persönlichen Haftungsrisiko ausgesetzt ist. Je risikogeneigter die Tätigkeit ist, desto höher sollte auch das Bedürfnis sein, Haftungsrisiken nach Möglichkeit zu minimieren. Schon die Gründung einer GmbH oder der Abschluss der richtigen Versicherung kann ein geeignetes Mittel sein, bestehende Risiken signifikant zu senken.

Das gilt also auch für Vermittler von Versicherungen und Finanzanlagen?

Das gilt auch für Makler und Vermittler. Auch sie sollten sich auf der ersten Ebene darum bemühen, dass Haftungsrisiken gar nicht erst entstehen. Dazu gehört die sorgfältige Auswahl der Produktpartner und Produkte, aber auch gute Verträge und eine gute Dokumentation. Einen zusätzlichen Vermögensschutz für Vermittler und Makler bietet die Berufshaftpflichtversicherung. Für andere kann eine D&O-Versicherung ein wichtiger Baustein sein, wenn die Versicherung richtig ausgewählt und abgestimmt ist.

Aber dann steht doch immer noch die Haftpflichtversicherung gerade?

Wenn der Vermittler oder Makler sich im Rahmen der Versicherungsbedingungen bewegt hat, ist das richtig, ja. Aber deshalb ist es auch elementar wichtig, dass die Vermittler und Makler ihre Versicherungsbedingungen und ihre gesetzlichen Pflichten kennen – und sich daran halten. Es kommt leider immer wieder vor, dass Versicherungen einen Deckungsschutz verweigern können, weil der Vermittler in dem streitigen Fall seine Hausaufgaben nicht zu 100, sondern nur zu 90% gemacht hat.

Warum ist Asset Protection denn dann noch nicht so prominent, wie es der Fall sein sollte?

Häufig steht für die Vermittler und Makler – wie für die meisten sonstigen Unternehmen auch – erst einmal das Geschäft im Mittelpunkt. Die operativen Themen müssen einfach laufen. Außerdem ist die Vorstellung eines kritischen Szenarios im eigenen Unternehmen, in dem solche Vermögensschutzmaßnahmen sinnvoll sind, bei den Unternehmern ebenso populär wie Vorsorgevollmachten im privaten Bereich. Die Themen geraten häufig erst dann ins Blickfeld, wenn das Unternehmen in unruhiges Fahrwasser gerät – oder das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist. In dieser bereits kritischen Situation sind die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zum Vermögensschutz allerdings stark eingeschränkt. Daher ist es so sinnvoll, sich frühzeitig mit diesem Thema zu beschäftigen.

Und warum sind die Gestaltungsmöglichkeiten in oder direkt vor der Krise so stark eingeschränkt?

Viele sinnvolle Maßnahmen zur Vermögenssicherung funktionieren erst nach einem gewissen Zeitablauf. Diese Zeitspanne steht aber nicht mehr zur Verfügung, wenn sich die Krise am Horizont bereits abzeichnet. In dem Fall ziehen das Anfechtungsgesetz, die Insolvenzordnung und das Strafrecht die wichtigsten Grenzen der zulässigen Gestaltung. Die Anfechtungsrechte des Anfechtungsgesetzes und der Insolvenzordnung schützen Gläubiger vor bestimmten Vermögensübertragungen eines Schuldners. Anfechtbar sind Rechtshandlungen des Schuldners wie zum Beispiel Schenkungen, Verkäufe oder Eheverträge dann, wenn die Gläubiger hierdurch objektiv benachteiligt werden. Es ist unerheblich, ob der Schuldner zum Zeitpunkt der Rechtshandlung schon Gläubiger hatte oder noch nicht.

Anfechtungsmöglichkeiten außerhalb eines Insolvenzverfahrens sieht das Anfechtungsgesetz vor. Es gibt die Vorsatzanfechtung und die Schenkungsanfechtung. Letztere betrifft alle unentgeltlichen Vorgänge wie etwa Schenkungen. Unentgeltliche Leistungen des Schuldners sind anfechtbar, wenn sie innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden. Gläubigerbenachteiligende Verfügungen können bis zu zehn Jahre rückwirkend anfechtbar sein, entgeltliche Verträge mit Ehegatten und sonstigen nahestehenden Personen bis zu zwei Jahre rückwirkend. Innerhalb der Anfechtungsfristen sind also zum Beispiel auch ehevertragliche Vereinbarungen zwischen Ehegatten anfechtbar, wenn diese gläubigerbenachteiligende Wirkungen haben.

Was bedeutet das konkret?

