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Steuern & Recht
3. April 2020
Autohändler haftet nicht für Verkauf von gestohlenem Fahrzeug

Autohändler haftet nicht für Verkauf von gestohlenem Fahrzeug

Ein Händler muss unter Umständen keinen Schadensersatz leisten, wenn er ein gestohlenes Fahrzeug verkauft hat. Das zeigt ein aktuelles Urteil des BGH, welches präzisiert, wie weit die Haftung eines Gebrauchtwagenverkäufers zu gehen hat und an welchem Punkt sie endet.

Ein Autokauf ist eine seltsame Sache. Einerseits handelt es sich um eine kostspielige Angelegenheit, andererseits versprüht die Transaktion häufig einen amateurhaften Charme. Gebrauchtwägen kauft man auch mal am Küchentisch einer fremden Privatperson, wo beide Parteien über ausgedruckten Musterverträgen brüten. Manche Gebrauchtwagenhändler machen nicht den Eindruck von ehrlichen Geschäftsmännern und doch übergibt man ihnen größere Summen Bargeld und besiegelt die Transaktion per Handschlag. Wenn sich dann später herausstellt, dass das Fahrzeug gestohlen war, haftet doch sicher der Gebrauchtwagenhändler, oder? Vielleicht bleibt man jedoch auch auf dem Schaden sitzen, wie ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) belegt.

Fahrzeug wird beschlagnahmt

Ein Mann hatte 2011 einen gebrauchten Audi Q7 für über 36.000 Euro erworben. Im Jahre 2013 wurde er auf der Rückfahrt von der Türkei nach Deutschland an der serbischen Grenze angehalten. Im Zuge einer Polizeikontrolle wurde sein Wagen beschlagnahmt.

Interpol-Meldung führt zur Beschlagnahmung

Die serbische Polizei war durch eine Interpol-Meldung darauf aufmerksam geworden, dass der Audi des Mannes in Rumänien gesucht wurde. Dort hatte der Wagen einer Leasing-Firma gehört, war aber niemals zurückgegeben worden und dementsprechend nun Gegenstand einer Straftat.

Käufer fordert 30.000 Euro zurück

Im weiteren Verlauf wurde der Wagen an die Firma in Rumänien zurückgegeben. Doch was war nun mit dem Kaufpreis? Der Käufer klagte gegen den Gebrauchtwagenhändler und forderte den geleisteten Kaufpreis zurück, abzüglich der Nutzungsentschädigung. Seine Forderung belief sich dementsprechend auf knapp 30.000 Euro, die der Mann dem Händler gegenüber geltend machte.

Landgericht sieht weder Rechts- noch Sachmangel

Vor dem Landgericht (LG) Köln hatte der Mann keinen Erfolg mit seiner Klage. Das LG sah es als erwiesen an, dass dem Gebrauchtwagenhändler kein Vorwurf zu machen sei. Er habe nicht gewusst, dass das Auto ein Leasing-Fahrzeug war, als es ihm angeboten wurde. Dementsprechend liege weder ein Rechts- noch ein Sachmangel vor.

OLG entscheidet auf Schadensersatz

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hingegen änderte das Urteil zweitinstanzlich ab und verurteilte den Gebrauchtwagenhändler zu einer Zahlung von über 29.000 Euro an den Käufer des Wagens.

Rechtsmangel nicht absehbar

Der BGH sah das jedoch anders und musste in seiner Urteilsbegründung einen größeren Bogen spannen. Denn laut Überzeugung des Gerichts sei es zwar richtig, dass das Fahrzeug bei der Übergabe vom Händler an den Käufer einen Rechtsmangel aufwies, der sich dann durch die Aufnahme in die Interpol-Fahndungsliste manifestiert hat, aber diesen konnte der Händler noch nicht absehen.

Eintragung in die Fahndungsliste erst lange nach Kauf

Die Eintragung in die Fahndungsliste sei eine Maßnahme gewesen, die der Händler im Blick haben musste, um ein Produkt zu verkaufen, welches keine Mängel aufweist. Da die Eintragung jedoch erst 2014 erfolgte, auch wenn der Grund für die Eintragung bereits viel früher passiert war, führe dies zu einer anderen Einschätzung des Gerichts.

Ausdehnung der Haftung unzumutbar

Es sei dem Händler nicht zuzumuten und auch nicht sachlich gerechtfertigt, dass er für jedes gekaufte Fahrzeug auf Jahre hinaus einstehen müsse, weil bei der Übergabe des Fahrzeugs ein Mangel existent gewesen sein könnte, der sich erst später offenbart. Eine derart ausgedehnte Haftung des Gebrauchtwagenverkäufers, sieht der BGH als nicht haltbar an. Der Käufer des Wagens musste also das Auto zurückgeben und bekommt auch das Geld nicht vom Händler erstattet. (tku)

BGH, Urteil vom 26.02.2020, Az.: VIII ZR 267/17

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