AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
23. Mai 2023
Arbeitsrechtliche Fragen rund um Dienstreisen

2 / 2

Arbeitsrechtliche Fragen rund um Dienstreisen

Arbeitszeitrechtliche Einordnung

Anders als die Frage der Vergütungspflicht ist dagegen die arbeitszeitrechtliche Einordnung der Reisezeit zu beurteilen.

Entscheidend ist dabei allein, welche Vorgaben der Arbeitgeber zur Ausgestaltung der Reisezeit gemacht hat und welches Fortbewegungsmittel gewählt wird. Arbeitszeit liegt während einer Dienstreise vor, wenn Arbeitnehmer die Reisezeit in öffentlichen Verkehrsmitteln (z. B. Zug oder Flugzeug) zur Erledigung ihrer Arbeitsaufgaben nutzen müssen, weil der Arbeitgeber dies angewiesen hat. Soweit Arbeitnehmer während der Reisezeit tatsächlich nicht arbeiten müssen und sich somit „erholen“ können, kann diese Zeit dagegen als Ruhezeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne qualifiziert werden.

Anders zu beurteilen ist die Rechtslage aber, wenn Arbeitnehmer als Reisemittel einen Pkw verwenden und diesen auch selbst steuern. In diesem Fall liegt immer Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne vor, da sich Arbeitnehmer während der Reisezeit als Fahrer ausschließlich auf den Verkehr konzentrieren müssen. Dies kann insbesondere bei langen Anfahrtswegen oder Verspätungen Schwierigkeiten mit sich bringen, da diese zu einer Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit führen können. Der Arbeitnehmer muss dann die Fahrt unterbrechen. Maßgeblich für die Einordnung als Arbeitszeit ist aber zusätzlich, ob der Arbeitgeber die Nutzung des Pkw angeordnet hat oder ob der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, alternativ eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu wählen. Für Beifahrer besteht dagegen wieder die Möglichkeit zur Erholung während der Fahrt, sodass dieselben Grundsätze wie bei Dienstreisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln gelten.

Anders als die Frage der Vergütungspflicht kann die Einordnung als Arbeitszeit nicht durch Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abweichend vereinbart werden.

Unfallversicherung

Da Dienstreisen in Ausübung des Beschäftigungsverhältnisses, also der versicherten Tätigkeit erfolgen, unterliegen Arbeitnehmer auch auf Reisen außerhalb der Betriebsstätte generell der gesetzlichen Unfallversicherung. Entscheidend ist, dass es sich bei der Reise um einen Bestandteil der betrieblichen Tätigkeit handelt und die unfallbringende Tätigkeit mit dem Beschäftigungsverhältnis wesentlich zusammenhängt.

Fazit und Empfehlung

Für Dienstreisen gelten also keine festen gesetzlichen Regelungen. Dies führt für beide Arbeitsvertragsparteien meist zu Unsicherheiten über die Rechtslage während einer Dienstreise. Aus diesem Grund ist zu empfehlen, die Modalitäten von Dienstreisen vertraglich, z. B. im Arbeitsvertrag oder in einer Reiserichtlinie klar zu definieren. Dies nicht zuletzt, um die Einhaltung der zwingenden gesetzlichen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes zu gewährleisten. Neben den vorgenannten Gesichtspunkten sollte die entsprechende Regelung aber auch die Erstattung der Kosten in Einklang mit den geltenden steuerlichen Höchstsätzen regeln und dabei zum Beispiel die Wahl des „erforderlichen“ Verkehrsmittels (Reisemittel und -klasse) definieren.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 05/2023, S. 108 f., und in unserem ePaper.

Bild: © blende11.photo – stock.adobe.com

Seite 1 Arbeitsrechtliche Fragen rund um Dienstreisen

Seite 2 Arbeitszeitrechtliche Einordnung

 
Ein Artikel von
Victoria Caliebe