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1. Februar 2021
bAV: Wer haftet für durch Insolvenz entgangene Ansprüche?

bAV: Wer haftet für durch Insolvenz entgangene Ansprüche?

Wer haftet für entgangene bAV-Ansprüche aufgrund eines insolvenzbedingten Betriebsübergangs? Der neue Eigentümer, der PSV oder hat der Betriebsrentner einfach Pech gehabt? Das musste das BAG nun in einem Fall entscheiden, in dem die Zahlungen des PSV die erworbenen Ansprüche längst nicht deckten.

Geht ein Betrieb von einem Inhaber auf einen anderen über, muss der neue Inhaber auch alle Rechte und Pflichten übernehmen, die sich aus den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ergeben (§ 613a Abs. 1 S. 1 BGB). Doch gilt das auch für Betriebsrentenansprüche, die der Mitarbeiter vor dem Betriebsübergang erworben hat? Das hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in zwei Fällen zu entscheiden, in denen die Kläger höhere Betriebsrentenzahlungen von ihrem ehemaligen Arbeitgeber einforderten.

Betriebsrente basierend auf Dienstjahren und letztem Gehalt

Den beiden Klägern waren Leistungen aus einer Betriebsrente zugesagt worden. Laut Versorgungsverordnung berechneten sich ihre Ansprüche einerseits aus der Anzahl ihrer Dienstjahre sowie ihrem erzielten Gehalt zu einem fixen Stichtag vor dem Ausscheiden aus dem Betrieb. Im März 2009 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin das Insolvenzverfahren eröffnet. Bereits einen Monat später ging der Betrieb auf einen neuen Inhaber über.

Neuer Betriebsinhaber leistet nur zeitanteilig

Der neue Inhaber wollte jedoch nicht für Betriebsrentenansprüche geradestehen, die noch unter dem Vorinhaber erworben worden waren. Deshalb legte er bei der Berechnung der Ansprüche zwar das vereinbarte Gehalt an, ließ die vor der Insolvenz erdienten Dienstjahre jedoch außer Betracht. Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) hingegen, der für die weggefallenen Ansprüche einsprang, setzte das zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens deutlich niedrigere Gehalt an, wie es im Betriebsrentengesetz vorgesehen ist. Dagegen klagten die Männer und forderten, der neue Betriebsinhaber müsse die ursprünglich vereinbarte Betriebsrente leisten – basierend auf allen Dienstjahren und dem höheren Gehalt.

Lediglich Mindestschutz muss gewahrt bleiben

Das BAG entschied nun, dass ein Betriebserwerber in der Insolvenz nicht für Betriebsrentenanwartschaften haftet, die in der Zeit vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind. Die Bundesrichter hatten zuvor bereits den EuGH zu dem Thema angerufen und sich versichert, dass ein derartiges Vorgehen mit EU-Recht vereinbar ist. Der EuGH wiederum setzte lediglich voraus, dass ein Mindestschutz gewahrt bleibe, wie er in Art. 8 der EU-Richtlinie 2008/94/EG vorgesehen ist. Dieser gebotene Mindestschutz werde in Deutschland dadurch gewährleistet, dass ein direkt gegen den PSV gerichteter Versorgungsanspruch bestehe. Der aktuelle Betriebsinhaber haftet dementsprechend nicht für die entgangenen Rentenansprüche und auch der PSV muss keine weiteren Zahlungen nachschießen. (tku)

BAG, Urteil vom 26.01.2021 – 3 AZR 139/17

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