AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
1. Februar 2024
BdV und Verbraucherzentrale verklagen AXA

BdV und Verbraucherzentrale verklagen AXA

Der Bund der Versicherten e. V. und die Verbraucherzentrale Hamburg haben gegen die AXA Lebensversicherung AG Klage erhoben. Der Klage geht eine Abmahnung voraus, bei der die Verbraucherschützer dem Versicherer eine intransparente und fehlerhafte Widerrufsbelehrung vorwarfen.

Gegen die AXA Lebensversicherung AG wird vonseiten des Bundes der Versicherten e. V. (BdV) und der Verbraucherzentrale Hamburg Klage erhoben. Zuvor hatten die Verbände das Kölner Unternehmen abgemahnt. Grund der Abmahnung ist die Widerrufsbelehrung, die ein Versicherungsnehmer der AXA Relax PrivatRente Chance erhält. Diese sei aus Sicht des BdV und der Verbraucherzentrale Hamburg fehlerhaft und intransparent und benachteilige den Vertragspartner unangemessen, so heißt es in einer gemeinsamen Pressemitteilung der Verbände.

Keine „kostenneutrale Vertragslösung?

Dem Versicherungsnehmer werde eine kostenneutrale Lösung vom Vertrag erschwert, weil Abschluss- und Vertriebskosten bei der Erstattung des Rückkaufswertes einberechnet werden. Verbraucherinnen und Verbraucher könnten zudem anhand der Widerrufsbelehrung nicht zweifelsfrei feststellen, welchen Betrag sie im Falle eines Widerrufs zurückgezahlt bekommen, so die Verbände.

Falschberechnung der Kosten?

Im Falle eines Widerrufs einer Lebensversicherung durch den Versicherungsnehmer habe dieser einen Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswerts und Überschussbeteiligungen. Dabei sei der zu zahlende Rückkaufswert ohne Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten und einschließlich der Überschussanteile zu berechnen.

Jedoch erwecke die Widerrufsbelehrung der AXA mit Verweis auf § 169 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) den Eindruck, dass die Widerrufsfolgen denen einer Kündigung entsprächen – in diesem Fälle dürften dann Abschluss- und Vertriebskosten auf den Rückkaufswert angerechnet werden, was den Versicherungsnehmer davon abhalten könnte, den Vertrag zu widerrufen.

Widerrufsbelehrung sei europarechtswidrig

Der EuGH sehe laut den Verbraucherschützern auch darin eine unangemessene Benachteiligung, dass das Widerrufsrecht dem Kündigungsrecht entspreche. Durch die Gleichbehandlung werde die Rückabwicklung des Vertrages unterwandert, was nicht im Sinne des Versicherten sei.

Zudem sei die Widerrufsbelehrung unverhältnismäßig lang und damit intransparent und genüge nicht den europarechtlichen Anforderungen, nach denen Verbrauchern die vorgeschriebenen Informationen in klarer und verständlicher Weise mitgeteilt werden müssten.

BdV-Vorstand Stephen Rehmke findet, dass die AXA diese gesetzlichen Vorgaben „sabotiere“. Für Sandra Klug, Abteilungsleiterin Geldanlage, Altersvorsorge und Versicherungen bei der Verbraucherzentrale Hamburg, sei das angestoßene Verfahren „wegweisend“, da derartige „falsche Belehrungen“, die „europarechtswidrig“ seien, in der ganzen Branche verwendet würden.

AXA weist Vorwürfe zurück

Auf Nachfrage von AssCompact positioniert sich AXA klar gegen die Vorwürfe. Der Versicherer verwende für seine Widerrufsbelehrung zu Lebensversicherungsverträgen den Text der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung, die seit dem Urteil des EuGH aus 2022 zu Verweisen in Widerrufsbelehrungen ausführlicher sei als die bisherige gesetzliche Belehrung, wodurch der Verbraucher gerade im Lichte des EuGH-Urteils geschützt werden soll, heißt es von der AXA-Pressestelle.

„Wir verwahren uns gegen den Vorwurf, mit Verweis auf § 169 VVG Kunden von einer Vertragsauflösung abhalten zu wollen. Wir folgen mit unserer Formulierung der gesetzlichen Regelung in § 152 VVG. Dieser Paragraph regelt die Folgen eines Widerrufs einer Lebensversicherung und gibt vor, dass der Versicherer auch den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 VVG zu zahlen hat“, so eine Unternehmenssprecherin.

Letztendlich obliege eine Bewertung den Gerichten und bleibe abzuwarten. (mki)

Bild: © Studio_East – stock.adobe.com

 

Leserkommentare

Comments

Gespeichert von Wilfried Stras… am 02. Februar 2024 - 08:09

Anstatt bestenfalls 2% -9% Rendite, allerdings nur möglich bei Anwendung aller 7 Erfolgsfaktoren. Die monatlichen Fixkosten-für immer mehr Bürger bei trotzdem schlechter Altersversorgung, sind schlicht für 70% der Bürger mittlerweile unbezahlbar-Aktuell-selbst über gute Fonds erzielt man nach je 2% Fonds-TER-und Versicherer Kosten, ca., 3% Rendite, die oft gesetzlich verordnet, mit 3% Garantiekosten, verpflichtend auf null Rendite mutieren. Danach noch die Inflation.....

Lösung: Jahrhundertinnovation mit Alleinstellung für 9% Rendite. Sofort weltweit einsetzbar mit viral gehender Marketingidee.

Der Run wird so groß sein, weil Bürger klar erkennen, dass erstmals adäquate lebenslange Renten für fast alle, selbst der Jugend der 3. Welt, finanzierbar ist.

Man wird zumindest einige Jahre viele Mitarbeiter benötigen, aufgelassene Bankfilialen reaktivieren, die Antragsabteilungen verstärken und natürlich die EDV für eine Antragsflut fit machen müssen.

Nur ein Beispiel um den Unterschied von sagen wir mal optimistischen 2%, zu 9% deutlich für alle zu machen:

Kindersparplan €100,00 monatlich 62 Jahre, bei 2% € 473.989,22. Bei 9% € 3.294.736,23. 

Keine Zauberei, nur der Zinseszinseffekt, der NUR über hohe Rendite + lange Laufzeit funktioniert.

Führungskräfte -Vorstände dürfen sich gerne melden. Alle anderen gefährden ihre Bestände, vor allem weil so erst viele Bürger realisieren, welch sinnlose Verträge-auch über BAV etc. in ihren Unterlagen vorhanden sind und damit niemals real vorgesorgt werden kann!

Packen wir es an-JETZT, im Interesse aller. Die Bürger haben es spätestens seit mindestens 15Jahren bitter notwendig.

Wir freuen uns, allen Beteiligten Vorteile -für wenige Cent, sichern zu dürfen

Wilfried Strassnig