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Steuern & Recht
4. November 2020
BEA-Freibetrag für erwachsene Kinder ist nicht übertragbar

BEA-Freibetrag für erwachsene Kinder ist nicht übertragbar

Im Gegensatz zum Kinderfreibetrag kann der BEA-Freibetrag für erwachsene Kinder nicht von einem Elternteil auf den anderen übertragen werden. Das geht aus einem Urteil des BFH hervor. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Mutter gefordert, beide Freibeträge vom Kindsvater auf sie übertragen zu lassen.

Neben dem Kinderfreibetrag können Eltern noch einen weiteren Freibetrag geltend machen, wenn es um ihre Einkommensteuer geht. Während der Kinderfreibetrag lediglich das sächliche Existenzminimum des Kindes abdecken soll, deckt der BEA-Freibetrag den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes ab. Für minderjährige Kinder können die Freibeträge der Eltern unter Umständen auf einen Elternteil übertragen werden. Ob das jedoch auch für erwachsene Kinder gilt, musste nun der Bundesfinanzhof (BFH) klären.

Mutter beansprucht Freibeträge beider Elternteile

Eine Frau hatte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 beantragt, die Kinderfreibeträge und die BEA-Freibeträge für ihre Kinder vom Kindsvater auf sie zu übertragen. Der Vater ihrer Kinder komme seiner Unterhaltspflicht nicht nach oder sei nicht fähig, diese zu leisten. Dementsprechend stünden ihr die Freibeträge für beide Elternteile zu.

Vater klagt gegen Entscheidung des Finanzamts

Das Finanzamt lehnte den Antrag der Frau zunächst ab. Auf ihren Einspruch hin übertrug das Finanzamt die Freibeträge dann aber doch. Als der Vater der Kinder gegen die Übertragung der Freibeträge Klage erhob, landete der Fall vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein.

Finanzgericht sieht BEA-Freibeträge als nicht übertragbar an

Das Finanzgericht entschied, dass die Kinderfreibeträge übertragen werden dürfen. Die BEA-Freibeträge könne die Frau jedoch lediglich einfach geltend machen. Eine Übertragung von BEA-Freibeträgen für erwachsene Kinder sei nicht möglich. Damit wollte die Frau sich nicht zufriedengeben und rief den BFH an.

Wortlaut des Gesetzes für BFH eindeutig

Der BFH wies die Revision der Mutter jedoch zurück. Die Bundesrichter machten deutlich, dass der Wortlaut in § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG eindeutig sei. Eine Übertragung des BEA-Freibetrags sei für volljährige Kinder tatsächlich nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber habe die Übertragung des Kinderfreibetrages nicht mit der Übertragung der BEA-Freibeträge gekoppelt. Der BFH sei dementsprechend an die bewusst vom Gesetzgeber gesetzten Grenzen gebunden. Die Mutter darf die BEA-Freibeträge lediglich einfach geltend machen. (tku)

BFH, Urteil vom 22.04.2020, Az.: III R 61/18

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