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Steuern & Recht
27. November 2018
BGH-Urteil: Wer muss die Wartung von Prothesen bezahlen?

BGH-Urteil: Wer muss die Wartung von Prothesen bezahlen?

Private Krankenversicherer müssen für medizinische Hilfsmittel wie Prothesen aufkommen. Doch zahlen sie auch die Wartungskosten? Dazu hat der Bundesgerichtshof aktuell ein Urteil gefällt.

Patienten in der privaten Krankenversicherung haben auch Anspruch auf Erstattung von Wartungskosten für ihre medizinischen Hilfsmittel wie Prothesen oder Hörgeräte. Voraussetzung muss jedoch sein, dass diese notwendig sind. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden. Demnach beschränkt sich die Leistungszusage je nach Tarif nicht auf die reine Anschaffung.

PKV will Service bei teurer Beinprothese nicht zahlen

Im aktuellen Fall klagte ein Mann, der auf eine Beinprothese mit einem teuren computergesteuerten Kniegelenk angewiesen war. Nach 24 Monaten ließ er eine Serviceinspektion durchführen. Diese war notwendig, damit die dreijährige Herstellergarantie bestehen blieb. Die Kosten für die Inspektion in Höhe von rund 1.700 Euro wollte die private Krankenversicherung des Mannes nicht übernehmen. Sie argumentierte, die Wartung der Prothese sei keine medizinisch notwendige Heilbehandlung.

Hilfsmittel muss sicher und gebrauchsfähig bleiben

Der BGH sah das anders. Nach seinem Urteil beschränke sich der Tarif des Mannes nicht auf die reinen Anschaffungskosten einer Prothese, sondern schließe auch Kosten ein, die für Funktion und Gebrauch der Prothese notwendig sind. Dies schließe auch Wartung und Reparatur sowie Kosten für den Austausch von Verschleißteilen ein. Die Formulierung „erstattungsfähig sind die Kosten für technische Mittel, die körperliche Behinderungen unmittelbar mildern oder ausgleichen sollen“ schließe alle Kosten ein, die das Hilfsmittel in einem sicheren und gebrauchsfähigen Zustand belassen, so der BGH. Um abschließend zu klären, ob auch dies der Fall war, hat der BGH den Fall an das Berufungsgericht zurückverwiesen. (tos)

BGH , Urteil vom 07.11.2018, Az.: IV ZR 14/17