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19. März 2026
BGH spricht sich bei Klage zu Stornoklausel für Versicherer aus
BGH spricht sich bei Klage zu Stornoklausel für Versicherer aus

BGH spricht sich bei Klage zu Stornoklausel für Versicherer aus

Ein Versicherer hat eine Klausel zu einem kapitalmarktabhängigen Stornoabzug im Falle einer Kündigung einer Renten- oder Lebensversicherung im Vertrag stehen. Verbraucherschützer klagten dagegen wegen angeblicher Intransparenz. Der Fall ging bis zum BGH.

Die Verbraucherschützer haben es auf die Debeka abgesehen. Die hat nämlich in ihren Leben-Policen eine kapitalmarktabhängige Stornoabzugsklausel, die besagt, dass im Falle einer Kündigung ein Stornoabzug in Höhe von maximal 15% des Deckungskapitals erhoben werden darf – abhängig vom sogenannten Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatz mit einer Laufzeit von zehn Jahren. Der Abzug richtet sich nach der Differenz des für den maßgeblichen Monat gebildeten Zehnjahresdurchschnitts des Zinsswapsatzes und des Zinsswapsatzes, der für den dritten Monat vor dem Beendigungstermin veröffentlicht wurde.

Das findet die Verbraucherzentrale Hamburg intransparent gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Außerdem verstoße er mangels Bezifferung des Stornoabzugs gegen § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG. Dementsprechend klagte die Verbraucherzentrale vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz und forderte die Unterlassung der Klausel. Das OLG hat dem auch stattgegeben, soweit der Kläger von dem beklagten Versicherer die Unterlassung der Verwendung der Klauseln und Ersatz der Abmahnkosten begehrt hat. Ferner hat es der Klage insoweit stattgegeben, als es den Beklagten dazu verurteilt hat, die betroffenen Verbraucher in geeigneter Weise über die Unwirksamkeit der Klauseln zu informieren.

Die Debeka wollte sich dies jedoch nicht gefallen lassen und legte Revision ein mit dem Ziel der vollständigen Abweisung der Klage. Das war auch erfolgreich.

BGH gibt Debeka Recht

Der Bundesgerichtshof (BGH) gab daraufhin der Debeka auch Recht. Die verwendeten Klauseln erfüllen die sich aus § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG im Hinblick auf die Bezifferung des Abzugs vom Rückkaufswert bei Kündigung des Vertrages ergebenden Anforderungen, so heißt es in der Pressemitteilung des BGH.

Die Bestimmung, nach der der Abzug vereinbart, beziffert und angemessen sein muss, verlange es dem Versicherer nicht ab, den Abzug bereits bei Vertragsschluss als konkreten Betrag zu vereinbaren. Vielmehr könne der Versicherer auch auf die Regelung eines Berechnungsverfahrens für den Stornoabzug zurückgreifen. Hierbei müsse er allerdings die Art und Weise der Berechnung des Abzugs so ausgestalten und beschreiben, dass Ermessensspielräume des Versicherers bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs ausgeschlossen sind, der Versicherungsnehmer die potenzielle wirtschaftliche Tragweite des Abzugs bereits bei Vertragsschluss zweifelsfrei erkennen kann und seine Berechnung im Rahmen der Abwicklung des Vertrages für ihn eigenständig nachvollziehbar und -prüfbar ist.

Was muss noch geklärt werden?

Nicht abschließend entscheiden konnte der Senat allerdings, ob die Klauseln gegen das sich aus § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG zudem ergebende Gebot der Angemessenheit des Abzugs verstoßen, weil das OLG hierzu bislang keine Feststellungen getroffen habe. Der Senat hat das Urteil des OLG, soweit mit ihm zum Nachteil des Versicherers entschieden wurde, aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, damit weitere Feststellungen dazu getroffen werden können, ob und in welcher Höhe dem Versicherer oder dem Versichertenkollektiv infolge von vorzeitigen Vertragsauflösungen überhaupt die durch den beklagten Versicherer behaupteten Nachteile entstehen, welche durch den Abzug ausgeglichen werden sollen. (mki)