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10. Mai 2022
Bauherrenrechte beim Verbraucherbauvertrag gestärkt
Neubau Rohbau von einem Doppelhaus

Bauherrenrechte beim Verbraucherbauvertrag gestärkt

Wer beim Neubau seines Hauses die Gewerke an einzelne Handwerksunternehmen vergibt, kann sich trotzdem auf die Rechte eines Verbraucherbauvertrags berufen und ist nicht verpflichtet, eine sogenannte Bauhandwerkersicherung zu stellen.

Ein Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB liegt auch dann vor, wenn Bauherren beim Neubau eines Wohnhauses die Gewerke an einzelne Handwerksunternehmen vergeben. Diese höchstrichterlich bislang nicht geklärte Rechtsfrage hat der auf Baurechtsstreitigkeiten spezialisierte 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken (OLG) in einem aktuellen Urteil im Sinne der Bauherren entschieden. Damit können diese sich auf die sich hieraus ergebenden Verbraucherrechte berufen und sind nicht verpflichtet, einem Handwerksunternehmen eine sogenannte Bauhandwerkersicherung zu stellen.

Streit über Qualität der erbrachten Handwerkerleistungen

Im konkreten Fall war es zwischen einem Handwerksunternehmen und einem Bauherren-Ehepaar zum Streit über die Qualität der erbrachten Handwerksleistungen gekommen, woraufhin die Eheleute die Zahlung des Restbetrags in Höhe von ca. 8.000 Euro verweigerten. Auch der Forderung des Handwerkers nach einer Sicherheitsleistung für diese ausstehende Summe, z. B. durch eine Bankbürgschaft, wollten sie nicht nachkommen. Das in erster Instanz angerufene Landgericht hatte die Bauherren zur Stellung der Bauhandwerkersicherung verurteilt.

Vorliegen eines Verbraucherbauvertrags auch bei unterschiedlichen Bauunternehmern

Die hiergegen gerichtete Berufung der Eheleute hatte Erfolg: Nach der Entscheidung des Pfälzischen OLG bestehe der Anspruch des Handwerksunternehmens bereits deshalb nicht, weil es sich im konkreten Fall um einen Verbraucherbauvertrag handele. In dieser Situation greife mit § 650f Abs. 6 BGB ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand zugunsten der Verbraucher.

Zur Begründung haben die Richter des OLG ausgeführt, dass es in der Rechtsprechung bislang keine Einigkeit darüber gebe, ob von dem Anfang 2018 in das Gesetz eingeführten Verbraucherbauvertrag auch die gewerkeweise Vergabe von Aufträgen an verschiedene Bauunternehmer umfasst sei. Aus Gründen des Verbraucherschutzes könne es jedoch keinen Unterschied machen, ob ein Unternehmer alle Leistungen aus einer Hand erbringe oder die Bauherren die Leistungen einzeln vergeben würden. Zudem könnten Bauträger oder Generalübernehmer die Verbraucherschutzvorschriften ansonsten durch Herausnahme einzelner Leistungen umgehen. Dies sei vom Gesetzgeber nicht gewollt, so die Argumentation des OLG. Allerdings wurde in der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen und auch bereits eingelegt (Az.: VII ZR 94/22). (ad)

Pfälzisches OLG Zweibrücken, Urteil vom 29.03.2022 – 5 U 52/21

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