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Steuern & Recht
5. Juli 2017
Aufklärungspflicht des Gutachters bei überhöhtem Honorar

Aufklärungspflicht des Gutachters bei überhöhtem Honorar

Ist ein auf Honorarbasis arbeitender Gutachter verpflichtet, dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls mitzuteilen, dass der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer das Honorar nicht in vollem Umfang erstattet? Darüber urteilte jetzt der BGH.

Bietet ein Gutachter einem Geschädigten eines Verkehrsunfalls die Erstellung eines Gutachtens zu den Schäden an dem Unfallfahrzeug zu einem Honorar an, das deutlich über dem ortsüblichen Honorar liegt, muss dieser über das Risiko aufklären, dass der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer das Honorar nicht vollständig erstattet. Zuvor hatte der Geschädigte den Versicherer für die Zahlung der restlichen Sachverständigengebühren in Anspruch genommen. Das außergerichtliche Vorgehen des Versicherers im Rahmen der Regulierung war die Kürzung wegen Überhöhung auf den ortsüblichen Betrag. Die Versicherung ist zur Zahlung des restlichen Honorars an den Geschädigten, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen, verurteilt worden.

Die Entscheidung des BGH

Die BGH-Entscheidung drehte sich um das abgetretene Recht des Versicherers an den Sachverständigen. Die erste Instanz gab der Klage auf Rückzahlung des überhöhten Honorars nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens, welches die Überhöhung des Honorars bestätigte, statt. Da der Sachverständige im Prozess auf seine Honorarvereinbarung mit dem Geschädigten verwies, hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Die Revision ergab die Aufhebung des Berufungsurteils sowie die Zurückverweisung an die Vorinstanz. Die der Urteilsbegründung des BGH stellt die Fürsorgepflicht des Sachverständigen in Form einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht nochmals hervor und gibt an, dass der Anspruch des Geschädigten dem Sachverständigen entgegengehalten werden kann und sollte. (kk)

BGH, Urteil vom 01.06.2017, Az.: VII ZR 95/16