Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass gesetzliche Krankenkassen grundsätzlich nicht verpflichtet sind, die Identität von Hinweisgebern bei Verdachtsfällen von Sozialleistungsmissbrauch offenzulegen.
Im zugrunde liegenden Fall bezog ein Mann im Jahr 2018 über einen Zeitraum von acht Monaten Krankengeld in Höhe von rund 17.000 Euro. Drei Jahre später erhielt seine Krankenkasse einen Hinweis, wonach der Versicherte während der attestierten Arbeitsunfähigkeit Nebentätigkeiten ausgeübt habe. Eine Überprüfung bei der Minijob-Zentrale bestätigte, dass der Mann in diesem Zeitraum zwei geringfügige Beschäftigungen im Gastronomiebereich innehatte.
Daraufhin forderte die Krankenkasse zunächst die vollständige Rückzahlung des Krankengeldes. Im anschließenden Widerspruchsverfahren zog sie unter anderem den behandelnden Hausarzt hinzu, der eine erhebliche Erschöpfung des Patienten bestätigte und zugleich keine Angaben zu dessen Freizeitverhalten machen konnte. In der Folge nahm die Krankenkasse Abstand von der Rückforderung.
Der Versicherte verlangte anschließend Auskunft über die Person des Hinweisgebers, um mögliche zivilrechtliche Ansprüche wegen falscher Verdächtigung und Rufschädigung prüfen zu können. Die Krankenkasse lehnte dies mit Verweis auf das Sozialgeheimnis ab.
Die Richter bestätigten diese Entscheidung. Die Weitergabe von Sozialdaten liege im Ermessen der Behörde, das hier rechtmäßig ausgeübt worden sei. Dabei seien sowohl der Schutz sensibler Daten als auch das berechtigte Interesse von Hinweisgebern an Anonymität zu berücksichtigen. Eine Offenlegung komme nur dann in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine bewusst falsche Verdächtigung oder leichtfertig unrichtige Angaben vorlägen.
Im vorliegenden Fall sah das Gericht solche Anhaltspunkte nicht. Vielmehr habe sich der Hinweis insoweit bestätigt, als der Kläger während seiner Arbeitsunfähigkeit tatsächlich entgeltliche Nebentätigkeiten ausgeübt habe. Damit habe ein nachvollziehbarer Anlass für die Ermittlungen der Krankenkasse bestanden. (bh)
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.03.2026 – Az: L 16 KR 1/26