Ein Artikel von Hans-Ludger Sandkühler
Kürzlich beschäftigte sich ein Onlineartikel mit der Frage, was bei der Vermittlung von Fondspolicen zu beachten sei. Die zentrale Botschaft: Vermittler von fondsgebundenen Versicherungsprodukten seien grundsätzlich zu einer anleger- und produktgerechten Beratung verpflichtet. Dieser pauschalen Aussage begegnen Bedenken. Denn nach einer Entscheidung des OLG Köln ist der Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung regelmäßig nicht als Kapitalanlagegeschäft zu werten. Es ist zwar – so der BGH in einer früheren Entscheidung – denkbar, den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung wirtschaftlich als Kapitalanlagegeschäft zu werten und damit die im sog. Bondurteil entwickelte Pflicht des Anlageberaters zur anleger- und anlagegerechten Beratung auf den beratenden Vermittler von fondsgebundenen Lebensversicherungen zu übertragen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn nach den vertraglichen Regelungen die Versicherung des Todesfallrisikos gegenüber der Renditeerwartung von untergeordneter Bedeutung ist.
Gesetzliche Pflichten bei der Vermittlung von Fondspolicen
Bedauerlicherweise geht der Onlineartikel nicht auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen ein, die bei der Vermittlung von Fondspolicen zu beachten sind. Der Vollständigkeit halber deshalb hier ein kurzer Überblick.
Seit Anfang 2018 gelten für den Vertrieb von sogenannten Versicherungsanlageprodukten, zu denen auch Fondspolicen zählen, im Vergleich zu herkömmlichen Versicherungsprodukten besondere Anforderungen. Dazu zählen die Bereitstellung von speziellen Informationen, besondere Pflichten bei der Beratung und Beschränkungen hinsichtlich der Vergütung. Hinzu kommt seit August 2022 die Verpflichtung der Vermittler, die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden zu erfragen und zu berücksichtigen. Der rechtliche Hintergrund ist aufgrund der Verschränkung von deutschen und europäischen Normen komplex und für Vermittler nicht einfach zu verstehen. Zusätzlich überfluten Sekundärinformationen mit meist gut gemeinten, fachlich aber nicht immer hinreichenden Hinweisen und Erklärungen den Markt, die das Verständnis weiter erschweren.
Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD)
Die bereits 2016 in Kraft getretene IDD legt besondere Anforderungen für Versicherungsanlageprodukte fest. Als „Versicherungsanlageprodukte“ gelten – mit einigen in der Richtlinie näher beschriebenen Ausnahmen – Versicherungsprodukte, die einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufwert bieten, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist.
Beim Vertrieb von Versicherungsprodukten unterscheidet die Richtlinie grundsätzlich zwischen Vertrieb mit Beratung und Vertrieb ohne Beratung.
Bei einer Vermittlung mit Beratung sind Vermittler von Versicherungsanlageprodukten verpflichtet, sich vom Kunden Informationen über dessen Kenntnisse und Erfahrung im Anlagebereich in Bezug auf den Versicherungsvertrag, seine finanziellen Verhältnisse einschließlich der Fähigkeit, Verluste zu tragen, und seine Anlageziele einschließlich seiner Risikotoleranz zu schaffen, die es dem Vermittler ermöglichen, dem Kunden Versicherungsanlageprodukte zu empfehlen, die für ihn geeignet sind und insbesondere seiner Risikotoleranz und seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, entsprechen.
Bei einer Vertriebstätigkeit ohne Beratung ist der Vermittler verpflichtet, sich vom Kunden Informationen über dessen Kenntnisse und Erfahrung im Anlagebereich in Bezug auf den Versicherungsvertrag zu beschaffen, um beurteilen zu können, ob das Versicherungsprodukt für den Kunden angemessen ist.
Seite 1 Wichtige Rechtspflichten bei der Vermittlung von Fondspolicen
Seite 2 Deutsche Umsetzung im Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
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