Bereits Anfang 2016 hat der Bund der Versicherten e. V. (BdV) eine Klage gegen die zum ERGO-Konzern gehörende Victoria Lebensversicherung eingereicht. Darin mahnten die Verbraucherschützer damals die massiven Kürzungen der Überschussbeteiligung an. Allerdings blieben die bisher eingelegten Rechtsmittel des BdV vor Gericht erfolglos. Nachdem das Landgericht Düsseldorf mit seinem Urteil im März dieses Jahres (Az. 9 S 46/16) auch die zweite Berufung des BdV zurückgewiesen und keine Revision zugelassen hatte, hat der BdV nun entschieden, in diesem Rechtsstreit mit einer Verfassungsbeschwerde vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen.
Kern des Rechtsstreites
Kern des Rechtsstreits ist laut BdV „das Vorenthalten von Überschüssen gegenüber den Versicherten aufgrund eines vom Versicherer angeführten Sicherungsbedarfs wegen einer schwachen Finanzlage“. Das sei nach dem Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) auch möglich und zulässig. Doch nach Auffassung des BdV müsse der Versicherer eine finanzielle Schieflage hinreichend und nachprüfbar belegen, wofür er primär darlegungs- und beweispflichtig sei. „Nach diesem Urteil können die Versicherer Leistungen an Versicherte streichen, ohne wirklich Rechenschaft ablegen zu müssen. Das ist so nicht hinnehmbar“, gibt Stephen Rehmke, Vorstand des BdV, dazu zu bedenken.
Ziele des BdV
Der Verbraucherschutzverein erhofft sich durch den Gang vor das Bundesverfassungsgericht insbesondere auch eine Änderung und Anpassung des LVRG durch den Gesetzgeber zugunsten aller Versicherungsnehmer. Denn die vom LVRG gedeckte Kürzung der Bewertungsreserven sei ein Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentumsrecht aller Versicherungsnehmer, der nicht zu tolerieren sei, kritisiert der BdV. Entgegen der Auffassung des BGH (Az. IV ZR 201/17) sei man beim BdV nämlich weiterhin der Meinung, dass das LVRG nicht verfassungsgemäß ist, weil es entgegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Az. 1 BvR 80/95) Versicherte nicht angemessen an den Überschüssen und Bewertungsreserven beteiligt. Daher müsse man diesen Anspruch nochmals verfassungsrechtlich hervorheben und das LVRG entsprechend ausbessern, heißt es vom BdV dazu abschließend. (as)
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