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4. Mai 2020
Arbeitsrecht im Vermittlerbüro: Besonderheiten während der Krise

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Arbeitsrecht im Vermittlerbüro: Besonderheiten während der Krise

Versicherungsmakler haben als Arbeitgeber arbeitsrechtliche Regeln einzuhalten. Seit die Covid-19-Krise in Europa Einzug gehalten hat, hat sich die Gesetzeslage im Arbeitsrecht aber immer wieder geändert. Rechtsanwältin Stefanie Has, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei FHR Rechtsanwälte, gibt einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen.

Mittlerweile ist die Corona-Krise in allen Bereichen der Wirtschaft angekommen. So muss auch jeder Versicherungsmakler als Arbeitgeber versuchen, mit den wirtschaftlichen, aber auch mit den rechtlichen Folgen umzugehen. Bei der derzeit fast täglichen Änderung der Gesetzeslage ist es schwer, auf dem rechtlich aktuellen Stand zu bleiben. Ein Überblick über die häufigsten Fragen der Versicherungs­vermittler soll versuchen, Klarheit im Arbeitsrecht zu bringen.

1. Vergütung: Makler trägt Wirtschaftsrisiko

Grundsätzlich gilt, dass jeder Versicherungsmakler verpflichtet ist, seine Mitarbeiter zu beschäftigen und entsprechend zu vergüten. Erst wenn der Mitarbeiter seine Arbeitsleistung nicht erbringt, entfällt der Vergütungsanspruch. Sollte der Arbeitnehmer aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder des Umsatzrückgangs freigestellt werden, hat er dennoch einen Vergütungsanspruch. Jedoch ist zu beachten, dass lediglich die Angst vor einer Ansteckung den Mitarbeiter nicht berechtigt, nicht zur Arbeit zu gehen. Der Versicherungsmakler ist jedoch verpflichtet, seiner Fürsorgepflicht als Arbeitgeber nachzukommen und die entsprechenden Hygienemaßnahmen sowie Abstandsbestimmungen einzuhalten.

Sollte es dennoch zu einem Umsatzrückgang kommen, gilt grundsätzlich, dass der Versicherungsmakler als Arbeitgeber das Wirtschaftsrisiko zu tragen hat und somit weiterhin die Vergütung an seine Mitarbeiter zahlen muss. Allerdings hat der Gesetzgeber dafür auch das Kurzarbeitergeld entwickelt. Dieses kann nunmehr bei einem Umsatzrückgang von bereits 10% beantragt werden und führt dazu, dass 60% bzw. 67 % der Vergütung von der Agentur für Arbeit übernommen werden. Die Einführung der Kurzarbeit ist jedoch nur durch entsprechende Vereinbarung mit dem Mitarbeiter möglich.

2. Erkrankung und Quarantäne

Erkrankt der Mitarbeiter tatsächlich an dem Coronavirus, hat er zunächst einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen. Sollte die Erkrankung fortbestehen, zahlt die Krankenkasse darüber hinaus Krankengeld.

Anders verhält es sich hingegen, wenn aufgrund der Erkrankung oder aufgrund einer Quarantänemaßnahme ein Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz ausgesprochen wurde. In einem solchen Fall hat nach § 56 Abs. 2 bis 4 IfSG (Infektionsschutzgesetz) nicht nur der angestellte Mitarbeiter einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe seines Verdienstausfalls, sondern im Falle einer behördlich angeordneten Betriebsschließung auch der selbstständige Versicherungsmakler Anspruch auf Ersatz der nicht gedeckten Betriebsausgaben. Im Hinblick auf den Entschädigungsanspruch des Verdienstausfalls für die Mitarbeiter hat der Arbeitgeber zunächst in Vorleistung zu gehen. Er kann sich jedoch die Entschädigung von der zuständigen Behörde zurückholen.

3. Urlaub zur Corona-Zeit

Für viele Mitarbeiter stellt sich die Frage, ob sie den bereits beantragten und genehmigten Urlaub nehmen müssen. Grundsätzlich gilt im Urlaubsrecht, dass ein bereits genehmigter Urlaub für beide Seiten verbindlich ist und daher nicht ohne Weiteres wieder zurückgenommen werden kann. Auch wenn die geplante Reise storniert wurde, ist der Mit­arbeiter grundsätzlich verpflichtet, den Urlaub zu nehmen.

Hat der Mitarbeiter noch Urlaubsansprüche aus den Vorjahren, kann der Arbeitgeber gerade auch im Hinblick auf die Beantragung von Kurzarbeit verlangen, dass der Arbeitnehmer zunächst einmal seine Resturlaubstage nimmt.

Selbstverständlich können jedoch im Einvernehmen beider Seiten immer Lösungen gefunden werden, die für beide Parteien interessengerecht sind. Stimmt der Arbeitgeber somit der Verlegung des Urlaubs zu, steht einer Verschiebung grundsätzlich nichts entgegen.

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Ein Artikel von
Stephanie Has