AssCompact suche
Home
Assekuranz
23. September 2019
bAV mit Riester-Förderung: Immer auf der richtigen Seite

bAV mit Riester-Förderung: Immer auf der richtigen Seite

Knapp 80% der Deutschen achten bei der Altersvorsorge darauf, staatliche Förderung auszuschöpfen. Doch was, wenn es zwei Fördertöpfe gibt, von denen sich mal der eine, mal der andere mehr lohnt? Dann ist „Förder-Hopping“ gefragt. Genau das ermöglicht HDI jetzt in der bAV – in einem Vertrag, ohne Tarifwechsel.

Von Fabian von Löbbecke, Vorstandsvorsitzender von HDI Pensionsmanagement und im Vorstand der HDI Lebensversicherung AG für bAV verantwortlich

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) hat eine lange in Vergessenheit geratene Variante der betrieblichen Altersversorgung (bAV) zu neuem Leben erweckt: die Entgeltumwandlung mit Riester, geregelt unter anderem in § 10a Einkommensteuergesetz (EStG). Hier sparen Arbeitnehmer ihre Betriebsrente – im Gegensatz zur steuerfreien Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG – aus dem Nettogehalt an. Neu ist: In der Leistungsphase ist die Rente aus einer Riester-bAV seit Inkrafttreten des BRSG abgabenfrei.

Erste bAV, die sich allen Lebensphasen flexibel anpasst

Damit stehen Arbeitnehmern in der bAV nun zwei Fördertöpfe zur Verfügung. In welchem Topf „mehr drin“ ist, hängt beispielsweise von der Einkommenshöhe und der Kinderzahl ab – und damit von Faktoren, die sich im Lauf des Lebens mehrmals ändern können. Statt sich einmal festzulegen, sollten Arbeitnehmer einen Tarif wählen, mit dem sie jederzeit die höchstmögliche Förderung nutzen können.

Genau das ermöglicht HDI als einziger Lebensversicherer am Markt mit den Direktversicherungen TwoTrust Selekt und TwoTrust Kompakt. Die Tarife sind jetzt im Rahmen der Entgeltumwandlung sowohl nach § 10a EStG als auch nach § 3 Nr. 63 EStG förderfähig. Der Kunde kann – je nach Lebensphase und finanzieller Situation – zwischen beiden Förderwegen flexibel hin- und herschalten. Außerdem kommen noch die private Fortführung des Vertrages und die Geringverdienerförderung hinzu.

Alle Förderarten, die es derzeit in der betrieblichen Altersversorgung gibt, lassen sich mit einem Vertrag abdecken. Es ist sogar möglich, die laufende Prämie aufzusplitten und gleichzeitig die steuerfreie Entgeltumwandlung und die Riester-Förderung in Anspruch zu nehmen. Dadurch können Mitarbeiter während der gesamten Ansparphase jederzeit die höchstmögliche Förderung nutzen.

Auch die Arbeitgeber profitieren. Sie sind grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, allen Mitarbeitern, die Anspruch auf Entgeltumwandlung haben, auch die Riester-Förderung anzubieten. Mit HDI können sie beide Pflichten auf einen Schlag erfüllen. Das schafft Rechtssicherheit und hält die bAV-Vertragslandschaft im Unternehmen übersichtlich.

Hohe Zulagen für viele Arbeitnehmer

bAV mit Riester-Förderung lohnt sich für alle Angestellten, besonders für Bezieher niedrigerer Einkommen (einschließlich Minijobber und Teilzeitkräfte), für Eltern von kindergeldberechtigtem Nachwuchs, für Spitzenverdiener und aufgrund des Berufseinsteigerzuschusses für junge Berufstätige.

Die Grundzulage wurde kürzlich auf 175 Euro pro Jahr erhöht, für ab 2008 geborenen kindergeldberechtigten Nachwuchs gibt es je 300 Euro, für Berufseinsteiger darüber hinaus einmalig 200 Euro. Den Kontakt mit der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) hält HDI. Dem Arbeitgeber entsteht dadurch keinerlei administrativer Aufwand. Ob ein Wechsel der Förderung vorteilhaft wäre, können Arbeitnehmer bei Bedarf selbst ermitteln. Dazu stellt HDI mit dem „bAV FörderFinder“ ein selbsterklärendes Online-Tool zur Verfügung.

Grundsätzlich kein Arbeitgeberzuschuss in der Riester-bAV

Bekanntlich hat der Gesetzgeber mit dem BRSG in der bAV auch einen obligatorischen 15%-igen Arbeitgeberzuschuss eingeführt. Er gilt seit Anfang 2019 für neue und ab 2022 zusätzlich für bestehende bAV-Verträge. Ziel der Regelung ist, dass Arbeitgeber sich an der Entgeltumwandlung nicht „bereichern“, sondern eingesparte Sozialversicherungsbeiträge als Zuschuss in die bAV ihrer Mitarbeiter investieren. Nutzen Angestellte die Riester-bAV, muss der Arbeitgeber grundsätzlich keinen Zuschuss leisten – schließlich spart er auch keine Sozialabgaben ein. Eine Ausnahme gilt, wenn für die steuerfreie Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG ein Zuschuss von mehr als 15% vereinbart ist. Der übersteigende Teil gilt als freiwillig, weil er über das gesetzlich geforderte Maß hinausgeht. Deshalb steht der Zuschuss oberhalb von 15% auch Nutzern der Riester-bAV zu.

Mehr Haftungssicherheit, weniger Storno

Elternzeit, langfristige Erkrankung, Arbeitslosigkeit oder ein Jobwechsel, bei dem der neue Arbeitgeber die bestehende Direktversicherung nicht übernimmt: Solche Ereignisse haben Arbeitnehmer bisher oft dazu bewogen, ihre Verträge der betrieblichen Altersversorgung zu stornieren – mit entsprechenden Konsequenzen für die betreuenden Vermittler. Damit ist jetzt Schluss. Denn HDI ermöglicht Arbeitnehmern erstmals, weiter staatliche Förderung zu kassieren, wenn sie ihre Direktversicherungen privat fortführen. Das funktioniert, weil die Riester-Förderung – anders als die steuerfreie Entgeltumwandlung – kein aktives Arbeitsverhältnis mit Gehaltszahlung voraussetzt. Viele typische „Störfälle“ der bAV, die bisher oft zum Storno führten, werden damit entschärft.

Ein weiterer positiver Effekt: Vermittler müssen nicht mehr entscheiden, ob sie Arbeitnehmern die steuerfreie Entgeltumwandlung oder die Riester-Förderung empfehlen. Denn HDI bietet beides in einem Tarif. Damit beraten Vermittler automatisch nach dem Best-Advice-Prinzip.

Diesen Artikel lesen Sie auch in der AssCompact Sonderedition „Betriebliche Versorgung“ auf Seite 18f. und in unserem ePaper.

Über Trends rund um bAV und bKV informiert das AssCompact Wissen Forum „betriebliche Versorgung“ am 24.09.2019 in Kassel. Alles Wissenswerte zur Veranstaltung finden Sie hier.

Bild oben: © peterschreiber.media – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Fabian von Löbbecke