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Steuern & Recht
7. August 2017
Begriffsdefinition laut Vertragsbedingungen ausschlaggebend für Versicherungsfall
Gebäudeversicherung

Begriffsdefinition laut Vertragsbedingungen ausschlaggebend für Versicherungsfall

Die Bedingungen einer Wohngebäudeversicherung gehen nur dann von einem „Rückstau“ aus, wenn Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes austritt und nicht schon dann, wenn durch das Rohrsystem kein Wasser mehr aufgenommen werden kann. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat dazu einen Beschluss verabschiedet.

Die Klägerin aus Herne begehrte vom beklagten Versicherer Schadensersatz aufgrund eines Überschwemmungsschadens. Wasser drang von ihrer Dachterrasse im 1. Obergeschoss ihres Gebäudes in das Badezimmer ein und lief in eine Zwischendecke. Die Frau hatte ihr Wohnhaus inklusive Elementarschäden beim Beklagten versichert. Vereinbart waren die Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung, nach denen der Versicherer u.a. durch einen Rückstau zerstörte oder beschädigte Sachen entschädigt. Der Rückstau ist gemäß § 4 dieser Bedingungen wie folgt definiert: „Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes oder dessen zugehörigen Einrichtungen austritt.“ Im vorliegenden Fall war der Rückstau möglich, weil das Abflussfallrohr der Terrasse die niedergehende Regenmenge aufgrund einer überlasteten Kanalisation nicht mehr aufnehmen konnte. Das Wasser trat somit nicht aus dem Fallrohr aus.

Die Entscheidung des Gerichts

Durch das Landgericht Bochum wurde dieser Sachverhalt als Rückstauschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen bewertet und der Versicherer zur Zahlung einer Entschädigung von etwa 4.500 Euro verurteilt (LG Bochum, Urteil vom 23.12.2016, Az.: 4 O 177/15). Gegen dieses erstinstanzliche Urteil ging der Versicherer erfolgreich in Berufung. Das OLG Hamm wies die Parteien darauf hin, dass kein Rückstauschaden im Sinne maßgeblichen Versicherungsbedingungen vorliege, sodass die Klage unbegründet sei. Die Voraussetzung für einen Rückstau im Sinne dieser Versicherungsbedingungen ist, dass das Wasser aus dem Rohrsystem des Gebäudes austrete, in dem Fall also aus dem Fallrohr der Dachterrasse. Wenn Niederschlagswasser nicht mehr von einem Regenfallrohr aufgenommen werden könne, sei ein bestimmungswidriger Nichteintritt von Wasser gegeben und kein Rückstau im Sinne der Versicherungsbedingungen, so das Gericht. Da vorliegend nicht ersichtlich sei, wie das Wasser durch eine Überlastung der Kanalisation aus dem Rohr auf die Terrasse hochgedrückt wurde, liege der Versicherungsfall eines Rückstaus nicht vor. Nach dem Hinweis des Gerichts hat die Klägerin die Klage zurückgenommen und beendete den Rechtsstreit auf ihre Kosten. (kk)

OLG Hamm, Beschluss vom 26.04.2017, Az.: 20 U 23/17