Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat vor dem Landgericht München I kürzlich erfolgreich gegen die ADAC Versicherung AG geklagt. In dem Verfahren, über das die Verbraucherzentrale in einer Pressemitteilung informiert, geht es um eine Unfallversicherung, die Verbrauchern direkt per Werbeschreiben zum Abschluss angeboten wurde. Problematisch war dabei, dass keine individuelle Beratung stattfand und der Versicherer den Verzicht auf eine solche Beratung standardisiert und ohne gesonderte Erklärung durch die Verbraucher durchsetzte.
„Das Urteil unterstreicht, wie wichtig es ist, dass Verbraucherinnen und Verbraucher den Beratungsverzicht gesondert erklären und sich darüber bewusst sind, dass sie dies tun“, so Peter Grieble, Versicherungsexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Dass Anbieter versuchen, sich an der Beratungsverpflichtung vorbeizudrücken, ist völlig inakzeptabel.“
Information im Fließtext genügt nicht
Im beanstandeten Fall warb die ADAC Versicherung in einem Schreiben an ihre Kunden für die Unfallversicherung „Unfallschutz Exklusiv“. Die Empfänger konnten den Vertrag unter anderem abschließen, indem sie das beiliegende, bereits ausgefüllte Überweisungsformular nutzten und den Betrag zahlten. Zwar wies ein Kasten im Fließtext auf den Beratungsverzicht und dessen Folgen hin, doch auf die gesetzlich vorgeschriebene gesonderte Erklärung mit zusätzlicher Unterschrift oder Bestätigung der Verbraucher verzichtete der Versicherer. Das LG München bewertete den im Fließtext lediglich grafisch hervorgehobenen Hinweis als unzureichend und untersagte dem Versicherer dieses Vorgehen.
Besser kein Beratungsverzicht
Die Verbraucherzentrale berichtet, dass sie regelmäßig Fälle bearbeitet, in denen Verbraucher Versicherungen „im Vorbeigehen“ und ohne Beratung abgeschlossen haben – oft solche, die sie eigentlich nicht brauchen. Deshalb empfiehlt sie, sich vor dem Abschluss einer Versicherung gut zu informieren und beraten zu lassen.
Auch Versicherungsmakler sollten stets genau wissen, was ein Beratungsverzicht bedeutet. Rechtsexperten und Anwälte raten grundsätzlich zu einer sorgfältigen Beratungsdokumentation, die genau festhält, was besprochen und gewünscht wurde – und was nicht. Wenn der Kunde auf eine Beratung verzichten möchte, sollte auch dies rechtssicher dokumentiert und vom Kunden unterzeichnet werden. (bh)
LG München I, Urteil vom 25.04.2025 – Az. 3 HK O 9060/24, nicht rechtskräftig
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