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Steuern & Recht
2. Juni 2020
BGH: Maklerverträge dürfen sich automatisch verlängern

BGH: Maklerverträge dürfen sich automatisch verlängern

Sich automatisch verlängernde Maklerverträge sind grundsätzlich zulässig. Das geht aus einem aktuellen Urteil des BGH hervor. Das Gericht gab Maklern in seiner Urteilsbegründung auch Rechtssicherheit, welche Fristen zulässig sind und worauf beim Ausfertigen von Verträgen geachtet werden muss.

Auch wenn die Corona-Krise dem Immobilienmarkt einen leichten Dämpfer verpasst hat, sind Eigentumswohnungen in guter Lage immer noch gefragt. Eine zum Verkauf stehende Wohnung findet dementsprechend zumeist schnell einen Käufer. Doch was ist, wenn dem nicht so ist und der ausgestellte Alleinverkaufsauftrag nach sechs Monaten ausläuft? Darf sich ein solcher Maklervertrag automatisch verlängern oder sind derartige Klauseln unzulässig? Dazu musste der Bundesgerichtshof (BGH) nun ein Urteil fällen.

Zwei verschiedene Makler beauftragt

Eine Frau hatte ihre örtliche Sparkasse mit dem Verkauf ihrer Eigentumswohnung betraut. Hierfür erteilte sie der Sparkasse einen Alleinverkaufsauftrag, der auf sechs Monate befristet war. Kurz vor Ende dieser Frist beauftragte sie einen anderen Makler ebenfalls mit dem Verkauf ihrer Wohnung. Dieser fand auch innerhalb kurzer Zeit, jedoch nach Ablauf der sechsmonatigen Frist, einen Käufer für die Wohnung. Die Sparkasse vermutete einen Vertragsverstoß und klagte gegen die Frau.

Automatische Vertragsverlängerung im Kleingedruckten

Die Sparkasse war der Meinung, dass der Alleinverkaufsauftrag weiterhin bestehe. Schließlich sah der eingegangene Vertrag mit der Frau vor, dass er sich automatisch um jeweils weitere drei Monate verlängere, sofern die Wohnung nicht vermittelt worden sei. Hätte die Frau das nicht gewollt, hätte sie den Vertrag unter Wahrung einer vierwöchigen Frist kündigen können.

Prozessverlauf

In erster Instanz sprach das Landgericht Stuttgart der klagenden Sparkasse einen Schadensersatz in Höhe von 15.500 Euro zu. Das Oberlandesgericht hingegen erkannte in der Klausel eine unangemessene Benachteiligung der Kundin und wies die Klage ab.

Die Vertragsverlängerung ist zulässig

Der BGH wies die Klage letztinstanzlich ebenfalls ab. Zwar sei die Klausel zur automatischen Verlängerung grundsätzlich nicht zu beanstanden und auch die Dauer der Verlängerung sei angemessen, anders jedoch die Kündigungsfrist.

Die Kündigungsfrist ist unzulässig

Das Gericht bemängelte, dass die Kündigungsfrist von vier Wochen nicht Bestandteil des Vertragswerks war, sondern dem nur als Anlage beigefügt wurde. Der Vertrag verweise auch nicht eindeutig darauf, dass im Anhang noch weitere Vertragsinhalte zu finden seien. Da die Verlängerungsklausel, gemäß dem Willen der Sparkasse, zusammen mit der Klausel zur Kündigungsfrist gelten soll, sind folglich beide Klauseln unwirksam. Der Sparkasse steht kein Schadensersatz zu.

Rechtssicherheit geschaffen

Der Immobilienverband Deutschland nahm das Urteil erfreut auf. Der BGH habe endlich Rechtssicherheit geschaffen und den Maklern eine Einschätzung mit an die Hand gegeben, dass sechs Monate Vertragslaufzeit, Verlängerungen um je drei Monate sowie eine vierwöchige Kündigungsfrist grundsätzlich zulässig seien. (tku)

BGH, Urteil vom 28.05.2020, Az.: I ZR 40/19

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