Geklagt hatten österreichische Versicherungsunternehmen, die in Deutschland Erstversicherungen anbieten. Die BaFin hatte per Sammelverfügung angeordnet, dass alle in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Erstversicherungsunternehmen jährlich zum 01.03. einen Beschwerdebericht einzureichen hätten. Mit dem Bericht über die Beschwerden der Versicherten möchte die BaFin als Aufsichtsbehörde die Belange der Versicherungsnehmer wahren.
Versicherer wollen BaFin auf Rechtsaufsicht begrenzen
Die Versicherer begründeten ihre Klage gegen die Sammelverfügung damit, dass die Anordnung ihrer Ansicht nach nicht im Einklang mit EU-Recht stehe. Die EU-Richtlinie 2009/138/EG lasse nur eine reine Rechtsaufsicht über die Versicherungsunternehmen zu.
Prozessverlauf
Das erstinstanzliche Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof entschieden zunächst im Sinne der österreichischen Versicherungsunternehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hingegen, hat die ergangenen Urteil nun aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
BaFin darf Verbraucherinteressen wahren
Die der BaFin durch das Versicherungsaufsichtsgesetz zugewiesene Aufsicht über Erstversicherer umfasse auch die Wahrung der Belange von Versicherten, entschieden die Bundesrichter. Es handele sich dabei um eine Rechtspflicht der Unternehmen, die das Verhältnis zu den Kunden ausgestalte und in zahlreichen verbraucherschützenden Vorschriften konkretisiert werde. Weder das EU-Recht noch das nationale Verfassungsrecht stünden einer derartigen Aufsicht – auch über die Beschwerdebearbeitung der Versicherer – entgegen.
Verwaltungsgerichtshof muss Einzelfälle klären
Ausgehend von dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Verwaltungsgerichtshof nun im Einzelfall entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Pflicht, einen Beschwerdebericht vorzulegen, im Einzelfall gegeben sind. (tku)
BVerwG, Urteil vom 21.04.2021 – 8 C 6.20 (und 19 weitere Fälle)
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