Immer wenn sich das Berufliche mit dem Privaten vermischt, wird es kompliziert. Gerade dann, wenn aus einer Arbeitgeber-Angestellten-Beziehung eine romantische Beziehung wird, können Probleme daraus erwachsen und wenn diese irgendwann in die Brüche geht, wird alles unter Umständen noch schlimmer. Eine derartige Auseinandersetzung musste schließlich sogar vor dem Bundesgerichtshof (BGH) geklärt werden.
Betriebliche Altersversorgung für Partnerin
Ein Arzt hatte für seine Lebenspartnerin und Mitarbeiterin 1995 eine betriebliche Altersversorgung abgeschlossen. Zuerst wurde als Bezugsberechtigte die Versicherte eingesetzt und im Falle ihres Todes ihre Tochter aus erster Ehe bestimmt.
Bezugsrechtsänderung
Das Bezugsrecht wurde jedoch noch im selben Jahr geändert. Bezugsberechtigt sollte nun im Falle des Todes der Frau ihr überlebender Ehegatte sein. Zu diesem Zeitpunkt waren Arbeitgeber und Angestellte jedoch noch nicht miteinander verheiratet. Die Eheschließung folgte erst neun Tage später.
Das Arbeitsverhältnis zwischen den Eheleuten endete im Jahre 2001. Acht Jahre später wurde die Ehe auch geschieden.
Arzt soll Prämien allein tragen
Wiederum ein Jahr später schlossen der Arzt und seine ehemalige Angestellte und Ehefrau eine notarielle Vereinbarung zu ihrer Scheidung. Darin wurde unter anderem geregelt, dass der Arzt alle weiteren anstehenden Versicherungsprämien bis zur Fälligkeit der Betriebsrente trägt. Auch die Rechte, die ihr bei Fälligkeit der Versicherung zustünden, übertrug die Frau darin auf den Arzt.
Erneute Eheschließung
Die Frau heiratete im Mai 2016 erneut, verstarb aber bereits im Dezember desselben Jahres.
Die Versicherungsleistung in Höhe von knapp über 47.000 Euro wurde an den Ehemann ausgezahlt, da der Versicherer diesen als bezugsberechtigt ansah.
Arzt klagt Versicherungsleistung ein
Dagegen klagte der Arzt, der davon ausging, dass in Wahrheit er einen Anspruch auf die Zahlung des Versicherers gehabt hätte.
Prozessverlauf
Das erstinstanzliche Landgericht hatte der Klage in weiten Teilen recht gegeben. Das Oberlandesgericht (OLG) hingegen hatte die Klage vollumfänglich abgewiesen. Laut Ansicht des OLG Köln handelte es sich in den Ausführungen des Versicherungsvertrags um den überlebenden Ehegatten zum Todeszeitpunkt der Frau.
Versicherer wurde nicht informiert
Das OLG führte damals aus, dass es durchaus sein könne, dass die späteren Eheleute geplant hatten, den Arzt als Begünstigten im Todesfall auszuweisen. Dies sei dem Versicherer jedoch nicht kenntlich gemacht worden. Der Arzt hatte dies auch nicht behauptet. Im Versicherungsvertrag stand bezüglich des Familienstands korrekt, dass der Arzt ledig und die Versicherte geschieden sei.
bAV deutete nicht auf Ehepaar hin
Außerdem führte das OLG an, dass sich die beiden gegenüber dem Versicherer niemals als Paar, sondern immer als Arbeitnehmerin und Arbeitgeber im Rahmen einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung dargestellt haben.
BGH sieht Absicherung des Ehegatten als vorrangiges Ziel
Auch der BGH sah diese Punkte als zutreffend an und ließ deshalb die Revision des OLG-Urteils nicht zu. Darüber hinaus merkte der BGH an, dass es bei der Regelung im Todesfall um die Absicherung des Ehegatten ginge. Deshalb erschließe sich nicht, warum der aktuelle Ehegatte der Frau übergangen werden solle. (tku)
BGH, Beschluss vom 08.05.2019, Az.: IV ZR 190/18
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