Schadensersatzforderung an den Arbeitgeber
Mit einer Klage begehrte er von seinem ehemaligen Arbeitgeber, dass dieser ihm Schadensersatz in Form der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Falschberatung leisten müsse. Wenn er richtig informiert worden wäre, hätte er eine andere Ausgestaltung der Altersvorsorge gewählt, so der Kläger.
Prozessverlauf
Vor dem Arbeitsgericht wurde die Klage des Mannes abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht gab ihm im Berufungsverfahren jedoch recht. Da das Unternehmen in Revision vor dem BAG ging, musste der Fall höchstrichterlich geklärt werden.
Aufklärungspflicht über Gesetzesänderungen fraglich
Das BAG gab der Klage des Mannes statt. Es sei zwar nicht abschließend zu klären, ob der Arbeitgeber eine Verpflichtung hatte, den Mann über Gesetzesänderungen in der Zeit zwischen der Informationsveranstaltung und dem Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung aufzuklären, aber die ursprüngliche Information müsse richtig und vollständig sein.
Auch freiwillige Auskunft muss vollständig und richtig sein
Nach Ansicht des Gerichts sei dies jedoch nicht gegeben. Zwar waren alle zur Verfügung gestellten Informationen korrekt, aber über die Beitragspflicht zu Sozialversicherungen wurde während der Betriebsversammlung nicht informiert. Somit sei die Aufklärung des Arbeitgebers unvollständig gewesen. Dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet war, diese Informationen zur Verfügung zu stellen, sieht das Gericht als unerheblich an. Auch freiwillig erteilte Auskünfte des Arbeitgebers müssten richtig sein. (tku)
BAG, Urteil vom 18.02.2020, Az.: 3 AZR 206-18
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