Das bedeutet: Eine sinnvolle Planung des Vermögensschutzes muss frühzeitig erfolgen. Wenn Zahlungsschwierigkeiten oder gar eine Insolvenz absehbar sind, ist es für solche Überlegungen zu spät. Wird in diesem Krisenfall trotzdem „noch schnell“ Vermögen übertragen, drohen nicht nur anfechtungsrechtliche, sondern mit den Vorwürfen der Untreue, des Betrugs oder des Bankrotts auch strafrechtliche Konsequenzen. Wer etwa bei Überschuldung oder drohender Zahlungsunfähigkeit Teile seines Privatvermögens beiseiteschafft, kann damit den Tatbestand des Bankrotts erfüllen, der mit bis zu fünf Jahren Haft, in besonders schweren Fällen mit bis zu zehn Jahren Haft strafbewehrt ist.

Wie sieht es mit der Übertragung von Vermögen auf Ehegatten oder Verwandte aus – ist das eine sinnvolle Maßnahme zum Vermögensschutz?

Die Übertragung von Vermögenswerten auf Ehepartner oder Verwandte kann, wenn sie rechtzeitig vorgenommen wurde, ein sinnvolles Mittel sein, Vermögen vor Risiken aus der beruflichen Tätigkeit abzusichern. Ehepartner und Kinder haften grundsätzlich nicht für die Insolvenz des anderen Ehepartners/Elternteils. Bei Zuwendungen an minderjährige Kinder müssen allerdings auch die gesetzlichen Schutzmechanismen berücksichtigt werden. Zudem sind auch steuerrechtliche Fragen zu berücksichtigen, etwa Schenkungsfreibeträge.

Sollte diese Form der Vermögensabsicherung dann nicht viel häufiger gewählt werden?

Wie bei vielen Gestaltungsmöglichkeiten gibt es auch hier Vorteile und Nachteile. Die Übertragung von Vermögenswerten auf Ehepartner oder Verwandte ist nicht ohne Risiko: Durch die Übertragung wird dieser Vermögensanteil klar und unwiderruflich einer anderen Person zugeordnet. Diese neue Person kann fortan frei über das Vermögen verfügen. Überträgt beispielsweise eine Maklerin einen Großteil ihres Vermögens rechtzeitig auf ihren Ehemann, ist dieses Vermögen zwar wirksam vor dem Insolvenzrisiko geschützt, nicht aber vor dem Scheidungsrisiko. Welches dieser Risiken höher zu bewerten ist, muss jeder für sich entscheiden.

Was halten Sie von einer fondsbasierten Versicherung mit einem unwiderruflichen Bezugsrecht?

Auch diese Gestaltungsmöglichkeit besteht. Doch wie die Bezeichnung schon sagt: Die Bezugsberechtigung muss unwiderruflich sein. Sie muss dem Bezugsberechtigten sofort Rechte verschaffen und den Zugriff der Gläubiger des Versicherungsnehmers auf die Versicherungsleistung verhindern. Ein „schneller und formloser“ Wechsel des Bezugsberechtigten ist dann nicht mehr möglich – insbesondere nicht ohne Zustimmung des benannten Bezugsberechtigten. Wichtig ist, dass die unwiderrufliche Benennung des Bezugsberechtigten gegenüber dem Versicherer erklärt wird, da nur so eine Bindung des Versicherers erfolgt. Wurde das unwiderrufliche Bezugsrecht nur im Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Bezugsberechtigten vereinbart, löst diese Vereinbarung nur Rechte und Pflichten im Innenverhältnis aus.

Wird der Versicherungsnehmer insolvent, steht im Falle der unwiderruflichen Bezugsberechtigung der Anspruch auf den Rückkaufswert ausschließlich dem Bezugsberechtigten zu. Bei einer widerruflichen Bezugsberechtigung hingegen steht dieser Anspruch der Insolvenzmasse des Versicherungsnehmers zu, weil der widerruflich eingesetzte Bezugsberechtigte erst im Versicherungsfall tatsächlich Rechte erwirbt.

Beim Thema Vermögensabsicherung ist auch häufig von einer „Güterstandsschaukel“ die Rede. Was ist das?

Hinter der Güterstandsschaukel steckt die rechtlich zulässige Gestaltungsmöglichkeit, allein durch einen Wechsel von der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung Vermögen auf den Ehepartner zu übertragen, ohne dass Schenkungsteuer anfällt. Doch auch eine solche Vereinbarung muss rechtzeitig erfolgen – ein solcher Vertrag unterliegt den Anfechtungsregeln der Insolvenzordnung oder des Anfechtungsgesetzes. Ein Güterstandswechsel kann nur sinnvoll sein, solange keine Gläubigerforderungen gegen den Schuldner des Zugewinnausgleichsanspruchs bestehen. Auch hier ist eine frühzeitige Planung und Umsetzung erforderlich. Auch die Ausgestaltung des Rückübertragungsanspruchs muss sorgfältig erfolgen, da der Anspruch des Unternehmers gegen den Ehepartner ansonsten durch Dritte pfändbar sein kann.

