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29. Juli 2019
Befreiung von Erbschaftssteuer bei Selbstnutzung des Familienheims

Befreiung von Erbschaftssteuer bei Selbstnutzung des Familienheims

Wer eine von den Eltern geerbte Immobilie selbst nutzt, kann von der Erbschaftssteuer befreit werden. Dafür muss die Selbstnutzung aber innerhalb von sechs Monaten erfolgen, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat.

Kinder können eine von ihren Eltern bewohnte Immobilie steuerfrei erben, wenn sie die Selbstnutzung als Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall aufnehmen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Ein erst späterer Einzug führt nur in Ausnahmefällen zum steuerfreien Erwerb als Familienheim.

Steuerbefreiung bei unverzüglicher Selbstnutzung

Der Kläger und sein Bruder beerbten zusammen ihren im Januar 2014 verstorbenen Vater. Zum Nachlass gehörte ein Zweifamilienhaus, das der Vater bis zu seinem Tod allein bewohnt hatte. Die Brüder schlossen einen Vermächtniserfüllungsvertrag, nach dem der Kläger das Alleineigentum an dem Haus erhalten sollte. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgte im September 2015. Renovierungsangebote holte der Kläger ab April 2016 ein. Die Bauarbeiten begannen im Juni 2016.

Ausnahmen nur bei zwingendem Hinderungsgrund

Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung für Familienheime nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zu berücksichtigen. Diese Steuerfreiheit setzt voraus, dass der Erblasser bis zum Erbfall eine Wohnung selbst bewohnt hat oder dass er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Die Wohnung muss beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken als Familienheim bestimmt sein, wobei die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigen darf.

Verzögerung des Einzugs muss begründet sein

Der BFH sah den Erwerb als steuerpflichtig an. Der Kläger habe das Haus auch nach der Eintragung im Grundbuch nicht unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken bestimmt. Erst mehr als zwei Jahre nach dem Todesfall und mehr als sechs Monate nach der Eintragung im Grundbuch, habe er Angebote von Handwerkern eingeholt und mit der Renovierung begonnen. Der Kläger habe weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass er diese Verzögerung nicht zu vertreten habe. (tos)

BFH, Urteil vom 28.05.2019, Az.: II R 37/16

Bild: © Doris Heinrichs – stock.adobe.com

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