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7. Mai 2020
Beitragserhöhungen in der PKV beschäftigen weiter die Gerichte

Beitragserhöhungen in der PKV beschäftigen weiter die Gerichte

Nach der AXA hat sich nun auch die Barmenia Krankenversicherung vor Gericht wegen unzureichender Begründung von Beitragserhöhungen verantworten müssen. Der Versicherer muss dem Kläger jedoch nur einen Teil der Beiträge zurückerstatten. Auch die zu Grunde liegenden Berechnungen waren korrekt.

Erneut ist die Kanzlei Ghendler Ruvinskij Rechtsanwälte PartG mbB aus Köln gegen einen Versicherer vor Gericht gezogen. Sie macht geltend – wie auch im zurückliegenden Fall gegen die AXA – dass Beitragserhöhungen in der Privaten Krankenversicherung nicht ausreichend begründet worden waren und sie deshalb unwirksam seien. Daher fordert sie die Erstattung überzahlter Krankenversicherungsbeiträge ihres Mandanten zuzüglich einer pauschalen Nutzungsentschädigung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Rückforderungsansprüche teilweise verjährt

Die Klage hatte vor dem Landgericht Frankfurt nur teilweise Erfolg. Die Barmenia muss lediglich einen Teil der bezahlten Beiträge zurückzahlen. Dem Kläger stehen laut dem Gericht nur Ansprüche aus der Zeit ab 2016 zu, da die Rückforderungsansprüche für die Zeit davor verjährt sind. Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Versicherungsnehmer die Mitteilung über die Beitragserhöhung erhält.

Veränderung der Rechnungsgrundlage muss genannt werden

Das Gericht führt in seiner Urteilsbegründung auch aus, was in einer Begründung einer Prämienanpassung enthalten sein muss. Der Versicherer muss hier die Rechnungsgrundlage nennen, deren Veränderung zur einer Prämienanpassung führt. Konkret sind dies Veränderungen der Versicherungsleistungen und/oder der Sterbewahrscheinlichkeit bzw. Sterbetafeln.

Prämienanpassung für Laien unverständlich

Das Urteil besagt, die Barmenia habe lediglich in der letzten Mitteilung zur Prämienanpassung im Jahr 2019 konkret die Beitragserhöhungen und die dafür jeweils maßgeblichen Gründe benannt, so dass sie für einen Laien und durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich und nachvollziehbar ist. Eine „Heilung“ der formell unwirksamen Erhöhungen aus den Jahren zuvor sei dadurch jedoch nicht eingetreten.

PKV-Kalkulation ist korrekt

Die Barmenia betont auf Nachfrage von AssCompact: „Das Landgericht Frankfurt vertritt die Auffassung, dass die Begründungsschreiben der Barmenia zur Beitragsanpassung nicht ausreichend sind. Wichtig in diesem Kontext ist der Aspekt, dass die den Beitragsanpassungen zugrundeliegenden Kalkulationen stets korrekt erfolgten.“

Kein Anspruch auf Zahlung von „Nutzungen“

Einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hat der Kläger hingegen nicht. Der Grund: Ein Versicherungsnehmer, der die Herausgabe von „Nutzungen“ aus Beitragszahlungen verlangt, muss Angaben zu den tatsächlichen Nutzungen machen. Er darf sich dabei nicht nur auf Vermutungen hinsichtlich der Gewinnerzielung des Versicherers berufen. Dies war hier aber mit der geforderten Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Fall.

Da die Klage nur teilweise Erfolg hatte, muss der Kläger 56% und die Barmenia 44% der Verfahrenskosten zahlen. (tos)

Landgericht Frankfurt, Urteil vom 16.04.2020, Az.: 2–23 O 198/19

Bild: © madguy – stock.adobe.com

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