Was halten Sie von Stiftungen zum Schutz der Vermögens?

Durch die Übertragung von Vermögen auf eine Stiftung kann dieses Vermögen dauerhaft vor möglichen Haftungsrisiken aus der unternehmerischen Tätigkeit geschützt werden. Eine Stiftung eignet sich auch dazu, mögliche spätere Familienstreitigkeiten im Bereich der Mitbestimmung zu vermeiden. Die Errichtung von Stiftungen ist aber mit einem höheren Aufwand verbunden und daher nur für Vermögen ab einer gewissen Größenordnung sinnvoll. Zudem muss sich der Stifter neben steuerrechtlichen Themen darüber klar sein, dass sein gestiftetes Vermögen dann der Stiftung zusteht und für einen vorab festgelegten Zweck verwendet werden muss. In welchem Umfang der Stifter selbst von „seiner“ Stiftung profitieren kann, ist umstritten. Hier gibt es verschiedene rechtliche Feinheiten und Grenzen bei der Gestaltung zu beachten. Wer sich mit dem Gedanken einer Stiftung trägt, sollte sich im Vorfeld entsprechend beraten lassen.

Gibt es weitere Möglichkeiten zum Vermögensschutz, die sich auch mit weniger Aufwand realisieren lassen?

Ja. Eine weitere Möglichkeit besteht etwa darin, Forderungen unpfändbar zu machen und auf diese Weise vor dem Zugriff zu sichern. Das ist aber nur in engen Grenzen möglich. Und auch hier spielt im Hinblick auf Anfechtungsmöglichkeiten das Timing eine entscheidende Rolle. Der Pfändung unterworfen sind Forderungen nur dann, wenn sie übertragbar sind. Daher ist unter anderem ein Altersvorsorgevermögen, das im Rahmen eines besonders qualifizierten Altersvorsorgevertrags gebildet wurde, einschließlich der Erträge, der laufenden Beiträge sowie der staatlichen Zulage unpfändbar. Auch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten wie etwa ein Wohnrecht sind nicht übertragbar und deshalb nicht pfändbar.

Wenn der Vermittler also einem Dritten ein vorrangiges Wohnrecht an seiner Immobilie im Grundbuch eingetragen hat und Anfechtungstatbestände nicht greifen, bleibt dieses Recht auch im Fall einer Insolvenz des Vermittlers bestehen. Die Immobilie selbst ist dann zwar weiter Teil der Haftungsmasse. Faktisch ist eine lukrative Verwertung eines mit einem dinglichen Wohnrecht belasteten Grundstücks aber häufig erschwert. Daraus resultiert ein gewisser Schutz vor der Verwertung der Immobilie durch Gläubiger.

Was ist denn dann Ihr konkreter Rat für Vermittler?

Maßnahmen zum Vermögensschutz müssen nicht schwierig sein. Einige Punkte klingen banal – wie etwa das richtige Auftreten im Geschäftsverkehr: Wer seine Dienstleistung in einer GmbH oder unter einem Haftungsdach erbringt, muss auch stets nach außen so auftreten. Am wichtigsten ist aber, dass Vermittler das richtige Handwerkszeug haben. Als erstes sollten sie aus etwas Distanz kritisch auf ihre Arbeitsdokumente schauen, dann auf die Produkte. Viele unterschätzen den Beitrag, den gute Verträge und eine gute Dokumentation zum Schutz des eigenen Vermögens leisten. Richtig eingesetzt ist eine Dokumentation eines der wirksamsten Mittel zur Haftungsvermeidung.

Leider arbeiten immer noch viele Vermittler und Makler mit selbst gebastelten Verträgen und Dokus, die von irgendwo zusammenkopiert sind. Das führt zu einer Scheinsicherheit, denn häufig sind unwirksame Haftungsregelungen oder unzureichende Risikohinweise die Folge. Im Streitfall kommt dann das böse Erwachen. Wer bereit ist, Zeit und Geld in Verträge, Dokumentation und saubere Arbeitsprozesse zu investieren, hat den ersten wichtigen Schritt gemacht.

Bilder: © wsf-f – stock.adobe.com, © Schlatter

Das Interview lesen Sie auch in AssCompact 12/2019, Seite 138 ff. und in unserem ePaper.

 
Ein Artikel von
Dr. Martin Andreas Duncker