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1. August 2025
Bank muss aktiv über unwirksames Verwahrentgelt informieren
Bank muss Kunden aktiv über unwirksames Verwahrentgelt informieren

Bank muss aktiv über unwirksames Verwahrentgelt informieren

Ein einfacher Hinweis im Online-Banking reicht nicht: Wenn Banken unwirksame AGB-Klauseln verwendet haben, müssen sie betroffene Kunden gezielt und persönlich informieren. Das OLG Frankfurt am Main macht in einem aktuellen Urteil der Bank klare Vorgaben.

Bankkunden, die ein Verwahrentgelt für klassische Spareinlagen zahlen sollten, müssen individuell über die Unwirksamkeit entsprechender Vertragsklauseln informiert werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit einem Urteil klargestellt.

Konkret ging es um eine deutsche Geschäftsbank, die laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 04.02.2025 (Az: IX ZR 183/22) in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unzulässigerweise ein Verwahr- bzw. Guthabenentgelt für Spareinlagen über einem bestimmten Freibetrag erhoben hatte. Diese Klausel erklärte der BGH für unwirksam. Der klagende Verbraucherschutzverband verlangte jedoch mehr als ein bloßes Unterlassen: Die Bank solle betroffene Kunden aktiv über die Unwirksamkeit der Klausel informieren.

Das Landgericht Frankfurt am Main gab dem zunächst statt und verpflichtete die Bank zur Benachrichtigung der Kunden per individualisiertem Schreiben. Diese Entscheidung wurde nun vom OLG Frankfurt im Grundsatz bestätigt. Zwar modifizierte der 3. Zivilsenat den Umfang der betroffenen Kundengruppen, doch stellte er klar: Eine bloße Unterlassung reicht nicht aus, um die Folgen einer unzulässigen AGB-Klausel zu beseitigen. Die Verbraucher seien nach wie vor im Irrtum über die Wirksamkeit der Klausel – und dieser Irrtum bestehe fort, solange keine gezielte Richtigstellung erfolgt.

Das OLG argumentiert, dass die Verwendung der unzulässigen Klausel eine unfaire geschäftliche Handlung darstelle. Daher sei die Bank verpflichtet, die daraus resultierenden Störungen zu beseitigen – insbesondere durch Information der betroffenen Kunden. Diese Information müsse individualisiert und per Post oder E-Mail versendet werden. Ein allgemeiner Hinweis auf der Online-Banking-Plattform sei nicht ausreichend, vor allem, da es sich bei den Sparprodukten oft um Verträge älterer Kunden handle, die digital weniger affin seien.

Adressaten der Schreiben sind allerdings nur jene Kunden, deren Verträge tatsächlich die unwirksame Klausel enthalten und die seit Abschluss der Vereinbarung klassische unbefristete Spareinlagen bei der Bank führen. Die Verpflichtung zur Information gelte selbst gegenüber Kunden, bei denen sich die Bank auf eine mögliche Verjährung berufen könnte.(bh)

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.06.2025 – Az. 3 U 286/22