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6. November 2025
Bei unberechtigtem Parken an Ladesäule droht Abschleppen
Bei unberechtigtem Parken an Ladesäule droht Abschleppen

Bei unberechtigtem Parken an Ladesäule droht Abschleppen

An beschilderten Ladesäulen dürfen nur E-Fahrzeuge während des Ladevorgangs parken. Verboten geparkte Autos können abgeschleppt werden. Ist die Ladesäule aber außer Betrieb, sieht die Sache schon wieder anders aus. Und so bekam ein Falschparker seine Abschleppgebühren zurück.

Ein Halter eines Verbrenner-PKWs entdeckte einen freien Parkplatz und parkte kurzerhand auf einen Parkplatz, der für E-Autos während der Ladevorgangs vorgesehen ist. Ein Zusatzschild wies darauf hin, dass mit einer Parkscheibe eine Stunde geparkt werden darf. Kurze Zeit später nahm ein bevollmächtigter Bediensteter das Fahrzeug wahr und ließ es abschleppen. Der Autobesitzer konnte sein Fahrzeug bei der Verwahrstelle abholen, musste dafür jedoch 472,10 € zahlen – eingefordert per Gebührenbescheid zur Sicherstellung verkehrsbehindernd abgestellter Fahrzeuge.

Fahrzeughalter gibt außer Betrieb befindliche Ladesäule an

Gegen den Gebührenbescheid legte der Mann Widerspruch ein. Er argumentierte, sein Fahrzeug sei nicht verkehrsbehindernd abgestellt gewesen. Entgegen den Angaben der Beklagten habe an dem Parkplatz keine Ladesäule existiert: Diese sei vor über einem Jahr entfernt worden und bis zum Zeitpunkt des Abschleppens nicht ersetzt. Die Ladesäule sei somit außer Betrieb gewesen.

Die Beklagte wies den Widerspruch zurück. Das Fahrzeug des Klägers sei verbotswidrig abgestellt gewesen, da es sich ohne Berechtigung im durch das Zusatzschild „Elektrofahrzeug“ ausgewiesenen Parkbereich befunden habe. Die Verkehrszeichen erlaubten das Parken ausschließlich für E-Fahrzeuge und untersagten gleichzeitig das Parken entgegen der angegebenen Beschränkung.

So musste in dem Fall das Verwaltungsgericht Hamburg entscheiden.

Verboten geparkte Autos können abgeschleppt werden

Das Gericht stellte fest, dass die Behauptung des Klägers, die Ladesäule sei zum Zeitpunkt des Abschleppens nicht vorhanden oder außer Betrieb gewesen, nach Anhörung des beteiligten Polizeibeamten nicht bestätigt werden konnte. Allerdings hatte dieser die auch nicht überprüft. Zudem sei diese Behauptung unerheblich: Für Verbrennerfahrzeuge wie das des Klägers gelte das Parkverbot unabhängig von Existenz oder Funktionsfähigkeit der Ladesäule, da es sich aus der Beschilderung ergebe. Durch den Verstoß sei die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, behindert oder belästigt worden.

Laut Urteil des Verwaltungsgericht Hamburgs, auf das aktuell auch die W&W-Gruppe hinweist, können unberechtigt geparkte Fahrzeuge auch dann ohne Weiteres abgeschleppt werden, wenn noch andere Parkplätze mit Ladesäule in der Nähe frei sind. Nur so könne sichergestellt werden, dass solche Parkplätze ausschließlich E-Fahrzeugen zum Aufladen zur Verfügung stehen. Ansonsten gelte ein Parkverbot.

Defekte Ladesäule rettet dann doch vor Abschleppkosten

Im konkreten Fall hatte der Halter des abgeschleppten Fahrzeugs dann aber doch Glück. Die Ladesäule, an der er geparkt hatte, war wohl tatsächlich nicht funktionstüchtig. Zumindest ließ dies ein weiteres Schild in der Nähe des Parkplatzes vermuten. Dort stand: „Wir treiben die Energiewende voran. Hier entsteht in Kürze ein neuer HPC-Standort. Sobald er an unser Stromnetz angeschlossen ist, können Sie hier mit 150 kW laden.“ In diesem Fall sei ein Abschleppen unverhältnismäßig gewesen, entschied das Gericht.

Der offensichtlich nicht bestehenden Funktionsfähigkeit kommt im vorliegenden Fall auch deshalb ein besonderes Gewicht zu, weil die Parkbevorrechtigung ausweislich der Verkehrszeichen gerade für Elektrofahrzeuge während des Ladevorganges und nicht etwa für Elektrofahrzeuge im Allgemeinen angeordnet war. Die Funktionsunfähigkeit hatte somit zur Folge, dass kein Fahrzeug dort hätte parken können, unabhängig von der Antriebsart. Der Parkplatz wäre somit dem Verkehrsraum vollständig entzogen gewesen.

Der Halter bekam folglich die erhobenen Abschleppgebühren zurück. (bh)

VG Hamburg – Az: 21 K 3886/24♠