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27. Juli 2026
Unwirksame Kündigung der PKV führt zu Beitragspflicht
 Unwirksame Kündigung der PKV führt zu Beitragspflicht

Unwirksame Kündigung der PKV führt zu Beitragspflicht

Der Wechsel von der PKV in die GKV ist an klare gesetzliche Vorgaben geknüpft. Werden diese nicht eingehalten, kann die Kündigung der PKV unwirksam sein. Wird etwa ein erforderlicher Nachweis nicht fristgerecht erbracht, kann der Vertrag fortbestehen und Beiträge können weiter fällig werden.

Wer von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung wechselt, muss die gesetzlichen Vorgaben für die Kündigung der privaten Krankenversicherung (PKV) einhalten. Andernfalls kann der Versicherungsvertrag fortbestehen und es können weiterhin Beiträge anfallen. Darauf weist das Amtsgericht München (AG) in einem rechtskräftigen Urteil hin.

PKV-Versicherer fordert ausstehende Beiträge

Im entschiedenen Fall hatte ein PKV-Versicherer aus München einen Versicherten auf Zahlung ausstehender Beiträge für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 30.06.2023 in Höhe von insgesamt 602,70 Euro verklagt.

Der Versicherte hatte mit Schreiben vom 04.02.2022 die Kündigung seiner PKV rückwirkend zum 01.01.2022 erklärt. Zur Begründung führte er an, seit diesem Zeitpunkt aufgrund gesetzlicher Vorgaben in der GKV versichert zu sein.

Der PKV-Versicherer forderte jedoch weiterhin Beiträge an und mahnte diese mehrfach an. Später stufte sie den Versicherungsvertrag in den Notlagentarif um. Mit Schreiben vom 15.02.2024 bestätigte der Versicherer den Eingang der Kündigung zum 01.01.2022 und verlangte zugleich innerhalb von zwei Wochen einen Nachweis über die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für den Fall, dass dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht werde, wies der Versicherer darauf hin, dass die Kündigung unwirksam sei.

Den Nachweis über die gesetzliche Krankenversicherung legte der Versicherte erst am 12.08.2024 vor. Die Versicherung ging deshalb davon aus, dass der Versicherungsvertrag bis dahin fortbestand und die Beiträge im Notlagentarif zu entrichten waren.

Gericht bestätigt Fortbestand des Vertrags

Das AG München gab der Klage in vollem Umfang statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung der ausstehenden Beiträge.

Zur Begründung verwies das Gericht auf § 205 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Danach kann ein Versicherungsnehmer eine private Krankenversicherung rückwirkend zum Eintritt der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht kündigen, wenn die Kündigung innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht erklärt wird.

Nachweis muss fristgerecht erbracht werden

Die Kündigung wird jedoch nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht innerhalb von zwei Monaten nach einer entsprechenden Aufforderung in Textform nachweist. Erfolgt dieser Nachweis nicht fristgerecht und hat der Versicherungsnehmer die Fristversäumnis zu vertreten, ist die Kündigung unwirksam.

Nach Auffassung des Gerichts hatte der Beklagte den erforderlichen Nachweis nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist erbracht. Die Aufforderung der Versicherung datierte vom 15.02.2024, der Nachweis ging jedoch erst am 12.08.2024 ein. Damit sei die Kündigung unwirksam gewesen und der Versicherungsvertrag habe im streitgegenständlichen Zeitraum fortbestanden. Entsprechend seien die Beiträge im Notlagentarif zu zahlen.

AG München, Urteil vom 27.01.2026 – Az. 173 C 16441/25