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5. August 2025
Aufsicht rügt Versicherer für Vertrieb von Nettopolicen

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Aufsicht rügt Versicherer für Vertrieb von Nettopolicen

Aufsicht rügt Versicherer für Vertrieb von Nettopolicen

Die BaFin hat Kritik am Vertrieb von Nettoprodukten geäußert. Insbesondere bei der Beratung und der Bewertung des Kundennutzens sieht die Aufsichtsbehörde teilweise gravierende Mängel. Sie sieht hier nicht nur die Vermittler, sondern auch die Versicherer in der Pflicht.

Die Finanz- und Versicherungsaufsicht BaFin ist mit dem Vertrieb von Netto-Versicherungsanlageprodukten nicht zufrieden. In einer Untersuchung von 22 Versicherern hat die BaFin analysiert, ob sich die Unternehmen beim Vertrieb von Nettoprodukten an die Regeln zum Schutz von Kunden halten. Zwei der befragten Unternehmen haben sich dabei auf den Vertrieb von Nettoprodukten spezialisiert, die anderen vertreiben deutlich mehr Bruttoprodukte. Die Ergebnisse der Befragung seien „nicht zufriedenstellend“, so die Aufsicht.

Ein Bruttoprodukt ist laut Definition der BaFin ein Produkt, das bereits in der Kalkulation eine Versicherungsprovision enthält, ohne dass diese gesondert vergütet wird. Als Nettoprodukt definiert die Aufsicht ein Produkt, das ohne Zuwendungen an den Versicherungsvermittler kalkuliert ist. Daher wird der Vermittler auf Honorarbasis bezahlt. Eine gesetzliche Definition des Begriffs „Nettoprodukt“ gibt es jedoch nicht, wie die BaFin mitteilt.

Gesetzlicher Schutz läuft bei Nettopolicen „ins Leere“

Die an der Abfrage beteiligten Versicherer sehen die Verantwortung für die Beratung bei den Vermittlern. Das ist der BaFin ein Dorn im Auge – die Aufsicht möchte, dass Versicherer sicherstellen, dass die Unterschiede zwischen Brutto- und Nettopolicen in der Beratung „ausreichend berücksichtigt“ werden.

Meistens führen die Unternehmen nur die unterschiedliche Art der Kostenbelastung der beiden Produktarten auf. Das ist laut der Aufsicht aber nicht ausreichend. Denn wenn Kunden Verträge von Bruttoprodukten in den ersten fünf Jahren kündigen, profitieren sie von einem gesetzlichen Schutz: Die einkalkulierten Abschlusskosten sind in diesem Fall gedeckelt. Bei der Berechnung des Rückkaufswerts zahlt der Kunde nur die anteiligen Abschlusskosten für den Zeitraum bis zur Kündigung.

Diese gesetzliche Regelung gilt zwar für Brutto- und Nettoprodukte gleichermaßen. Doch sie läuft bei der von Kunden gezahlten Vergütung für die Vermittlung eines Nettoprodukts ins Leere – denn die Vergütung, die Kunden direkt an Vermittler zahlen, sind laut der gesetzlichen Regelung keine Abschlusskosten. Dies wird im Beratungsgespräch jedoch häufig nicht erwähnt, kritisiert die BaFin.

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