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4. Mai 2020
Arbeitsrecht im Vermittlerbüro: Besonderheiten während der Krise

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Arbeitsrecht im Vermittlerbüro: Besonderheiten während der Krise

4. Überstunden und Arbeitszeitkonto

Im Hinblick auf die Zahlung oder den Ausgleich geleisteter Überstunden in Freizeit gilt grundsätzlich der Arbeitsvertrag. Ohne entsprechende Vereinbarung ist auch das Führen eines Arbeitszeitkontos unwirksam. Das Arbeitszeitkonto ist für die Überbrückung von Arbeitszeitschwankungen gedacht, in denen insbesondere auch Minusstunden aufgeführt werden können, die dann im Nachhinein durch Mehrarbeit ausgeglichen werden.

Sollte jedoch eine entsprechende Vereinbarung zum Führen eines Arbeitszeitkontos fehlen, führen sogenannte Minusstunden zugunsten des Arbeitnehmers nicht dazu, dass sich auch sein Gehalt reduziert. Ihr Mitarbeiter hat Anspruch auf vollständige Zahlung seiner vereinbarten Vergütung. Sollte es aufgrund eines Umsatzrückgangs zu Minusstunden kommen, stellt dies das Wirtschaftsrisiko jedes Arbeitgebers dar und ist von dem Versicherungsmakler zu tragen. Wirksam hingegen ist jedoch, bei Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung die Weisung zu erteilen, geleistete Überstunden zunächst in Freizeit auszugleichen. Dadurch können wirtschaftliche Engpässe aufgrund von Umsatzrückgängen zunächst zeitlich überbrückt werden.

5. Ausgleich Verdienstausfall

Viele Eltern stehen darüber hinaus vor dem Problem, dass durch die Schließung der Kitas und Schulen die Betreuung der Kinder Vorrang vor der Erbringung der Arbeitsleistung hat, jedoch mit der Folge, dass gilt: ohne Arbeit kein Anspruch auf Vergütung. Der Gesetzgeber hat zum 30.03.2020 eine neue Regelung getroffen, wonach Arbeitnehmer bei Fehlen einer anderen Betreuung einen Anspruch auf Ausgleich des Verdienstausfalls wegen der Kinderbetreuung in Höhe von 67% des Nettogehalts erhalten. Dies gilt, sobald der Resturlaub der Vorjahre genommen wurde sowie sämtliche Überstunden in Freizeit ausgeglichen sind. Der Ausgleich gilt für die Kinderbetreuung der Kinder bis zu einem Lebensalter von zwölf Jahren sowie für maximal sechs Wochen.

6. Home-Office wegen Fürsorgepflicht

Auch hier gilt grundsätzlich: Ohne entsprechende Verein­barung hat weder der Arbeitnehmer einen Anspruch, seine Arbeitsleistung von zu Hause zu erbringen, noch kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dazu zwingen, im Home-Office zu arbeiten. Allerdings könnten Gründe der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers dafür sprechen, dass die Arbeits­leistung von zu Hause zu erbringen ist, um die Ansteckungsgefahr zu verringern und damit größere Schäden zu verhindern. Es ist jedoch wichtig, alle Punkte möglichst genau schriftlich festzuhalten. Damit beide Seiten unbeschadet aus der Krise kommen, ist es so wichtig wie nie zuvor, mit seinen Mitarbeitern zu sprechen und interessengerechte und einvernehmliche Lösungen zu finden.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 05/2020, Seite 116 f. und in unserem ePaper.

Bild: © NicoElNino – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Stephanie Has