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9. Juni 2021
Basler Versicherungen aktualisieren Photovoltaikschutz

Basler Versicherungen aktualisieren Photovoltaikschutz

Energiespeichersysteme und E-Ladestationen, zum Beispiel Wallboxen, gehören ab jetzt mit zu den versicherten Sachen im erneuerten Photovoltaiktarif der Basler Versicherungen. Auch bezüglich Updates und Haftzeit gab es Neuerungen.

Die Basler Versicherungen haben ihren Schutz in der Photovoltaikversicherung aktualisiert. Bei der Planung des aktuellen Tarifs wurden wichtige ökologische Themen wie Elektromobilität und Nachhaltigkeit berücksichtigt. Im neuen Tarif wurden nun beispielsweise die versicherten Sachen um Energiespeicher, Energiespeichersysteme und E-Ladestationen, zum Beispiel Wallboxen, erweitert. Fällt durch einen versicherten Schaden die Stromzufuhr aus der Photovoltaikanlage aus, so sind zukünftig auch der Zukauf und damit die Mehrkosten für den kostenpflichtigen Bezug von Strom bis zu einer Höhe von 2.500 Euro mitversichert.

Integrierte Leistungs-Update-Garantie

Damit Kunden der Basler Versicherungen zukünftig stets den aktuellsten Schutz erhalten, wurde die Leistungs-Update-Garantie integriert. Das bedeutet: Verbessern die Basler Versicherungen zukünftig den Leistungsumfang in der Photovoltaikversicherung, passt sich der Versicherungsschutz für den Kunden automatisch an.

Auf Erstes Risiko bis zu 2.500 Euro sind jetzt zudem Betriebsschäden an Wechselrichtern, Solarmodulen und Batteriespeichersystemen bis zu einem Betriebsalter von fünf Jahren ab Erstinbetriebnahme mitversichert, ohne dass der Schaden nachweislich auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückführbar sein muss. Diese Entschädigungsleistung gilt kumuliert für die Sach- und Ertragsausfallversicherung sowie die Mehrkosten für Fremdstrombezug.

Haftzeit bei Ertragsausfall auf zwölf Monate erhöht

Zudem wurde im neuen Tarif die Haftzeit bei Ertragsausfall auf generell zwölf Monate erhöht. Vorher konnten Kunden zwischen sechs und zwölf Monaten wählen, jetzt gelten einheitlich zwölf Monate als vereinbart. Ebenso neu ist der Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit bis zu einer Schadenhöhe von 25.000 Euro. (ad)

Bild: © Pixelot – stock.adobe.com