AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
31. März 2021
Auffahrunfall: Wer haftet bei einer unverschuldeten Notbremsung

Auffahrunfall: Wer haftet bei einer unverschuldeten Notbremsung

Wie verteilt sich die Haftung bei einem Auffahrunfall, wenn ein Wagen eine grundlose Notbremsung einleitet und der nachfolgende nicht genug Abstand hält? Dazu musste das OLG Frankfurt am Main ein Urteil fällen. Hinzu kam, dass die Notbremsung durch ein defektes Fahrerassistenzsystem ausgelöst wurde.

Fahrerassistenzsysteme dienen in der Regel der Sicherheit im Straßenverkehr. Doch sobald ein Defekt auftritt, kann sich diese Sicherheit schnell als trügerisch herausstellen. Wer haftet, wenn aus einem derartigen Defekt ein Unfall resultiert? Das musste nun das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entscheiden, nachdem ein Lkw mit einem vorausfahrenden Pkw kollidiert war.

Notfallbremsassistent defekt

Die Klägerin war mit ihrem Pkw auf der Autobahn nahe Frankfurt unterwegs, als ihr Fahrzeug ohne ihr Zutun plötzlich stark abbremste. Der Notfallbremsassistent hatte den Bremsvorgang aufgrund eines technischen Fehlers ausgelöst. Der nachfolgende Lkw konnte weder rechtzeitig abbremsen noch ausweichen und kollidierte mit dem Fahrzeug der Klägerin.

Haftungsteilung von zwei Drittel zu einem Drittel

Den entstandenen Schaden forderte die Klägerin nun vom Lkw-Halter ein und zog vor Gericht. Das OLG Frankfurt gab der Klage teilweise statt. Demnach müsse sich der Lkw-Fahrer eine Haftungsquote von zwei Dritteln zurechnen lassen. Aber auch die Klägerin trage ein Drittel der Schuld.

Mindestabstand nicht eingehalten

Die Fahrerin des Pkw müsse sich gemäß Urteilsbegründung des OLG vorwerfen lassen, ihr Fahrzeug ohne ersichtlichen Grund auf freier Strecke abgebremst zu haben. Der technische Defekt ihres Notfallassistenten ändere daran nichts. Zwar sei das Versagen der technischen Einrichtung nicht ihr Verschulden, aber dennoch ging die Verursachung des Unfalls teilweise von ihrem Fahrzeug aus. Der Lkw-Fahrer hingegen, habe laut eines Sachverständigengutachtens den erforderlichen Sicherheitsabstand ohne zwingende Gründe um ungefähr 30% unterschritten. Er habe den Unfall dementsprechend zu einem Anteil von zwei Dritteln zu verantworten. (tku)

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.03.2021 – 23 U 120/20

Bild: © fotohansel – stock.adobe.com