Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit vier Urteilen vom 04.02.2025 entschieden, dass die von verschiedenen Banken und einer Sparkasse gegenüber Verbrauchern verwendeten Klauseln zu Entgelten für die Verwahrung von Einlagen auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten unwirksam sind. Zudem hat er auch entschieden, dass die von einer Bank gegenüber Verbrauchern verwendeten Klauseln zu Entgelten für die Ausstellung einer Ersatz-BankCard und einer Ersatz-PIN unwirksam sind.
„Auf Tagesgeldkonten hätten Geldinstitute überhaupt keine Verwahrentgelte von ihren Kund:innen verlangen dürfen. Und auch in Bezug auf Girokonten hätten die Klauseln wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot so nicht verwendet werden dürfen,“ erläutert David Bode, Referent Team Rechtsdurchsetzung im Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Der vzbv fordert die Geldinstitute auf, unrechtmäßig eingesammelte Beträge an die Betroffenen zurückzuzahlen. Allerdings müssten die Bankkunden dann selbst klagen, wobei zunächst jeweils die Verjährungsfristen geklärt werden müssten.
Was bedeutet das Urteil für die Zukunft? Bode erklärt: „Zwar hat der BGH Verwahrentgelten für die Zukunft nicht per se einen Riegel vorgeschoben. Dennoch werden wir genau hinschauen, ob ein nicht ausgeschlossenes Comeback von Negativzinsen dann im rechtlich noch zugelassenen Rahmen erfolgt.“ Die Banken wollen erst die schriftliche Urteilsbegründung abwarten, um eine inhaltliche Bewertung abgeben zu können.
Nicht nur sehr hohe Spareinlagen von Negativzinsen betroffen
Laut einer Studie des Vergleichsportals Verivox haben 13% aller Bankkunden vor der Zinswende im Sommer 2022 Negativzinsen bezahlt. Zudem hat Verivox analysiert, dass auf dem Höchststand im Mai 2022 mindestens 455 Geldhäuser von ihren Privatkunden Negativzinsen verlangt hätten. Bei der Höhe orientierten sich die meisten Banken am negativen Einlagezins der EZB und belasteten Sparguthaben, die einen bestimmten Freibetrag überstiegen, mit einem Strafzins von 0,5%. Einzelne Banken und Sparkassen hätten noch höhere Negativzinsen berechnet.
Betroffen waren nicht nur sehr hohe Einlagen, sondern auch Guthaben ab 50.000 Euro, in kleineren Fallzahlen wurden schon ab 5.000 oder 10.000 Euro Negativzinsen berechnet, so Marktdaten von Verivox aus dem betroffenen Zeitraum. Auch in den vom BGH entschiedenen Urteilen ging es um diese Spargrößen. Mit Ende der Niedrigzinsphase hoben die Banken die Berechnung von Negativzinsen zügig wieder auf.
Was für Niedrigzinsen bei Tagesgeld-, Spar- und Girokonten gilt
Die Kläger hatten in den vier Verfahren, in denen der BGH nun entschieden hat, entsprechende Klauseln der Banken für unwirksam erachtet, da sie die Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligten und forderten die Unterlassung, diese oder inhaltsgleiche Klauseln gegenüber Verbrauchern zu verwenden. Der BGH folgte den Klägern weitgehend.
Der BGH entschied, dass für Geld, das auf Tagesgeldkonten oder Sparkonten liegt, grundsätzlich keine Negativzinsen berechnet werden dürfen. Negativzinsen bei Sparkonten und Tagesgeldkonten würden dem Vertragszweck „Sparen“ entgegenstehen und entspreche nicht dem Gebot von Treu und Glauben. Bei Girokonten seien Negativzinsen grundsätzlich zulässig. Die tägliche Verfügbarkeit des Geldes rechtfertige ein Entgelt für die sichere Verwahrung. Allerdings müssten dann die Vertragsklauseln transparent seien. Dies sei in dem behandelten Sachverhalt nicht der Fall gewesen, deshalb waren die Negativzinsen auch bei den Girokonten unzulässig. (bh)
BGH, Urteil vom 04.02.2025 – Az: XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23
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