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5. März 2026
BU: Spontane Anzeigeobliegenheit im Antrag bei Down-Syndrom?

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BU: Spontane Anzeigeobliegenheit im Antrag bei Down-Syndrom?

BU: Spontane Anzeigeobliegenheit im Antrag bei Down-Syndrom?

Bei der Beantragung einer BU-Versicherung stellt sich die Frage, ob neben den explizit gestellten Gesundheitsfragen weitere Erkrankungen ungefragt anzugeben sind. Doch gilt das auch bei Trisomie 21? Diese Frage erläutert Rechtsexperte Björn Thorben M. Jöhnke in seiner BU-Kolumne.

Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Stellt der Versicherungsinteressierte einen Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung, so muss er zunächst die ihm von der Versicherung gestellten Antragsfragen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten (Wie sind Antragsfragen des Versicherers auszulegen?). Besonders wichtig sind hier solche Fragen, die das Risiko des Eintritts des Versicherungsfalls betreffen. Das können zum Beispiel Fragen zum Gesundheitszustand des Antragstellers sein. Das Erfordernis der wahrheitsgemäßen Beantwortung der Fragen ergibt sich zunächst aus § 19 VVG. Umfasst werden nach dem Wortlaut in §19 Abs. 1 VVG jedoch nur solche Fragen, die auch vom Versicherer tatsächlich gestellt wurden:

„Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.“

Grundsätzlich wird unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben anerkannt, dass ein Versicherungsnehmer Erklärungen, die die Leistungspflicht des Versicherers betreffen, in der Regel nicht unaufgefordert abgeben muss. Der Versicherte kann also abwarten, bis der Versicherer diese Informationen erfragt bzw. abfragt.

In der Praxis gibt es jedoch „Sonderfälle“, bei welchen das Informationsinteresse des Versicherers höher zu gewichten ist als das entsprechende Geheimhaltungsinteresse des Versicherungsnehmers. In bestimmten Ausnahmefällen kann den Versicherungsnehmer also auch bei fehlender Fragestellung durch den Versicherer eine spontane Anzeigeobliegenheit treffen.

Besteht eine spontane Anzeigeobliegenheit bei Down-Syndrom?

Ob von einer spontanen Anzeigeobliegenheit bei einem sogenannten Down-Syndrom auszugehen ist, beschäftigte bereits mehrfach die juristische Praxis. Dazu entschied zum Beispiel das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle, Urt. v. 09.11.2015 – 8 U 101/15) in einem versicherungsrechtlichen Fall, der eine frühkindliche Entwicklungsverzögerung erfasste. Dabei ging es um eine Pflegetagegeldversicherung, die der Versicherungsnehmer für seinen Sohn abgeschlossen hatte. Streitgegenständlich war, ob eine frühkindliche Entwicklungsverzögerung eine Gefahrerheblichkeit trotz des Unterbleibens der entsprechenden Frage im Fragenkatalog des Versicherungsantrags darstelle und sich daraus eine spontane Anzeigeobliegenheit ergebe. Das Oberlandesgericht Celle kam zu dem Ergebnis, dass eine Entwicklungsverzögerung weder sehr selten noch ungewöhnlich sei, sodass es hierzu einer Frage des Versicherers im Versicherungsantrag bedürfe.

Das Landgericht Münster befasste sich auch mit der Frage, ob bei einem Down-Syndrom eine spontane Anzeigeobliegenheit bestehe (LG Münster, Urt. v. 21.06.2019 – 115 O 146/18). Der Versicherungsnehmer unterhielt für seinen Sohn eine Pflegetagegeldversicherung. Bei Antragstellung gab er das bereits diagnostizierte Down-Syndrom aufgrund unterbliebener Fragestellung nicht an. Nach Ablehnung des Leistungsantrags durch den Versicherer erhob er Klage vor dem Landgericht Münster. Das Landgericht Münster stellte dazu zunächst fest, dass von einer spontanen Anzeigeobliegenheit ausgegangen werden müsse, wenn es sich um die Mitteilung außergewöhnlicher und besonders grundlegender Informationen handelt, die das Aufklärungsinteresse des Versicherers so grundlegend berühren, dass sich dem Versicherungsnehmer ihre Mitteilungsbedürftigkeit aufdrängen musste. In so einem Fall bestehe auch keine Schutzbedürftigkeit des Versicherungsnehmers. Davon könne im konkreten Fall bei Vorliegen einer Erkrankung an Trisomie 21 ausgegangen werden, da dem Versicherungsnehmer die Folgen und das Bestehen der Erkrankung bekannt gewesen seien.

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