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9. Juni 2023
Betriebsratsvorsitzender darf kein Datenschutzbeauftragter sein
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Betriebsratsvorsitzender darf kein Datenschutzbeauftragter sein

Die Ausübung verschiedener Funktionen durch dieselbe Person in einem Unternehmen kann Interessenkonflikte in sich bergen. So auch in einem Sachverhalt, in dem der Betriebsratsvorsitzende gleichzeitig auch der Datenschutzbeauftragte war, wie das Bundesarbeitsgericht klar gestellt hat.

Der Vorsitz im Betriebsrat steht einer Wahrnehmung der Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz typischerweise entgegen und berechtigt den Arbeitgeber, die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten zu widerrufen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Betriebsratsvorsitzender ist zugleich Datenschutzbeauftragter

Im vorliegenden Sachverhalt ist ein Betriebsratsvorsitzender seit Juni 2015 gleichzeitig auch zum Datenschutzbeauftragten bestellt worden. Auf Veranlassung des Thüringer Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit widerrief der Konzern aber die Bestellung des Klägers im Dezember 2017 wegen „einer Inkompatibilität der Ämter mit sofortiger Wirkung“. Daraufhin wurde der Betriebsratsvorsitzende vorsorglich als Datenschutzbeauftragter wieder abberufen.

Vorinstanzen sahen beide Ämter als miteinander vereinbar an

Daraufhin zog der Betriebsratsvorsitzende vor Gericht und klagte darauf, weiterhin in der Position als betrieblicher Datenschutzbeauftragter des Unternehmens tätig sein zu können. Das Unternehmen aber hat die Auffassung vertreten, Interessenkonflikte bei der Wahrnehmung der Aufgaben als Datenschutzbeauftragter und Betriebsratsvorsitzender ließen sich nicht ausschließen. Und die Unvereinbarkeit beider Ämter stelle daher einen wichtigen Grund zur Abberufung des Klägers dar. Und die Vorinstanzen gaben dem klagenden Betriebsratsvorsitzenden recht.

BAG: Abberufung ist rechtmäßig

Doch die Richter am BAG stellten nun klar, dass die Abberufung des Betriebsratsvorsitzenden als Datenschutzbeauftragten durch das Unternehmen gerechtfertigt war. Denn die Aufgaben eines Betriebsratsvorsitzenden und eines Datenschutzbeauftragten könnten typischerweise nicht durch dieselbe Person ohne Interessenkonflikt ausgeübt werden. Personenbezogene Daten dürften dem Betriebsrat nur zu Zwecken zur Verfügung gestellt werden, die das Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich vorsehe. Und der Betriebsrat entscheide durch Gremiumsbeschluss darüber, unter welchen konkreten Umständen er in Ausübung seiner gesetzlichen Aufgaben welche personenbezogenen Daten vom Arbeitgeber fordere und auf welche Weise er diese anschließend verarbeite.

Erforderliche Zuverlässigkeit ist nicht gegeben

In diesem Rahmen lege der Betriebsrat die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten fest. Inwieweit jedes an der Entscheidung mitwirkende Mitglied des Gremiums als Datenschutzbeauftragter die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten des Datenschutzes hinreichend unabhängig überwachen könne, habe dabei keiner abschließenden Entscheidung bedurft. Jedenfalls die hervorgehobene Funktion des Betriebsratsvorsitzenden, der den Betriebsrat im Rahmen der gefassten Beschlüsse vertrete, hebe die zur Erfüllung der Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes auf, so die Richter am BAG abschließend. (as)

BAG, Urteil vom 06.06.2023 – Az. 9 AZR 383/19

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