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5. Juli 2021
Bausparen: Keine Servicepauschale in der Ansparphase

Bausparen: Keine Servicepauschale in der Ansparphase

Die Debeka darf keine nachträglich eingeführte Servicegebühr mehr erheben. Verbraucherschützer hatten sich in zwei Instanzen gegen die Bausparkasse durchgesetzt. Zur Verhandlung vor dem BGH kommt es nicht mehr. Die Debeka hat ihre Revision kurz vorm nächsten Verhandlungstermin zurückgezogen.

Im Rechtsstreit zwischen der Debeka Bausparkasse und der Verbraucherzentrale Sachsen ist eine Entscheidung gefallen. Die Debeka darf ihre nachträglich eingeführte Servicepauschale nicht mehr erheben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob den angesetzten Verhandlungstermin nach Informationen der Deutschen Presseagentur (dpa) auf, nachdem die Debeka ihre Revision vor dem obersten deutschen Zivilgericht vergangene Woche zurückgenommen hatte. Das ursprünglich vom Landgericht Koblenz gesprochene Urteil, das im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Koblenz bestätigt wurde, ist somit rechtskräftig.

Servicepauschale aufgrund von niedrigen Zinsen

In dem Streit ging es um eine jährliche Servicepauschale, die die Debeka Anfang 2017 für zwei Alttarife eingeführt hatte. Im ersten Jahr rechnete die Bausparkasse 24 Euro für die betreffenden Bausparverträge in der Ansparphase ab, im zweiten Jahr 12 Euro. Dieser Schritt wurde mit den anhaltend niedrigen Zinsen begründet.

Debeka-Kunden können Pauschale zurückfordern

Die Verbraucherzentrale Sachsen bedauert die Rücknahme der Revision, wie sie in einer Pressemitteilung deutlich macht. Die Kunden der Debeka hätten jetzt zwar Rechtssicherheit und könnten zu Unrecht gezahlte Gebühren zurückfordern. Ein abschließendes Urteil des BGH hätte jedoch unter Umständen wegweisende Wirkung auch für die Kunden anderer Bausparkassen haben können.

Anzahl der Betroffenen unklar

Ein Sprecher der Debeka teilte der dpa Ende vergangener Woche mit, dass das Unternehmen die wirtschaftlichen Auswirkungen verschmerzen könne. Zu der Frage, wie viele Bausparer konkret von der Entscheidung betroffen seien, hielt sich die Debeka bedeckt. (tku)

BGH – XI ZR 4/20

Bild: © ThorstenSchmitt – stock.adobe.com