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30. Juli 2025
Auch Einmalzahlungen aus bAV unterliegen Beitragspflicht
Auch Einmalzahlungen aus bAV unterliegen Beitragspflicht

Auch Einmalzahlungen aus bAV unterliegen Beitragspflicht

Auch Einmalzahlungen aus Direktversicherungen unterliegen der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Das hat das LSG Berlin-Brandenburg erneut bestätigt. Ein Rentner scheiterte mit seiner Berufung gegen entsprechende Beitragsbescheide seiner Krankenkasse.

Ein 1959 geborener Rentner wehrte sich vor Gericht gegen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die auf die Auszahlung seiner Lebensversicherung erhoben wurden. Sein früherer Arbeitgeber hatte eine Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) für ihn abgeschlossen. Nach Rentenbeginn im Jahr 2021 erhielt der Mann Kapitalleistungen von rund 41.800 Euro. Die Krankenkasse setzte daraufhin monatliche Beiträge fest und stützte sich auf die gesetzliche Regelung, wonach auch kapitalisierte Leistungen aus Direktversicherungen als beitragspflichtige Einnahmen gelten.

Sozialgericht weist Klage ab

Der Rentner hielt dies für unzulässig: Seine Betriebsrente gehe nicht über den damals vom Bundestag neu beschlossenen Freibetrag hinaus. Er habe nur eine Einmalzahlung beansprucht, die über die Jahre hinaus berechnet, keine Zuzahlung ergäbe. Er beziehe eine nur durchschnittliche Rente und sehe es nicht ein, noch mehr Beiträge zahlen zu sollen. Schließlich zog er vor das Sozialgericht Potsdam, das die Klage abwies.

Zur Begründung hat das Gericht unter anderem ausgeführt, nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der seit dem 01.01.2004 geltenden Fassung würden 1/120 einer erhaltenen Direktversicherungsleistung als Versorgungsbezüge angerechnet. Zu den bAV-Renten gehörten auch Leistungen, die aus einer vom Arbeitgeber für Arbeitnehmer geschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 Betriebliches Altersversorgungsgesetz gezahlt worden seien. Die Lebensversicherungen, die der Kläger im Februar 2021 ausgezahlt erhalten habe, erfüllten diese Voraussetzungen.

Wesentliches Merkmal einer bAV-Rente ist der Zusammenhang mit der Beschäftigung

Entgegen der Auffassung des Klägers sei es unerheblich, dass der ehemalige Arbeitgeber Beiträge auf die Versicherung lediglich bis 2008 gezahlt habe und danach der Kläger selbst. Wesentliches Merkmal einer bAV-Rente sei ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie die Entgeltersatzfunktion. Auch nach Ende eines Arbeitsverhältnisses seien die durch den Arbeitnehmer eingezahlten Beträge betrieblich veranlasst, solange der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts zur Durchführung der bAV nicht verlassen werde. Aus dem vorgelegten Lebensversicherungsvertrag ergebe sich auch nicht, dass dieser auf den Kläger als Versicherungsnehmer übertragen worden sei. Vielmehr sei ein Versicherungsnehmerwechsel nicht vorgenommen worden.

Folgebescheide: Kläger geht in die Berufung

Mitte und Ende 2023 sind dem Rentner weitere Beitragsbescheide ergangen. Daraufhin ging der Rentner in Berufung. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, es werde fälschlicherweise unterstellt, dass sein damaliger Arbeitgeber den Vertrag mit dem Versicherer abgeschlossen habe. Schließlich sei immer er Vertragspartner und Versicherungsnehmer des Versicherers gewesen. Im Jahr 2002 sei von einer späteren horrenden Besteuerung oder von zusätzlichen Zahlungen an die Krankenkasse keine Rede gewesen. Auch habe er einen Großteil der monatlichen Beiträge selbst bezahlt, der Arbeitgeber nur einen geringen Zuschuss geleistet. Das Urteil des SG lasse zudem außer Acht, dass sein Vertrag bereits 2002 abgeschlossen worden sei. Das hier einschlägige Recht gelte erst ab 01.01. 2004.

Allerdings scheiterte auch die Berufung. Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die Klage abgewiesen.

 Das Berufungsgericht folgte den Ausführungen des Sozialgerichts. Bei den beim Kläger ausgezahlten Kapitallebensversicherungsleistungen handelt es sich jeweils um eine bAV. Dass die Leistungen jeweils als einmalige Kapitalleistungen ausgezahlt worden sind, hat auf die Einordnung als beitragspflichtige Leistung der bAV keinen Einfluss. Die Entscheidung stützt sich auf mittlerweile ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), des Bundessozialgerichts und der Instanzgerichte.

Kein Verbot der Doppelverbeitragung

Der Umstand, dass von den Lohnanteilen, aus denen die Versicherungsbeiträge gezahlt wurden, bereits Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt wurden, führt nicht zur Rechtswidrigkeit. Ein Verbot der Doppelverbeitragung existiert nicht. Nach dem BVerfG ergibt sich kein Verstoß gegen Grundrechte, wenn der Versorgungsbezug aus bereits zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogenem Arbeitsentgelt finanziert worden ist

Keine neuen verfassungsrechtliche Argumente

Das BVerfG hat bereits entschieden, dass es verfassungsrechtlich zulässig ist, auch Einmalzahlungen aus Direktversicherungen seit dem 01.01.2004 mit Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung zu belasten. Die Regelung stellt keine unzulässige Rückwirkung dar, da Versicherte schon seit den 1980er-Jahren mit der Beitragspflicht für die bAV rechnen mussten. Die Gerichte sehen darin weder einen Verstoß gegen den Vertrauensschutz noch gegen die Grundrechte auf Gleichbehandlung oder allgemeine Handlungsfreiheit. Auch im vorliegenden Fall konnte der Kläger keine neuen verfassungsrechtlichen Argumente vorbringen. 

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.01.2025 – Az: L 1 KR 241/23