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14. Mai 2021
Betriebsschließungsversicherung greift nur bei intrinsischer Gefahr

Betriebsschließungsversicherung greift nur bei intrinsischer Gefahr

Entscheidung im Verfahrenskomplex Betriebsschließungsversicherung: Das OLG Schleswig hat die AVB in einem Fall so ausgelegt, dass nur Versicherungsschutz gegen Gefahren besteht, die aus dem Betrieb selbst herrühren. Eine coronabedingte Schließung ist dementsprechend kein Versicherungsfall.

Ein Gaststättenbetreiber hatte seinen Betriebsschließungsversicherer dazu aufgefordert, ihm seinen coronabedingten Ertragsausfallschaden zu ersetzen, nachdem die Landesregierung von Schleswig-Holstein das Bundesland zum 18.03.2020 in den Lockdown geschickt hatte. Nach Ansicht des Gastronomen sei der Versicherer verpflichtet, ihm die entgangenen Erträge für die vertraglich festgelegte Dauer von bis zu 30 Tagen zu ersetzen. Der Versicherer sah sich jedoch nicht leistungspflichtig und verweigerte die Zahlung. Daraufhin klagte der Betreiber der Gaststätte gegen das Versicherungsunternehmen.

Feststellungsklage

Mit seiner Klage begehrte der Mann die Feststellung, dass der Versicherer zur Zahlung einer Entschädigung aus der Betriebsschließungsversicherung verpflichtet ist. Das Landgericht Lübeck hatte die Klage bereits abgewiesen und auch vor dem Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hatte der Gaststättenbetreiber keinen Erfolg.

Versicherungsschutz nur gegen intrinsische Gefahren

Das OLG entschied, dass der Gastronom keinen Anspruch auf Entschädigungszahlung erlangt hat. Die Corona-Pandemie und die daraus resultierenden Verordnungen stellen nach Auffassung des Gerichts keinen Versicherungsfall dar. Die Auslegung der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen habe ergeben, dass nur gegen solche Gefahren Versicherungsschutz bestehe, die aus dem einzelnen Betrieb selbst herrühren (intrinsische Gefahren) und aufgrund derer die zuständige Behörde eine konkrete, einzelfallbezogene Maßnahme zur Bekämpfung einer Infektionsgefahr erlässt, die aus dem konkreten Betrieb stammt. Betriebsschließungen hingegen, die aufgrund genereller gesellschafts- und gesundheitspolitischer Maßnahmen in einer pandemischen Ausnahmesituation ergriffen werden, seien nicht versichert.

Auch statische Verweisung spricht gegen Versicherungsschutz

Das Gericht merkte jedoch darüber hinaus auch an, dass dem Gaststättenbetreiber auch keine Entschädigungsleistung aus der Betriebsschließungsversicherung zustehen würde, selbst wenn es sich um eine intrinsische Gefahr handelte. Das liege daran, dass das Coronavirus in den Versicherungsbedingungen nicht genannt werde. Es handele sich jedoch um eine abschließende Aufzählung der Krankheitserreger und Infektionskrankheiten, gegen die Versicherungsschutz bestehe (statische Verweisung). Dementsprechend sei das neuartige Coronavirus nicht vom Versicherungsschutz abgedeckt.

Die Revision zum Bundesgerichtshof hat das Gericht ausdrücklich zugelassen.

OLG Schleswig, Urteil vom 12.05.2021 – 16 U 25/21

Bild: © Thomas Bethge – stock.adobe.com