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5. Mai 2023
Auslagerungen an Pensionsfonds bestehen auch bei Insolvenz
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Auslagerungen an Pensionsfonds bestehen auch bei Insolvenz

Betriebsrenten sind weitgehend gegen Insolvenz geschützt. Doch was ist mit Auslagerungen auf einen Pensionsfonds? Welche Auswirkungen hätte eine Insolvenz des eigenen Unternehmens oder gar des Pensionsfonds auf die Rente? Antworten hat die LV 1871.

Ein Artikel von Martin Großmann, LV 1871 Pensionsfonds AG, Vorsitzender der Geschäftsleitung

Corona-Pandemie, gestörte Lieferketten, steigende Energiepreise – es gab in letzter Zeit viele Ursachen, die zu wirtschaftlichen Belastungen führten und einige Unternehmen in finanzielle Schieflage brachten. Das führt laut einer Umfrage der LV 1871 auch zu Unsicherheiten bezüglich der betrieblichen Altersvorsorge. Doch die Sorgen sind weitgehend unbegründet.

Im Falle einer Insolvenz des Trägerunternehmens in der betrieblichen Altersvorsorge würde für die Arbeitnehmer der Pensionssicherungsverein a.G. (PSV) eintreten. Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF), die in der Regel nicht dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) und damit auch nicht dem PSV-Schutz unterliegen, haben einen eigenen Anspruch gegenüber dem Pensionsfonds. Dieses Recht ist ein direktes, starkes Recht, stärker als eine Abtretung, die „nur“ ein abgeleitetes Recht ist.

Solange es in der Anwartschaftsphase Rückdeckungen gibt – gleichgültig, ob es sich um Lebensversicherungen oder Investmentfonds handelt –, die rechtlich wirksam verpfändet sind, sind sie insolvenzgeschützt. Spätestens mit Beginn der Verrentung müsste sich ein GGF allerdings wieder Gedanken machen, wie er diese Mittel nun sichert.

Pensionsfonds räumt Versorgungsberechtigten Rechtsanspruch ein

Beim Pensionsfonds braucht er sich diese Gedanken nicht zu machen: Der Pensionsfonds räumt dem GGF ein eigenes Recht ein. Ohne dessen Zustimmung kommt keiner an das Geld heran. Auch nicht die Kinder, die gegebenenfalls im Unternehmen Geld brauchen und bei Papa nach dem Pensionsfonds fragen. Die Kinder könnten zwar den Vertrag mit dem Pensionsfonds kündigen, aber der Pensionsfonds braucht die Zustimmung des Versorgungsberechtigten, weil der Pensionsfonds dem Versorgungsberechtigten den bereits genannten eigenen Rechtsanspruch eingeräumt hat.

Der Unternehmer braucht sich also keine Sorgen um seine Rente zu machen. Selbst wenn sein altes Unternehmen in Schieflage gerät oder gar pleitegeht: Er bekommt die zugesagte Rente vom Pensionsfonds. Die Kinder oder Nachfolger im Unternehmen kommen nicht gegen den Willen der Eltern bzw. der oder des Versorgungsberechtigten an den Pensionsfonds.

Wenn allerdings die Eltern oder die Versorgungsberechtigten verstorben sind, fließt das Restguthaben in jedem Fall wieder an das Unternehmen zurück. Anders bei einer versicherungsförmigen Auslagerung: Dann gibt es im Todesfall kein Geld zurück. Es ist für das Unternehmen verloren. Führen die Kinder die Firma, kann man fast von einer vererbbaren betrieblichen Altersversorgung sprechen. So wie das bei der Auflösung einer Pensionsrückstellung auch wäre.

Was geschieht bei Insolvenz des Pensionsfonds?

Der LV 1871 Pensionsfonds mit Sitz in Liechtenstein verfügt über eine sehr gute Eigenkapitalsituation. Sein Eigenkapital beträgt weit mehr als das Dreifache dessen, was aufsichtsrechtlich gefordert wird. Eine Insolvenz des Pensionsfonds ist daher praktisch nicht denkbar.

Aber selbst in diesem höchst unwahrscheinlichen Fall sind die Versorgungsberechtigten in der Regel noch vollständig abgesichert, denn ein Pensionsfonds wird als insolvent betrachtet, wenn über die Rückstellungen für die übernommenen Versorgungsverpflichtungen hinaus nicht mehr genügend Eigenkapital vorhanden ist. Im Moment der Insolvenz stehen daher noch genügend Mittel zur Deckung der Verpflichtungen zur Verfügung. Diese Mittel bilden im Fall der Insolvenz nach liechtensteinischem Recht eine Sondermasse, auf die die Gläubiger des Pensionsfonds keinen Zugriff haben. Die Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungszusage wären also selbst im Fall der Insolvenz des liechtensteinischen Pensionsfonds ausreichend vorhanden.

Das sollten Sie wissen:
  • Auslagerungen über den Pensionsfonds sind auch bei Insolvenz geschützt, sofern die Zusage oder die Übertragung nicht anfechtbar ist.
  • Der Pensionsfonds räumt Versorgungsberechtigten einen Rechtsanspruch ein, unabhängig von der finanziellen Situation des Unternehmens.
  • Der LV 1871 Pensionsfonds verfügt über eine sehr gute Eigenkapitalsituation. Eine Insolvenz ist damit praktisch nicht denkbar.
  • Bei nicht-versicherungsförmigen Auslagerungen der Pensionsansprüche fließt nach dem Tod der Versorgungsberechtigten das Restkapital ans Trägerunternehmen zurück.
AssCompact Forum betriebliche Versorgung 2023

Dieser Beitrag erscheint im Rahmen des AssCompact Wissen Forums betriebliche Versorgung, das am 20.06.2023 in Neuss stattfindet. Die LV 1871 ist dort mit einem Messestand vertreten. Weitere Informationen zum Programm sowie zur Anmeldung finden Sie unter asscompact.de/forum-betriebliche-versorgung.

Bild: © fizkes – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Martin Großmann