AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
26. März 2015
Arbeitsunfall in der Mittagspause

Arbeitsunfall in der Mittagspause

Arbeitnehmer sind während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert. Auch in den Pausen sind die Wege zum wohlverdienten Snack versichert. Werden diese Wege aber wegen anderer privater Angelegenheiten – wie zum Beispiel dem Abholen von Kleidungsstücken aus der Reinigung – unterbrochen, entfällt der Versicherungsschutz. Im Zweifel trägt die Beweislast der Arbeitnehmer. Darauf hat das Landessozialgericht Hessen hingewiesen.

Im Streitfall stürzte eine 52-jährige Sekretärin in der Mittagspause auf einer Treppe an der Hauptwache in Frankfurt am Main und zog sich eine Halsmarkquetschung zu. Die Berufungsgenossenschaft (BG) lehnte eine Entschädigung mit der Begründung ab, dass sich die Frau zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg zu einer Reinigung befunden habe, um dort Kleidungsstücke abzuholen. Diese private Verrichtung habe im Vordergrund gestanden, sodass die verunglückte Frau zum Unfallzeitpunkt keiner versicherten Tätigkeit nachgegangen sei. Dies ergebe sich aus den Angaben der verletzten Frau gegenüber einer Mitarbeiterin der BG wenige Tage nach dem Unfall. Die Verletzte hat demgegenüber aber vorgebracht, dass sie sich ein Mittagessen in einem neben der Reinigung gelegenen Fast Food-Restaurant habe holen wollen.

Wer trägt die Beweislast?

Das Landessozialgericht Hessen hat eine Einstandspflicht der BG verneint. Es sei, so die Richter, nach Würdigung der erhobenen Beweise nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die Klägerin sich mit dem Ziel der Nahrungsaufnahme in dem Fast Food-Restaurant auf die Treppe begeben habe. Die Beweislast für ihre Motivation trage die Klägerin. (kb)

LSG Hessen, Urteil vom 24.03.2015, Az.: L 3 U 225/10