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29. Februar 2020
Streit um PKV-Beitragserhöhungen geht vor den BGH

Streit um PKV-Beitragserhöhungen geht vor den BGH

Die KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei informierte vor kurzem in einer Pressemitteilung über ein Urteil des OLG Köln zu PKV-Beitragserhöhungen der AXA. Die Kanzlei sprach von einem Hammer-Urteil. Die AXA weist dagegen den Eindruck, dass Beitragsanpassungen in ihrem Haus nicht korrekt erfolgt seien, vehement zurück und will die Klärung vor dem BGH.

Das OLG Köln hatte Ende Januar über die Klage eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung von Beiträgen für eine private Krankenversicherung bei der AXA zu befinden. Es ging dabei um Beitragserhöhungen, die nach Ansicht des Klägers aufgrund fehlerhafter Begründung derselben vonseiten der AXA unwirksam gewesen seien. In dem Urteil wurde dem Versicherungsnehmer tatsächlich eine Rückerstattung von rund 3.500 Euro zugestanden.

Das veranlasste die KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei, die den Versicherten vertrat, ein Pressestatement zu versenden, in dem sie von einem „absoluten Hammer-Urteil“ spricht, das den Weg für nachfolgende Klagen ebne. Es gebe zahlreiche Beitragserhöhungen auch anderer Versicherer, die im Sinne des vorliegenden Urteils unzureichend begründet worden seien. Neben Kunden der AXA könnten daher auch viele weitere Versicherte mit hohen Rückzahlungen rechnen.

AXA will höchstrichterliche Klärung

Die Pressemitteilung der Kanzlei hat nun die AXA zu einer medialen Reaktion bewogen. Der Versicherer verweist zunächst darauf, dass das Urteil nicht rechtskräftig sei. Die AXA hat Revision beim BGH eingelegt, die das OLG Köln bereits zugelassen habe. Zudem weist die AXA wörtlich „jedweden Eindruck oder Vorwurf, dass Beitragsanpassungen bei AXA nicht korrekt erfolgt seien, in aller Deutlichkeit zurück.“

Der Versicherer erläutert, dass er seine Versicherten über die Gründe für eine Beitragsanpassung stets ordnungsgemäß, das heißt gemäß den gesetzlichen Anforderungen, informiert habe. Dabei habe man sich konsequent an die Vorgaben des § 203 Absatz 5 VVG gehalten. Demnach müssen Versicherer ihren Kunden bei Beitragsanpassungen die hierfür „maßgeblichen Gründe“ mitteilen. Als maßgeblichen Grund habe man den Kunden die Entwicklung der Leistungsausgaben mitgeteilt. Weitergehende Forderungen, etwa nach der Nennung der auslösenden Faktoren, lassen sich dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnehmen. Diese Auffassung bestätigte zuletzt auch das OLG Celle.

Einzelfall oder Präzedenzfall?

Des Weiteren verweist die AXA darauf, dass die Richtigkeit der Kalkulation im Rahmen von Beitragsanpassungen von der Gegenseite im vorliegenden Verfahren nicht bestritten wurde. Bei dem Verfahren handele es sich zudem um einen Zivilprozess. Daher sei das ergangene Urteil eine Einzelfallentscheidung und gelte ausschließlich zwischen AXA und dem klagenden Versicherungsnehmer. Mögliche Ansprüche für andere Versicherungsnehmer würden sich aus dem Urteil nicht ergeben. In der Pressemitteilung der Kanzlei hieß es dazu zuvor, dass bei privaten Versicherern aufgrund des Urteils jetzt das große Zittern beginnen dürfte, weil unzählige Verträge davon betroffen sein könnten. (bh)

OLG Köln, Urteil vom 28.01.2020, Az.: 9 U 138/19, nicht rechtskräftig

Bild: © Aerial Mike – stock.adobe.com

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