Wenn man von einem Fachmann zu bAV-Lösungen beraten wird, erwartet man normalerweise, dass er die geltende Rechtsprechung zum Thema korrekt wiedergibt. Bei einem bis 2014 tätigen Arbeitnehmer, der mittlerweile in Rente ging, führte eine unrichtige Auskunft zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, die letztendlich vom Bundesarbeitsgericht (BAG) geklärt werden musste.
Freiwillige Informationsveranstaltung
Der Mann war bei einem Unternehmen beschäftigt, das einen Rahmenvertrag mit einer Pensionskasse zur bAV abgeschlossen hatte. Im April 2003 fand hierzu im Rahmen einer Betriebsversammlung eine Informationsveranstaltung statt, in der von einem Fachberater der örtlichen Sparkasse Chancen und Möglichkeiten der Entgeltumwandlung als Vorsorge bereitgestellt wurden.
Auszahlung als Einmalbetrag
Im September 2003 schloss der Mann, basierend auf den bei der Informationsveranstaltung zur Verfügung gestellten Informationen eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht ab. Anfang 2015 ließ er sich seine Pensionskassenrente schließlich als Einmalbetrag auszahlen.
Seit 2003 beitragspflichtig
Aufgrund einer Gesetzesänderung des § 229 SGB im Jahre 2003 musste der Kläger jedoch für diesen Einmalkapitalbetrag Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Darüber hatte ihn der Fachberater der Sparkasse jedoch nicht aufgeklärt. Auch nachträglich wurde er von seinem Arbeitgeber nicht über diese Änderung informiert.
Seite 1 BAG: Schadensersatz für freiwillig geleistete Informationen
Seite 2 Schadensersatzforderung an den Arbeitgeber
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